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78/528/EWG: Beschluß des Rates vom 6. Juni 1978 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

CELEX
31978D0528
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1978-06-06
In force since
1978-06-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

78/528/EWG: Beschluß des Rates vom 6. Juni 1978 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren Amtsblatt Nr. L 160 vom 17/06/1978 S. 0013 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0114 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0162 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0114 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0266 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0266 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juni 1978 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von drei Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (78/528/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß 75/199/EWG (1) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen und dessen Anhang über Zollager angenommen. Die Anlagen zu diesem Übereinkommen über die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung, über die vorübergehende Verwahrung von Waren sowie über Freizonen sind für die Gemeinschaft annehmbar. Um den Erfordernissen der Zollunion Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich jedoch, die Annahme der Anlagen mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren werden im Namen der Gemeinschaft angenommen: - Anlage A.1 über die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung, mit Vorbehalten gegen die Normen 11 und 21; - Anlage A.2 über die vorübergehende Verwahrung von Waren, mit Vorbehalten gegen die empfohlenen Praktiken 10, 13 und 21; - Anlage F.1 über Freizonen, mit Vorbehalt gegen die Norm 21.

Der Wortlaut dieser Anlagen ist im Anhang zu diesem Beschluß enthalten. Artikel 2 Die Kommission teilt dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit, daß die in Artikel 1 genannten Anlagen mit den dort genannten Vorbehalten angenommen wurden. Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 1978. Im Namen des Rates Der Präsident K.B. ANDERSEN (1)ABl. Nr. L 100 vom 21.4.1975, S. 1.

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