Verordnung (EWG) Nr. 1985/82 des Rates vom 19. Juli 1982 betreffend Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors aus bestimmten Drittländern mit Präferenzbehandlung Amtsblatt Nr. L 215 vom 23/07/1982 S. 0009 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0116 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0330 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0116 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0330 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1985/82 DES RATES vom 19. Juli 1982 betreffend Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors aus bestimmten Drittländern mit Präferenzbehandlung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (3), ist für bestimmte Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors eine Einfuhrabschöpfung vorgesehen. Vor dem Inkrafttreten dieser Regelung war für die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein Zollsatz zu zahlen. Bestimmte Drittländer genossen jedoch aufgrund von Abkommen mit der Gemeinschaft eine teilweise oder vollständige Freistellung von diesem Zollsatz. Solange diese Abkommen in diesen Punkten nicht geändert worden sind, ist für die Erzeugnisse aus den betreffenden Ländern im Rahmen der neuen Regelung die gleiche Behandlung wie bisher beizubehalten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen Einfuhrabschöpfungen werden für folgende Erzeugnisse nicht erhoben: - frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schafen, ausgenommen Fleisch von Hausschafen, oder von Ziegen der Tarifstelle 02.01 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei; - gesalzenes Fleisch von Schafen, ausgenommen Fleisch von Hausschafen, oder von Ziegen der Tarifstelle 02.06 C II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei. (2) Die Einfuhrabschöpfungen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schafen, ausgenommen Fleisch von Hausschafen, oder von Ziegen der Tarifstelle 02.01 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien werden um 50 % vermindert.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1982. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) Stellungnahme vom 9. Juli 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22.