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Verordnung (EWG) Nr. 1251/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten

CELEX
31977R1251
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1977-05-17
In force since
1977-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1251/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten Amtsblatt Nr. L 146 vom 14/06/1977 S. 0011 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0005 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0150 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0201 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0201 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1251/77 DES RATES vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten sowie das Interimsabkommen zur vorzeitigen Inkraftsetzung einiger Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind am 18. Januar 1977 unterzeichnet worden. Für den Fall, daß Ägypten bei der Ausfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide der Tarifstelle 23.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere Abgabe erhebt, bestimmen Artikel 20 des Kooperationsabkommens und Artikel 13 des Interimsabkommens, daß der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung bei der Einfuhr um einen Betrag in Höhe von 60 % des Durchschnitts des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfungen vermindert wird, die auf das betreffende Erzeugnis während der drei Monate vor dem Monat anzuwenden sind, in dem dieser Betrag festgesetzt worden ist.

Diese besondere Ausfuhrabgabe muß bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft auf den Preis aufgeschlagen werden. Um die ordnungsgemässe Anwendung der genannten Abkommen zu gewährleisten, sind Maßnahmen zu treffen, wonach der Importeur bei der Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen von Getreide den Nachweis für die Erhebung der besonderen Ausfuhrabgabe durch die Arabische Republik Ägypten zu erbringen hat. Zur Anwendung dieser Abkommen sind, insbesondere gemäß dem Briefwechsel betreffend Artikel 20 des Kooperationsabkommens und Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Einfuhr in die Gemeinschaft von Kleie und Mahlrückständen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten, Durchführungsvorschriften zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung, die bei der in die Gemeinschaft erfolgenden Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide der Tarifstelle 23.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten erhoben wird, wird gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (2) berechnet, und zwar abzueglich eines Betrages in Höhe von 60 % des Durchschnitts des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfungen, die auf das betreffende Erzeugnis während der drei Monate vor dem Monat anzuwenden sind, in dem der Betrag festgesetzt wird.

Artikel 2 Artikel 1 gilt für die Einfuhren, für die der Importeur den Nachweis erbringt, daß die Arabische Republik Ägypten die besondere Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 20 des Kooperationsabkommens und Artikel 13 des Interimsabkommens erhoben hat. Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere zur Festsetzung des Betrages, um den die Abschöpfung zu vermindern ist, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) erlassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab Inkrafttreten des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten. (1)ABl. Nr. C 118 vom 16.5.1977, S. 67. (2)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 65. (3)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977. Im Namen des Rates Der Präsident J. SILKIN

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