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Verordnung (EWG) Nr. 2217/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit

CELEX
31978R2217
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-09-26
In force since
1978-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2217/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit Amtsblatt Nr. L 270 vom 27/09/1978 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0090 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0090 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2217/78 DES RATES vom 26.

September 1978 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es angezeigt ist, das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie das Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit, die am 8.

Februar 1977 in Brüssel unterzeichnet worden sind, zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel und das Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Zusatzprotokolls und in Artikel 13 des Finanzprotokolls vorgesehenen Notifizierungen vor (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. September 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1)ABl. Nr. C 133 vom 6.6.1977, S. 45. (2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN einerseits, DER STAAT ISRÄL andererseits - IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum Ausbau und zur Vertiefung ihrer Beziehungen aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel zum Wohl aller Vertragsparteien zum Ausdruck zu bringen, ENTSCHLOSSEN, eine erweiterte Zusammenarbeit herbeizuführen, die insbesondere zur wirtschaftlichen Entwicklung Israels beitragen und die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel fördern wird - HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER: Renaat VAN ELSLANDE, Minister für auswärtige Angelegenheiten; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK: Jens CHRISTENSEN, Botschafter, Staatssekretär; DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen; DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Louis de GUIRINGAUD, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT IRLANDS: Garret FITZGERALD, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Arnaldo FORLANI, Minister für auswärtige Angelegenheiten; SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Gaston THORN, Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung des Großherzogtums Luxemburg; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Max van der STÖL, Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Anthony CROSLAND MP, Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Königreichs Großbritannien und Nordirland; DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Anthony CROSLAND MP, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Königreichs Großbritannien und Nordirland;

Claude CHEYSSON, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; DER STAAT ISRÄL: Yigal ALLON, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Das am 11. Mai 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, nachstehend "Abkommen" genannt, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: TITEL I Wirtschaftliche, technische und finanzielle Zusammenarbeit Artikel 2 Um die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Bindungen auf möglichst breiter Grundlage und zum beiderseitigen Wohl zu vertiefen, vereinbaren die Gemeinschaft und Israel eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, zur Entwicklung Israels und zum harmonischen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien beizutragen.

Artikel 3 Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zusammenarbeit werden insbesondere berücksichtigt: - die Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und -programme Israels; - die Zweckmässigkeit, integrierte Aktionen durch abgestimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu verwirklichen. Artikel 4 (1) Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Israel ist es, insbesondere folgende Ziele zu fördern: - den Ausbau der Produktion und der Wirtschaftsinfrastruktur Israels, namentlich im Hinblick auf die Förderung der Komplementarität der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und besonders der Industralisierung Israels; - die Förderung des Absatzes der von Israel ausgeführten Waren; - eine industrielle Zusammenarbeit, insbesondere durch Maßnahmen, die geeignet sind: - die Durchführung von Programmen zur industriellen Entwicklung zu begünstigen; - die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften zwischen Verantwortlichen für die Industriepolitik, Investoren und Unternehmen Israels und der Gemeinschaft zu fördern, um ihre Beziehungen im industriellen Bereich im Einklang mit den Zielen des Abkommens zu vertiefen; - den Zugang zu technologischen Kenntnissen und den wechselseitigen Erwerb von Patenten und sonstigem gewerblichen Eigentum zu erleichtern; - die Beseitigung aller nichttariflichen bzw. nicht durch Kontingente bedingten Hemmnisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu ermöglichen; - eine Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im Fischereisektor zur Herstellung einer Komplementarität der Volkswirtschaften der Vertragsparteien; - die Förderung privater Investitionen im Interesse beider Vertragsparteien; - eine gegenseitige Unterrichtung über die Wirtschaftsund Finanzlage und deren Entwicklung, soweit dies für ein ordnungsgemässes Funktionieren des Abkommens erforderlich ist; - eine Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes.

(2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für eine Zusammenarbeit festlegen. Artikel 5 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens legt der Kooperationsrat in regelmässigen Abständen die allgemeine Ausrichtung der Zusammenarbeit fest. (2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach geeigneten Mitteln und Wegen für die Durchführung der Zusammenarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen zu suchen. Zu diesem Zweck kann er Beschlüsse fassen. Artikel 6 Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung Israels unter den im Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel angegebenen Bedingungen zu fördern.

