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Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1980 betreffend die Zulassung von Waren aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft

CELEX
31980Y0819(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1980-07-22
In force since
1980-07-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1980 betreffend die Zulassung von Waren aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 211 vom 19/08/1980 S. 0002 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0053 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0044 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0044 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 22 . Juli 1980 betreffend die Zulassung von Waren aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft DER RAT - in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ( 1 ) bezweckt , gleiche Bedingungen für die Beteiligung an diesen Ausschreibungen in allen Mitgliedsländern einzuführen , um dadurch eine übersichtliche Lage zu schaffen , die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auf diesem Gebiet verbessert und die insbesondere dazu beiträgt , daß das Verbot von Beschränkungen des freien Warenverkehrs respektiert wird . Mit Beschluß 80/271/EWG über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen , die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 - 1979 ausgehandelt wurden ( 2 ) , hat der Rat im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen genehmigt .

Durch die Anwendung der Richtlinie 77/62/EWG sowie des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen wird es für die Gemeinschaft notwendig , die Bedingungen festzulegen , unter denen Waren aus dritten Ländern bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden sollen , wobei es sich um nicht im Übereinkommen aufgeführte Beschaffungsstellen sowie um Waren oder Geschäfte handelt , die nicht vom Übereinkommen erfasst sind oder ihren Ursprung in Ländern haben , die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben . Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleisten , daß die Interessen der Erzeuger der Mitgliedstaaten durch deren Beteiligung an den öffentlichen Ausschreibungen der verschiedenen Drittländer gewahrt bleiben .

Hierbei muß die Gemeinschaft das Ziel verfolgen , in ihren Beziehungen zu den dritten Ländern , die das Übereinkommen unterzeichnet haben , und zu den dritten Ländern , die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben , eine hinreichende Gegenseitigkeit zu erreichen - 1 . stellt fest , daß die Mitgliedstaaten auch weiterhin im Einklang mit dem Vertrag handelspolitische Maßnahmen im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge ergreifen können , die vergeben werden - von den nicht im Übereinkommen aufgeführten Beschaffungssteilen ; - für nicht vom Übereinkommen erfasste Waren und Geschäfte ; - von den im Übereinkommen aufgeführten Beschaffungsstellen gegenüber Ländern , die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben ;

2 . nimmt von der von der Kommission aufgezeigten Möglichkeit Kenntnis , gemäß Artikel 115 des Vertrages die Schutzmaßnahmen , die sich als erforderlich erweisen , zu ergreifen , um sicherzustellen , daß die Ausführung dieser Vorschriften nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird ; 3 . kommt überein , auf Vorschlag der Kommission , die Koordinierung und die allmähliche Vereinheitlichung der unter Nummer 1 genannten Politiken zu fördern . ( 1 ) ABl . Nr . L 13 vom 15 . 1 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 71 vom 17 . 3 . 1980 , S . 1 .

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