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Verordnung (EWG) Nr. 1409/75 der Kommission vom 30. Mai 1975 zur Festsetzung der Bedingungen für die Umrechnung bestimmter Währungsausgleichsbeträge, die bei der Ausfuhr nach Drittländern erhoben werden

CELEX
31975R1409
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1975-05-30
In force since
1974-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1409/75 der Kommission vom 30. Mai 1975 zur Festsetzung der Bedingungen für die Umrechnung bestimmter Währungsausgleichsbeträge, die bei der Ausfuhr nach Drittländern erhoben werden Amtsblatt Nr. L 140 vom 31/05/1975 S. 0054 - 0054 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0021 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0170 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0170 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1409/75 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1975 zur Festsetzung der Bedingungen für die Umrechnung bestimmter Währungsausgleichsbeträge, die bei der Ausfuhr nach Drittländern erhoben werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 475/75 (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 1 dritter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in Artikel 4a Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 vorgesehenen Ausgleich nicht vorzunehmen. Da die Italienische Republik von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist es notwendig, die globale Methode zur Feststellung des Gesamtbetrags der Währungsausgleichsbeträge festzulegen, die nach diesen Bestimmungen von den Erstattungen hätten abgezogen werden müssen.

Zur Ermittlung dieser von den Erstattungen abzuziehenden Währungsausgleichsbeträge ist es zweckmässig, die Summe der für jeden Monat erhobenen Währungsausgleichsbeträge zu ermitteln und sie auf die Sektoren nach einem Schlüssel aufzuteilen, der den wertmässigen Umfang der Ausfuhren des betreffenden Mitgliedstaats nach den Drittländern widerspiegelt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gesamtsumme der von der Italienischen Republik bei der Ausfuhr nach Drittländern während eines Monats erhobenen Währungsausgleichsbeträge wird auf die Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation unter Benutzung des folgenden Verteilungsschlüssels aufgeteilt: >PIC FILE= "T9000946"> (2) Die entsprechend Absatz 1 ermittelten Beträge sind von den Erstattungen bis zur Höhe der während des jeweiligen Monats für die einzelnen Sektoren tatsächlich gezahlten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern abzuziehen.

(3) Wurden für einen oder mehrere Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation die Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr nach Drittländern an mehr als 20 Tagen eines bestimmten Monats nicht angewandt, so wird die in Absatz 1 festgelegte Aufteilung auf die übrigen dort genannten Sektoren proportional zu ihrem relativen Anteil vorgenommen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab 1. Januar 1974 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 52 vom 28.2.1975, S. 28.

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