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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 der Kommission vom 28. Oktober 1980 über die Anwendung und die Aussetzung der Interventionsankäufe im Schaffleischsektor

CELEX
31980R2755
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-10-28
In force since
1980-10-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 der Kommission vom 28. Oktober 1980 über die Anwendung und die Aussetzung der Interventionsankäufe im Schaffleischsektor Amtsblatt Nr. L 284 vom 29/10/1980 S. 0033 - 0034 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0129 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0150 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0150 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2755/80 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1980 über die Anwendung und die Aussetzung der Interventionsankäufe im Schaffleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstaben b) und c), in Erwägung nachstehender Gründe: Interventionsmaßnahmen in Form von Ankäufen von Schaffleisch können gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 erfolgen, wenn der gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung festgestellte Preis ebenso hoch wie oder niedriger als der saisonale Interventionspreis ist und wenn gleichzeitig der auf den repräsentativen Märkten eines bestimmten Gebietes festgestellte Preis unter diesem Preis liegt.

Absatz 4 desselben Artikels bestimmt ausserdem, daß diese Interventionsmaßnahmen nur für die Qualitäten getroffen werden können, bei denen der Preis unter dem auf der Basis des saisonalisierten Preises errechneten Ankaufspreis liegt. Gemäß Absatz 5 desselben Artikels schließlich können die Interventionsankäufe ausgesetzt werden, wenn der gemäß Artikel 4 der nämlichen Verordnung festgestellte Preis während eines bestimmten Zeitraums höher ist als der saisonal festgelegte Interventionspreis. Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum auf zwei aufeinanderfolgende Wochen zu befristen. Mit Verordnung (EWG) Nr.

2644/80 des Rates (2) wurden die Bedingungen festgelegt, nach denen bestimmte Qualitäten Gegenstand von Interventionsankäufen sein können, und mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/80 der Kommission (3) wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf den repräsentativen Märkten festgestellten Preise gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2657/80 der Kommission (4) spätestens jeden Donnerstag mit. Nunmehr sind die Bedingungen für die Anwendung und die Aussetzung der Interventionsankäufe zu regeln. Diese Ankäufe können nur in den Mitgliedstaaten, die darum ersucht haben, vorgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Wenn festgestellt wird, daß die in Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen Bedingungen eine Woche lang gleichzeitig erfuellt sind, werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung für die betroffene(n) Qualität(en) spätestens in der auf diese Feststellung folgenden Woche Interventionsmaßnahmen der Kommission beschlossen. Diese Maßnahme muß spätestens an dem auf ihren Erlaß folgenden Montag in Kraft treten.

(2) Wenn während einer Woche festgestellt wird, daß die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind, werden für die betreffende(n) Qualität(en) die Aussetzung der Interventionsmaßnahmen von der Kommission beschlossen. (3) Wenn während zweier aufeinanderfolgender Wochen der auf den repräsentativen Märkten eines bestimmten Gebietes festgestellte Preis höher ist als der saisonalisierte Interventionspreis oder gegebenenfalls höher ist als der abgeleitete saisonalisierte Interventionspreis, wird die Aufhebung der Interventionsmaßnahmen für das betreffende Gebiet von der Kommission beschlossen.

(4) Der im Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehene Zeitraum beträgt zwei aufeinanderfolgende Wochen. Die Aufhebung der Interventionsmaßnahme wird von der Kommission beschlossen. (5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 wird das von den Interventionsstellen angekaufte Fleisch spätestens am Ende der Woche der Kaufentscheidung übernommen. (1) ABl. Nr. L 183 vom 16.7.1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 275 vom 18.10.1980, S. 8. (3) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.1980, S. 9. (4) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.1980, S. 1. Artikel 2 Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

1837/80 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen werden vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ergriffen. Die Qualitäten und Kaufpreise der Erzeugnisse, die von den Interventionsstellen angekauft werden können, sind in dem genannten Anhang aufgeführt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ANHANG Preise der Interventionsaufkäufe FRANKREICH :

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