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Verordnung (EWG) Nr. 2785/76 des Rates vom 16. November 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch

CELEX
31976R2785
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-11-16
In force since
1976-11-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2785/76 des Rates vom 16. November 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch Amtsblatt Nr. L 319 vom 19/11/1976 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0043 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0240 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0043 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0193 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0193 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2785/76 DES RATES vom 16. November 1976 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 114, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch zu schließen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert gemäß Artikel 15 des Abkommens der anderen Vertragspartei, daß für die Gemeinschaft die zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft (1). Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. November 1976. Im Namen des Rates Der Präsident M. van der STÖL (1)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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