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Europäische Investitionsbank: Beschluß des Rates der Gouverneure vom 30. Dezember 1977 über die Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Definition des Wertes der Rechnungseinheit der Bank

CELEX
31978D0724(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1977-12-30
In force since
1977-12-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Europäische Investitionsbank: Beschluß des Rates der Gouverneure vom 30. Dezember 1977 über die Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Definition des Wertes der Rechnungseinheit der Bank Amtsblatt Nr. L 199 vom 24/07/1978 S. 0001 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0067 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0067 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 30. Dezember 1977 über die Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Definition des Wertes der Rechnungseinheit der Bank DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK - in der Erwägung, daß der Vertrag zur Änderung verschiedener Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, der am 10.

Juli 1975 unterzeichnet wurde, am 1. Oktober 1977 in Kraft getreten ist; - in der Erwägung, daß der Rat der Gouverneure nach Maßgabe der neuen Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 4 auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch einstimmigen Beschluß die Definition der Rechnungseinheit und die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern kann; - gestützt auf den Vorschlag des Verwaltungsrats vom 10. November 1977; BESCHLIESST: 1. Die Definition der Rechnungseinheit in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Satzung der Bank wird durch folgende Fassung ersetzt: "Der Wert der Rechnungseinheit ist gleich der Summe folgender Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten: >PIC FILE= "T0014420"> 2.

Artikel 7 Absatz 3 der Satzung, der die Methode der Umrechnung der Rechnungseinheit der Bank in Landeswährungen und umgekehrt bestimmt, wird durch folgende Fassung ersetzt: "Im Sinne dieses Artikels gilt als Parität der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 definierten Rechnungseinheit der auf der Grundlage der Marktkurse ermittelte Umrechnungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und dieser Währung." In Durchführung des neu gefassten Artikels 7 Absatz 3 der Satzung wird ferner beschlossen: "Die Berechnungsmethoden für die Rechnungseinheit der Bank sind die gleichen wie die, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.

April 1975 über die Definition und Umrechnung der Europäischen Rechnungseinheit angewandt werden." Im Namen des Rates der Gouverneure Der Präsident K. HEINESEN Der Sekretär H. LENÄRT

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