Artikel 7 Die Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Erfuellung der Kooperations- und Investitionsverträge, die den beiderseitigen Interessen entsprechen und in den Rahmen des Abkommens fallen. Artikel 8 Artikel 18 des Abkommens wird aufgehoben. TITEL II Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 9 Der Ausdruck "Gemischter Ausschuß" wird im Abkommen sowie in den ihm beigefügten Protokollen, Erklärungen und Briefwechseln durch den Ausdruck "Kooperationsrat" ersetzt. Artikel 10 Artikel 19 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Artikel 19 (1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

Die gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich ; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen. (2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und das einwandfreie Funktionieren des Abkommens als zweckmässig erachtet. (3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung." Artikel 11 Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Der Kooperationsrat besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern Israels andererseits." Artikel 12 (1) Der Kooperationsrat kann beschließen, Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) Der Kooperationsrat legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest. (3) Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben. Artikel 13 Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Fühlungnahme zwischen dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Knesset zu erleichtern. Artikel 14 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 15 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Artikel 16 (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung nach den Verfahren der Vertragsparteien ; diese notifizieren einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Notifizierungen nach Absatz 1 vorgenommen worden sind. Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne tillägsprotokol. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatzprotokoll gesetzt. In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Additional Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole additionnel. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo aggiuntivo. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Aanvullend Protocol hebben gesteld. >PIC FILE= "T0013831"> Udfärdiget i Bruxelles, den ottende februar nitten hundrede og syvoghalvfjerds, som svarer til den tyvende shvat fem tusinde syv hundrede og syvogtredive i den hebraiske kalender. Geschehen zu Brüssel am achten Februar neunzehnhundertsiebenundsiebzig, welcher dem zwanzigsten Shvat fünftausendsiebenhundertsiebenunddreissig des hebräischen Kalenders entspricht.

Done at Brussels this eighth day of February nineteen hundred and seventy-seven which corresponds to the twentieth Shvat five thousand seven hundred and thirty-seven of the Hebrew calendar. Fait à Bruxelles, le huit février mil neuf cent soixante-dix-sept correspondant du vingt Shvat cinq mil sept cent trente sept du calendrier hébraïque. Fatto a Bruxelles, l'otto febbraio millenovecentosettantasette corrispondente al venti Shvat cinquemilasettecentotrentasette del calendario ebraico. Gedaan te Brussel, de achtste februari negentienhonderd zevenenzeventig, welke datum overeenkomt met twintig Shvat vijfduizend zevenhonderd zevenendertig van de Hebreeuwse kalender. >PIC FILE= "T0013832"> >PIC FILE= "T0013833"> For Raadet for De europäiske Fälleskaber Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften For the Council of the European Communities Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0013834"> PROTOKOLL über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN einerseits, DER STAAT ISRÄL andererseits - HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER: Renaat VAN ELSLANDE, Minister für auswärtige Angelegenheiten; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK: Jens CHRISTENSEN, Botschafter, Staatssekretär; DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen; DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Louis de GUIRINGAUD, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT IRLANDS: Garret FITZGERALD, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Arnaldo FORLANI, Minister für auswärtige Angelegenheiten; SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Gaston THORN, Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung des Großherzogtums Luxemburg; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Max van der STÖL, Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Anthony CROSLAND MP, Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Königreichs Großbritannien und Nordirland; DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Anthony CROSLAND MP, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Königreichs Großbritannien und Nordirland;

Claude CHEYSSON, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; DER STAAT ISRÄL: Yigal ALLON, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit an der Finanzierung von Vorhaben zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung Israels. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft wird die Europäische Investitionsbank, nachstehend "Bank" genannt, ersuchen, Israel für die in Artikel 1 genannten Zwecke Mittel bis zu einem Betrag von 30 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten zur Verfügung zu stellen.

Dieser Betrag kann während eines am 31. Oktober 1981 endenden Zeitraums in Form von Darlehen gebunden werden, die nach den in der Satzung der Bank vorgesehenen Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren gewährt werden. (2) Eine Finanzierung kann für Investitionsvorhaben genehmigt werden, die zu einer Produktivitätssteigerung oder zur Komplementarität der Volkswirtschaften der Vertragsparteien beitragen und insbesondere die Industrialisierung Israels fördern, sofern sie der Bank vom Staat Israel oder mit dessen Einverständnis von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Israel haben, vorgelegt werden.

(3) a) Die Prüfung der Vorhaben und die Gewährung der Darlehen erfolgen nach den in der Satzung der Bank festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren. b) Die Tilgungsbedingungen der einzelnen Darlehen werden nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des zu finanzierenden Vorhabens festgelegt. c) Es wird der von der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt. Artikel 3 (1) Die für jedes Jahr zu bindenden Beträge sind so gleichmässig wie möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Protokolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungszeitraums können die Mittelbindungen jedoch in annehmbaren Grenzen einen proportional höheren Betrag erreichen.

(2) Ist am Ende des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraums ein nicht gebundener Restbetrag vorhanden, so wird dieser vollständig aufgebraucht. Für seine Verwendung gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie in diesem Protokoll vorgesehen sind. Artikel 4 Im Einvernehmen mit Israel kann die Bank Vorhaben auch gemeinsam mit anderen Geldgebern finanzieren. Artikel 5 Die Verantwortung für die Durchführung der im Rahmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen liegt bei Israel oder den anderen Begünstigten im Sinne des Artikels 2.

