Verordnung (EWG) Nr. 84/83 der Kommission vom 14. Januar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände Amtsblatt Nr. L 013 vom 15/01/1983 S. 0005 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0244 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0244 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 84/83 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/80 (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2735/80 (4), ist eine Verringerung der Prämie im Falle der Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Verpflichtung im Laufe des vierten Jahres des Umstellungszeitraums vorgesehen.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß es notwendig ist, diese Bestimmung auf den gesamten Umstellungszeitraum auszudehnen. Es ist erforderlich festzulegen, über welche Befugnisse die zuständigen Behörden bei unterlassener oder verspäteter Meldung verfügen. Die bei der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission (5) und (EWG) Nr. 1391/78 gesammelten Erfahrungen haben ferner gezeigt, daß es notwendig ist, die Bestimmungen über die Vorlage des Originals der Kennkarte im Falle des Versands von Rindern in einen anderen Mitgliedstaat zu lockern. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: »Bei unterlassener oder verspäteter Meldung prüft die zuständige Behörde, ob der Erzeuger die in Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 festgelegte Bedingung eingehalten hat." 2. In Artikel 8 wird folgender Absatz 6 angefügt: »(6) Kann innerhalb von drei Monaten nach der Abgabe die Kennkarte nicht oder nicht vollständig ausgefuellt vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 4 jedes andere Dokument mit gleichwertigen Garantien als Nachweis der Schlachtung, des Verendens oder der Ausfuhr zulassen." 3.
In Artikel 9 Absatz 4 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: »Bei unerlassener oder verspäteter Meldung prüft die zuständige Behörde, ob der Übernehmer die Verpflichtungen aus der Prämienregelung übernimmt." 4. In Artikel 12 erhält Absatz 4 folgende Fassung: »(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist in einem Fall, der nicht als höhere Gewalt angesehen werden kann und in dem der Begünstigte der Umstellungsprämie im Laufe des Umstellungszeitraums die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nicht einhält, der für jedes Jahr, für das die vorgenannte Verpflichtung nicht eingehalten wurde, wieder einzuziehende Betrag der Prämie oder, wenn ihm der Restbetrag noch nicht gezahlt wurde, der einzubehaltende Betrag gleich 25 % des Prämienbetrags, auf welchen er Anspruch gehabt hätte.
Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen der Zahl der noch gehaltenen Großvieheinheiten und der Zahl der geforderten Großvieheinheiten verringert." Artikel 2 Die Bestimmungen des Artikels 1 Punkte 1 und 3 und auf Antrag des Betreffenden die der Punkte 2 und 4 gelten für Beihilfeanträge, die ab 1. Juli 1977 entweder aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission oder aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 eingereicht worden sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Januar 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 18. (3) ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1978, S. 45. (4) ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 5. (5) ABl. Nr. L 150 vom 18. 6. 1977, S. 24.