Verordnung (EWG) Nr. 1520/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1976 S. 0042 - 0042 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0154 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0185 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0154 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0170 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0170 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1520/76 DES RATES vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Interimsabkommen (2) zur vorzeitigen Inkraftsetzung einiger den Warenverkehr betreffender Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind am 27. April 1976 unterzeichnet worden. In Artikel 16 des Kooperationsabkommens und Artikel 9 des Interimsabkommens ist für die Einfuhr von Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko eine Sonderregelung vorgesehen. Zu dieser Regelung müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Auf Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko, der unmittelbar aus Marokko in die Gemeinschaft befördert wird, wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) berechnete Abschöpfungsbetrag, vermindert um 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne, angewandt. Artikel 2 Die durch diese Verordnung festgesetzte Regelung gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN (1)Stellungnahme vom 18.6.1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. 98. (3)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1.