Die Bank vergewissert sich, daß die Verwendung ihrer finanziellen Hilfe den festgelegten Verwendungszwecken entspricht und in der wirtschaftlich günstigsten Weise erfolgt. Artikel 6 (1) Israel wendet auf die Aufträge und Verträge, die zur Ausführung der durch die Bank finanzierten Vorhaben vergeben bzw. geschlossen werden, eine mindestens ebenso günstige Steuer- und Zollregelung wie gegenüber anderen internationalen Organisationen an. (2) Israel trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Zinsen und alle anderen Beträge, die der Bank aufgrund der nach Maßgabe dieses Protokolls gewährten Darlehen geschuldet werden, von nationalen oder lokalen Steuern oder Abgaben zu befreien.

Artikel 7 Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als dem Staat Israel gewährt, so kann die Bank seine Gewährung von einer Bürgschaft des Staates Israel abhängig machen. Artikel 8 Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Bank finanziert werden, steht die Teilnahme an Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und Israels zu gleichen Bedingungen offen. Artikel 9 Israel verpflichtet sich für die gesamte Laufzeit der nach Maßgabe dieses Protokolls gewährten Darlehen, den Darlehensschuldnern oder den Bürgen für diese Darlehen die erforderlichen Devisen für die Zahlung der Zinsen und Provisionen sowie für die Rückzahlung des Kapitals zur Verfügung zu stellen.

Artikel 10 Die Ergebnisse der finanziellen Zusammenarbeit können im Kooperationsrat geprüft werden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des am 11. Mai 1975 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Artikel 13 (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung nach den Verfahren der Vertragsparteien ; diese notifizieren einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Notifizierungen nach Absatz 1 vorgenommen worden sind. Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne tillägsprotokol. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatzprotokoll gesetzt. In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Additional Protocol. En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole additionnel. In fede di che, il plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo aggiuntivo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Aanvullend Protocol hebben gesteld. >PIC FILE= "T0013835"> Udfärdiget i Bruxelles, den ottende februar nitten hundrede og syvoghalvfjerds, som svarer til den tyvende shvat fem tusinde syvhundrede og syvogtredive i den hebraiske kalender. Geschehen zu Brüssel am achten Februar neunzehnhundertsiebenundsiebzig, welcher dem zwanzigsten Shvat fünftausendsiebenhundertsiebenunddreissig des hebräischen Kalenders entspricht. Done at Brussels this eighth day of February nineteen hundred and seventy-seven which corresponds to the twentieth Shvat five thousand seven hundred and thirty-seven of the Hebrew calendar.

Fait à Bruxelles, le huit février mil neuf cent soixante-dix-sept correspondant au vingt shvat cinq mil sept cent trente-sept du calendrier hébraïque. Fatto a Bruxelles, l'otto febbraio millenovecentosettantasette corrispondente al venti Shvat cinquemilasettecentotrentasette del calendario ebraico. Gedaan te Brussel, de achtste februari negentienhonderd zevenenzeventig, welke datum overeenkomt met twintig Shvat vijfduizend zevenhonderd zevenendertig van de Hebreeuwse kalender. >PIC FILE= "T0013836"> >PIC FILE= "T0013837"> >PIC FILE= "T0013838"> For Raadet for De europäiske Fälleßkaber Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften For the Council of the European Communities Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0013839"> SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs der Belgier, Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Präsidenten der Französischen Republik, des Präsidenten Irlands, des Präsidenten der Italienischen Republik, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Rates der Europäischen Gemeinschaften einerseits, des Staates Israel andererseits, die am achten Februar neunzehnhundertsiebenundsiebzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieser Protokolle - die gemeinsame Erklärung über den Begriff "Vertragsparteien" verabschiedet; - von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kenntnis genommen:

1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die in Artikel 2 des Finanzprotokolls genannte Europäische Rechnungseinheit; 2. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls für Berlin; 3. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger"; - und von den nachstehend aufgeführten Briefwechseln Kenntnis genommen: 1. Briefwechsel über die Anwendung der Protokolle vor ihrem Inkrafttreten; 2. Briefwechsel über die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes.

Die vorstehend genannten Erklärungen und Briefwechsel sind dieser Schlussakte beigefügt. Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese Erklärungen und Briefwechsel, soweit erforderlich, unter denselben Bedingungen wie die Protokolle den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen werden. Gemeinsame Erklärung über den Begriff "Vertragsparteien" Die Vertragsparteien kommen überein, das Zusatzprotokoll und das Finanzprotokoll so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff "Vertragsparteien" zum einen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungsweise nur die Gemeinschaft und zum anderen den Staat Israel bezeichnet.

