Verordnung (EWG) Nr. 2211/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer Amtsblatt Nr. L 226 vom 29/08/1980 S. 0011 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0048 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0121 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0048 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0110 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0110 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2211/80 DES RATES vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], [1]ABl.
Nr. C 182 vom 31.7.1978, S. 55. in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entschließung vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Einführung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 ist der Rat übereingekommen, durch geeignete gemeinschaftliche Übereinkünfte zu gewährleisten, daß die Fischer der Gemeinschaft Fangrechte in den Gewässern dritter Länder erhalten bzw. behalten. Das am 15. März 1977 unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer sollte nunmehr geschlossen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor [2]. [2]Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1980. Im Namen des Rates Der Präsident A. SARTI.