Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates vom 8. März 1977 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen
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Article 1
1 Der aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Beamte, der in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird, und der aus Verwaltungsmitteln besoldete Beamte, der technische Anlagen zu bedienen oder zu überwachen hat oder beim Ärztlichen Dienst beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine Vergütung, wenn er gemäß Artikel 56b des Beamtenstatuts regelmässig verpflichtet ist, Bereitschaftsdienst zu leisten. Für die Vergütung gilt folgendes : a) Die Vergütung wird in Punkten ausgedrückt. Ein Punkt entspricht 0,032 v.H. des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe D 4 Dienstaltersstufe 1. Auf die Vergütung wird der für die Dienstbezüge des Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt ; b) die Zahl der Punkte für jede tatsächlich abgeleistete Stunde Bereitschaftsdienst beträgt : für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz : 11 Punkte an Werktagen und 22 Punkte an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ; für Bereitschaftsdienst in der Wohnung : 2,15 Punkte an Werktagen und 4,3 Punkte an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Vergütung für Bereitschaftsdienst in der Wohnung, wenn dieser nicht mindestens 14 Stunden beträgt.
3 Der Beamte, der nachweislich infolge von Krankheit oder Unfall während eines Zeitraums von höchstens einem Monat keinen Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz leisten kann oder sich im Jahresurlaub befindet, behält den Anspruch auf die Vergütung. Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge Unfalls während eines Zeitraums von mehr als einem Monat ruht der Anspruch auf die Vergütung mit Ablauf des ersten Monats bis zur Wiederaufnahme der Arbeit. Für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum hat der Beamte für jeden Tag einer ordnungsgemäß begründeten Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge Unfalls oder für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 42 Punkten.
Article 2
Diese Verordnung gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Anlagenbedienstete.
Article 3
Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten.
Article 4
Die Verordnung (Euratom) Nr. 1371/72 des Rates vom 27. Juni 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die Beamten und Bediensteten, die ihre Bezüge aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhalten und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden, für bestimmte Dienstleistungen besonderer Art gewährt werden können , wird aufgehoben.
Article 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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