Verordnung (EWG) Nr. 53/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 mit Durchführungsbestimmungen zum Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Griechenland Amtsblatt Nr. L 004 vom 01/01/1981 S. 0034 - 0035 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0014 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0014 VERORDNUNG (EWG) Nr. 53/81 DER KOMMISSION vom 1. Januar 1981 mit Durchführungsbestimmungen zum Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 10/81 sind insbesondere die allgemeinen Regeln für die Anwendung des durch Artikel 75 der Beitrittsakte eingeführten Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Griechenland festgelegt worden. Es ist notwendig, die für das Funktionieren des Ausgleichsmechanismus notwendigen Einzelheiten für die Feststellung und Mitteilung der Preise für die Erzeugnisse der Gemeinschaft der Neun und für die griechischen Erzeugnisse festzulegen.
Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit die Angaben zu benutzen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 vom 9. August 1974 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/78 (4), bezueglich des Referenzpreissystems im Sektor Obst und Gemüse mitteilen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die für die Festsetzung des jährlichen Angebotspreises der Gemeinschaft in Artikel 75 Absatz 2 und a) der Beitrittsakte genannten zu berücksichtigenden Notierungen sind in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2118/74 definiert und werden von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Neun gemäß Artikel 2 der gleichen Verordnung mitgeteilt. (2) Der zu dem arithmetischen Mittel der Erzeugerpreise jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft der Neun hinzuzufügende Betrag für Transportkosten wird jährlich pauschal für jedes Erzeugnis bei der Festsetzung des Angebotspreises der Gemeinschaft berechnet. Artikel 2 (1) Für die Berechnung des Angebotspreises des in Artikel 75 Absatz 2 unter b) der Beitrittsakte genannten griechischen Erzeugnisses sind die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 definierten Notierungen für dieses Erzeugnis zu berücksichtigen, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Neun festgestellt werden.
(2) Die Notierungen für die griechischen Erzeugnisse werden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 festgestellt und berechnet. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Neun teilen der Kommission markttäglich für jedes Erzeugnis diese Notierungen gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 mit. Gleichzeitig übermitteln sie: - soweit wie möglich die vorgenannten Notierungen mit den geltenden Koeffizienten, - die in Artikel 6 Buchstaben d), e), f) und g) der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Angaben. Artikel 3 Zur Berechnung des täglichen Angebotspreises der in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.
10/81 genannten Gemeinschaftserzeugnisse für die Erzeugnisse, für die kein Grundpreis und kein Ankaufspreis besteht, oder ausserhalb der Anwendungszeit dieser Preise für die Erzeugnisse, für die er gilt, teilen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Neun der Kommission für (1) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17. (2) ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1981, S. 17. (3) ABl. Nr. L 220 vom 10.8.1974, S. 20. (4) ABl. Nr. L 90 vom 5.4.1978, S. 5. jeden Markttag die auf den repräsentativen Erzeugermärkten festgestellten Notierungen für die Erzeugnisse mit, die die gleichen Merkmale aufweisen wie diejenigen, die für die Festsetzung des jährlichen Angebotspreises der Gemeinschaft berücksichtigt worden sind.
Die Mitgliedstaaten können jedoch gegebenenfalls die Preise für die repräsentativste Sorte je nach Erzeugnis, Markt und Vermarktungszeitraum mitteilen. Gleichzeitig geben sie bekannt: a) die für die Verpackung hinzuzufügenden Beträge bei den Preisen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, b) die hinzuzufügenden Beträge für Transportkosten, c) die für die Berechnung des täglichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Notierungen, gegebenenfalls nach Anwendung des für die Berechnung des griechischen Angebotspreises für dieses Erzeugnis vorgesehenen Koeffizienten. Artikel 4 Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Mitteilungen werden spätestens am Tag nach dem Markttag, auf den sie sich beziehen, vorgenommen.
Artikel 5 Liegt der tägliche Angebotspreis der Gemeinschaftserzeugnisse für einen bestimmten Markttag unter dem in Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) der Akte genannten Gemeinschaftspreis, so ist der für diesen Markttag zu berücksichtigende gemeinschaftliche Angebotspreis das arithmetische Mittel zwischen diesen beiden Preisen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Januar 1981 Für die Kommission Der Präsident Roy JENKINS