Verordnung (EWG) Nr. 2671/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker Amtsblatt Nr. L 262 vom 16/09/1981 S. 0017 - 0018 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0097 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0097 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0014 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0014 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2671/81 DER KOMMISSION vom 14. September 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Neufassung der grundlegenden Bestimmungen für den Zuckersektor in der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erfordert einige technische Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2377/78 (3). Unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollerfordernisse ist es angebracht, die Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen die Anerkennung eines Lagers erfolgt. Dabei müssen von der Anerkennung alle Lagermöglichkeiten ausgenommen bleiben, die in erster Linie als Transportmittel dienen, wie Waggons, Lastwagen, Schiffe, Behälter usw.
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich von Lagerkosten für Zucker (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (5), bestimmt, daß unter besonderen Umständen Sondervorschriften für Zucker erlassen werden können, der sich zu Beginn eines Monats auf dem Transport befindet. Diese besonderen Umstände können bei einem Hersteller eintreten, der gegebenenfalls genötigt ist, seinen Zucker vor dem Absatz in ein auswärtiges Lager umzulagern. Für Zucker, der vor seinem Absatz vernichtet oder beschädigt wurde, müssen bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender zweiter Unterabsatzangefügt: "Die Läger müssen aus Gebäuden oder Gebäudeteilenbestehen.". 2. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "vorläufigeAnerkennung" durch die Worte "vorübergehendeAnerkennung" ersetzt. 3. In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender zweiter Unterabsatzangefügt: "Die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Anerkennungeines Lagers gelten nicht für die im erstenUnterabsatz genannte vorübergehende Anerkennung." 4.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Roh- oder Weißzucker aus einem anerkanntenLager, der sich am ersten Tag eines Monatsum 0.00 Uhr auf einem nicht in Artikel 10genannten Transport befindet und bei seiner Ankunftin einem anderen anerkannten Lager eingelagertwird, werden die Lagerkosten vergütet, soweitdie Abgabeschuld nicht schon entstanden ist." 5. In Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabec) wird folgender Text angefügt: "eine vertragliche Verpflichtung zum Zweck derFinanzierung des Zuckers wird, solange der Beteiligtesein Verfügungsrecht über die betreffendeZuckermenge behält, nicht als Absatz angesehen;".
6. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wird eine C-Zuckermenge bei der Ausfuhrdurch eine entsprechende Menge A- oder B-Zukkerersetzt, so wird die ersetzte Menge von demTag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuelltsind, für die Gewährung der Vergütung alsA-Zucker angesehen." (1) ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 231 vom 23.8.1978, S. 5. (3) ABl. Nr. L 287 vom 13.10.1978, S. 9. (4) ABl. Nr. L 156 vom 25.6.1977, S. 4. (5) ABl. Nr. L 361 vom 23.12.1978, S. 8. 7. In Artikel 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden im Sinnevon Artikel 12 die Zuckermengen als abgesetztoder raffiniert angesehen, die vor ihrem Absatzoder ihrer Raffinierung vernichtet oder beschädigtwurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein." 8.
Artikel 18 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. September 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission