Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

CELEX
31980R2214
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-06-27
In force since
1980-09-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen Amtsblatt Nr. L 226 vom 29/08/1980 S. 0047 - 0047 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0157 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0146 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0146 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2214/80 DES RATES vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1], [1]ABl.

Nr. C 182 vom 31.7.1978, S. 56. in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entschließung vom 3. November 1976 über einige externe Aspekte der Einführung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 ist der Rat übereingekommen, durch geeignete Gemeinschaftsabkommen sicherzustellen, daß die Fischer der Gemeinschaft Fangrechte in den Gewässern von Drittländern erhalten bzw. behalten. Das Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen sollte daher genehmigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor [2]. [2]Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1980.

Im Namen des Rates Der Präsident SARTI

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions