Verordnung (EWG) Nr. 2610/77 des Rates vom 28. November 1977 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta Amtsblatt Nr. L 304 vom 29/11/1977 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0072 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0245 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0245 Verordnung (EWG) Nr. 2610/77 des Rates vom 28. November 1977 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zu genehmigen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta sowie die Erklärung im Anhang zur Schlußakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls und der Schlußakte ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt für die Gemeinschaft die Notifizierung gemäß Artikel 12 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta vor [2]. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1977. Im Namen des Rates Der Präsident L. Outers [1] Stellungnahme vom 18. 11. 1977 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [2] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. --------------------------------------------------