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Verordnung (EWG) Nr. 2613/82 des Rates vom 21. September 1982 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

CELEX
31982R2613
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1982-09-21
In force since
1982-10-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2613/82 des Rates vom 21. September 1982 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien Amtsblatt Nr. L 281 vom 04/10/1982 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0013 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0013 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2613/82 DES RATES vom 21. September 1982 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], [1] ABl.

Nr. C 28 vom in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit mit der Föderativen Republik Brasilien genehmigt. Bestimmte Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit nach dem Abkommen überschreiten die im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Handelsbefugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft teilt der Präsident des Rates in Anwendung von Artikel IX des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit [2]. [2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates, veröffentlicht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 1982. Im Namen des Rates Der Präsident

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