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Verordnung (EWG) Nr. 901/75 des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zu dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein

CELEX
31975R0901
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1975-03-18
In force since
1975-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 901/75 des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zu dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1975 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0051 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0021 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0051 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0170 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0170 VERORDNUNG (EWG) Nr.

901/75 DES RATES vom 18. März 1975 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zu dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß infolge des Nichtbeitritts Norwegens zu den Europäischen Gemeinschaften das Ergänzungsprotokoll zu dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein zu schließen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Ergänzungsprotokoll zu dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Protokolls ist im Anhang enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des in Artikel 1 genannten Protokolls befugte Person zu benennen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln (1). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1.

Mai 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. März 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN (1)Der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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