Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1980 betreffend die Zulassung von Waren aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 211 vom 19/08/1980 S. 0002 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0053 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0044 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0044 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 22 . Juli 1980 betreffend die Zulassung von Waren aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft DER RAT - in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ( 1 ) bezweckt , gleiche Bedingungen für die Beteiligung an diesen Ausschreibungen in allen Mitgliedsländern einzuführen , um dadurch eine übersichtliche Lage zu schaffen , die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auf diesem Gebiet verbessert und die insbesondere dazu beiträgt , daß das Verbot von Beschränkungen des freien Warenverkehrs respektiert wird . Mit Beschluß 80/271/EWG über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen , die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 - 1979 ausgehandelt wurden ( 2 ) , hat der Rat im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen genehmigt .
Durch die Anwendung der Richtlinie 77/62/EWG sowie des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen wird es für die Gemeinschaft notwendig , die Bedingungen festzulegen , unter denen Waren aus dritten Ländern bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden sollen , wobei es sich um nicht im Übereinkommen aufgeführte Beschaffungsstellen sowie um Waren oder Geschäfte handelt , die nicht vom Übereinkommen erfasst sind oder ihren Ursprung in Ländern haben , die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben . Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleisten , daß die Interessen der Erzeuger der Mitgliedstaaten durch deren Beteiligung an den öffentlichen Ausschreibungen der verschiedenen Drittländer gewahrt bleiben .
Hierbei muß die Gemeinschaft das Ziel verfolgen , in ihren Beziehungen zu den dritten Ländern , die das Übereinkommen unterzeichnet haben , und zu den dritten Ländern , die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben , eine hinreichende Gegenseitigkeit zu erreichen - 1 . stellt fest , daß die Mitgliedstaaten auch weiterhin im Einklang mit dem Vertrag handelspolitische Maßnahmen im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge ergreifen können , die vergeben werden - von den nicht im Übereinkommen aufgeführten Beschaffungssteilen ; - für nicht vom Übereinkommen erfasste Waren und Geschäfte ; - von den im Übereinkommen aufgeführten Beschaffungsstellen gegenüber Ländern , die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben ;
2 . nimmt von der von der Kommission aufgezeigten Möglichkeit Kenntnis , gemäß Artikel 115 des Vertrages die Schutzmaßnahmen , die sich als erforderlich erweisen , zu ergreifen , um sicherzustellen , daß die Ausführung dieser Vorschriften nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird ; 3 . kommt überein , auf Vorschlag der Kommission , die Koordinierung und die allmähliche Vereinheitlichung der unter Nummer 1 genannten Politiken zu fördern . ( 1 ) ABl . Nr . L 13 vom 15 . 1 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 71 vom 17 . 3 . 1980 , S . 1 .