Verordnung (EWG) Nr. 1698/80 der Kommission vom 30. Juni 1980 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 797/80 zur Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1980 S. 0087 - 0087 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0055 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0106 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0055 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0146 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0146 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1698/80 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1980 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr.
797/80 zur Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 19 Absätze 2 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 797/80 der Kommission vom 31.
März 1980 zur Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen und Erschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (3) sieht eine Erhöhung der Erstattungen und eine Verminderung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für die vor dem 1. Juli 1980 erteilten und ab diesem Zeitpunkt verwendeten Lizenzen vor. Was die Abschöpfungen bei der Ausfuhr betrifft, so kann ihr Betrag unter dem der betreffenden Anpassung liegen, Um jegliche Ungerechtigkeit bei der Behandlung der Handelsbeteiligten zu vermeiden, ist die genannte Verordnung dadurch zu ergänzen, daß vorgesehen wird, daß die Differenz als dem Beteiligten zu gewährende Erstattung bei der Ausfuhr betrachtet und die Abschöpfung bei der Ausfuhr nicht erhoben wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/80 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte "auf Antrag der Interessenten" gestrichen 2. In Absatz 2 wird als dritter Unterabsatz eingefügt: "Liegt der Betrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr unter dem Betrag der Anpassung, so wird die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen als dem Interessenten zu gewährende Erstattung bei der Ausfuhr betrachtet. In diesem Fall wird die Abschöpfung bei der Ausfuhr nicht geschuldet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1.
Juli 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. (2)ABl. Nr. L 170 vom 28.3.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. L 87 vom 1.4.1980, S. 39.