Verordnung (EWG) Nr. 3149/81 der Kommission vom 30. Oktober 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/11/1981 S. 0005 - 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0286 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0286 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3149/81 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen für die Tarifierung eines Erzeugnisses bestehend aus D-Sorbit mit einem Zusatz von 1 º/oo 1,2-Benzisothiazol-3-on-1,1-dioxid (Saccharin) erforderlich. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3002/81 (3), wird "D-Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III", von der Tarifstelle 38.19 T erfasst. Nach der Vorschrift 1 a) zu Kapitel 29 gehören zu diesem Kapitel nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen. Wegen des Zusatzes von 1 º/oo 1,2-Benzisothiazol-3-on-1,1-dioxid (Saccharin) kann die betreffende Ware nicht mehr als isolierte Verbindung angesehen werden. Wegen des Fehlens einer Tarifnummer mit genauerer Warenbezeichnung bleibt für die Tarifierung dieser Ware als chemisches Erzeugnis, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nur die Tarifnummer 38.19 übrig.
Innerhalb der Tarifnummer 38.19 kommt die Tarifstelle 38.19 T in Betracht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 D-Sorbit mit Zusatz von 1 º/oo 1,2-Benzisothiazol-3-on-1,1-dioxid (Saccharin) gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle: 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
T. D-Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 42. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 301 vom 22.10.1981, S. 1.