Der jeweilige Sinn dieses Begriffes ist den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu entnehmen. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die in Artikel 2 des Finanzprotokolls genannte Europäische Rechnungseinheit 1. Die Europäische Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in Artikel 2 des Finanzprotokolls angegebenen Beträge auszudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge in Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft definiert: >PIC FILE= "T0013840"> 2. Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer bestimmten Währung entspricht der Summe der in dieser Währung ausgedrückten Gegenwerte der unter Nummer 1 aufgeführten Beträge.

Er wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt. Die Tageskurse für die Umrechnung in die einzelnen Landeswährungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls für Berlin Das Zusatzprotokoll und das Finanzprotokoll gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Protokolle eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger" Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Briefwechsel über die Anwendung der Protokolle vor ihrem Inkrafttreten Brüssel, den 8. Februar 1977 Herr Vorsitzender! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft nach der Unterzeichnung der Protokolle und der dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzueglich - die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktionen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls einsetzen können; - in diesem Sinne die Arbeiten fortzusetzen, mit denen die durch den Gemischten Ausschuß EWG-Israel am 7.

Juni 1976 eingesetzte Arbeitsgruppe beauftragt worden ist, um die Angaben zusammenzutragen und zu analysieren, anhand deren die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf der Grundlage der von Israel bei diesem Anlaß unterbreiteten Anträge ermittelt werden können; - im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle Zusammenarbeit die von Israel oder anderen Begünstigten mit Zustimmung Israels vorgelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich erst nach Inkrafttreten des Finanzprotokolls endgültig gebilligt werden können. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Erhalt dieses Schreibens bestätigten.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gez. Maurice FOLEY Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Brüssel, den 8. Februar 1977 Herr Vorsitzender! Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgendes mitgeteilt: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft nach der Unterzeichnung der Protokolle und der dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzueglich - die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktionen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls einsetzen können; - in diesem Sinne die Arbeiten fortzusetzen, mit denen die durch den Gemischten Ausschuß EWG-Israel am 7.

Juni 1976 eingesetzte Arbeitsgruppe beauftragt worden ist, um die Angaben zusammenzutragen und zu analysieren, anhand deren die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf der Grundlage der von Israel bei diesem Anlaß unterbreiteten Anträge ermittelt werden können; - im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle Zusammenarbeit die von Israel oder anderen Begünstigten mit Zustimmung Israels vorgelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich erst nach Inkrafttreten des Finanzprotokolls endgültig gebilligt werden können. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Erhalt dieses Schreibens bestätigten." Ich beehre mich, den Eingang dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gez. Eliashiv BEN-HORIN Leiter der israelischen Delegation Briefwechsel über die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes Brüssel, den 8. Februar 1977 Herr Vorsitzender! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die israelische Regierung die Absicht hat, für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes im Sinne des Artikels 4 des Zusatzprotokolls dem Kooperationsrat Anträge zu unterbreiten, die insbesondere folgendes betreffen: - die Beteiligung Israels an bestimmten Forschungsaktionen von gemeinschaftlichem Interesse, für die Israel eine besondere Befähigung besitzt; - den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen im wechselseitigen Interesse; - die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme Israels und der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Technologie, der angewandten Wissenschaften und der industriellen Forschung und Entwicklung; - die Einbeziehung wissenschaftlicher Institute Israels bei der Vergabe von Verträgen für indirekte Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigten. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gez. Eliashiv BEN-HORIN Leiter der israelischen Delegation Brüssel, den 8. Februar 1977 Herr Vorsitzender! Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgendes mitgeteilt: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die israelische Regierung die Absicht hat, für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes im Sinne des Artikels 4 des Zusatzprotokolls dem Kooperationsrat Anträge zu unterbreiten, die insbesondere folgendes betreffen: - die Beteiligung Israels an bestimmten Forschungsaktionen von gemeinschaftlichem Interesse, für die Israel eine besondere Befähigung besitzt; - den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen im wechselseitigen Interesse; - die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme Israels und der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Technologie, der angewandten Wissenschaften und der industriellen Forschung und Entwicklung; - die Einbeziehung wissenschaftlicher Institute Israels bei der Vergabe von Verträgen für indirekte Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigten." Ich beehre mich, den Eingang dieses Schreibens zu bestätigen. Ich kann Ihnen mitteilen, daß die im Kooperationsrat vorgelegten Anträge gemäß den im Abkommen und im Zusatzprotokoll vorgesehenen Verfahren und Bestimmungen für die Durchführung der Zusammenarbeit nach ihrem Wert geprüft werden. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gez. Maurice FOLEY Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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