Verordnung (EWG) Nr. 2300/76 des Rates vom 20. September 1976 über den Abschluß des Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada Amtsblatt Nr. L 260 vom 24/09/1976 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0028 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0028 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0150 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0136 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0136 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2300/76 DES RATES vom 20. September 1976 über den Abschluß des Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß der Abschluß des am 6.
Juli 1976 in Ottawa unterzeichneten Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen erforderlich ist und daß bestimmte in dem Abkommen geplante Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit die im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Handlungsbefugnisse überschreiten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft teilt der Präsident des Rates in Anwendung von Artikel VIII des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. September 1976. Im Namen des Rates Der Präsident M. van der STÖL (1)Stellungnahme vom 14.
September 1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.