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Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluß des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf

CELEX
31978R2112
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-07-25
In force since
1978-10-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluß des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf Amtsblatt Nr. L 252 vom 14/09/1978 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0036 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0046 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0036 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0046 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2112/78 DES RATES vom 25. Juli 1978 über den Abschluß des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14.

November 1975, Genf DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Abschluß des Genfer Zollübereinkommens vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) werden neue Bestimmungen für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen eingeführt. Diese Bestimmungen tragen zur harmonischen Entwicklung des internationalen Handelsverkehrs in Übereinstimmung mit den Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei.

Es empfiehlt sich daher, das TIR-Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf, wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens und seiner Anlagen ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen (1).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978. Im Namen des Rates Der Präsident K. von DOHNANYI (1)Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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