Verordnung (EWG) Nr. 1440/80 des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand Amtsblatt Nr. L 144 vom 10/06/1980 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0182 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0209 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0182 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr.
1440/80 DES RATES vom 30. Mai 1980 betreffend den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Süd-ostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], [1]ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 83. in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand - ausgehandelte Kooperationsabkommen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen zu schließen.
Bestimmte in dem Abkommen geplante Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit überschreiten die im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Handlungsbefugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand - wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 8 des Abkommens notifiziert der Präsident des Rates den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[2]. [2]Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1980. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZAMBERLETTI