Verordnung (EWG) Nr. 707/83 des Rates vom 28. März 1983 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus Amtsblatt Nr. L 084 vom 30/03/1983 S. 0001 - 0016 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0086 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0086 VERORDNUNG (EWG) Nr. 707/83 DES RATES vom 28. März 1983 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und Guinea-Bissau haben gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus (3) verhandelt, um erforderliche Änderungen oder Zusätze zu dem Anhang oder dem in Artikel 9 genannten Protokoll festzulegen. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 15. März 1983 ein Änderungsabkommen unterzeichnet. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1) ABl. Nr. C 36 vom 9.2.1983, S. 10. (2) Stellungnahme vom 11.3.1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl.
Nr. L 226 vom 29.8.1980, S. 34. ABKOMMEN zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus Artikel 1 (1) Das Protokoll und der Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus werden durch das nachstehende Protokoll und den nachstehenden Anhang ersetzt. "PROTOKOLL zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau DIE PARTEIEN DIESES PROTOKOLLS - gestützt auf das am 27.
Februar 1980 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Dieses Protokoll betrifft die Fischereitätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahr 1983. Die in Artikel 4 vorgesehenen Grenzen werden für jedes Jahr dieses Zeitraums wie folgt festgesetzt: 1. Grundfischtrawler: 7 500 BRT. Im Laufe eines jeden Jahres kann ein Teil dieser Tonnage so genutzt werden, daß ihr Äquivalent im Jahresdurchschnitt 3 500 BRT nicht übersteigt.
2. 25 Thunfischfroster (Klasse 900 BRT durchschnittlich). 3. 25 Thunfischfrischfänger mit Angeln (Klasse 130 BRT durchschnittlich). Artikel 2 (1) Der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene finanzielle Ausgleich beträgt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum 4 275 000 ECU, d.h. 1 425 000 ECU für jedes Jahr der Anwendung dieses Protokolls. (2) Dieser Ausgleich deckt auch die Beträge für die Zeiträume der seit dem 1. März 1982 vereinbarten Interimsregelungen. Artikel 3 (1) Die Verwendung des in Artikel 2 festgesetzten Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung Guinea-Bissaus.
(2) Die Regierung Guinea-Bissaus unterrichtet die Gemeinschaft über das Programm zur Verwendung des Ausgleichs. Artikel 4 (1) Der Ausgleich wird in drei gleichen Jahresraten gezahlt. (2) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein bei einem Finanzinstitut nach Wahl der Regierung Guinea-Bissaus eröffnetes Konto überwiesen. Artikel 5 Die Gemeinschaft beteiligt sich in Rahmen eines Hoechstbetrags von 250 000 ECU für den in Artikel 1 genannten Zeitraum an der Finanzierung eines wissenschaftlichen Programms Guinea-Bissaus mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau zu verbessern.
Artikel 6 Nimmt die Gemeinschaft die in diesem Protokoll vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so führt dies zur Aussetzung des Fischereiabkommens. Artikel 7 Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die Parteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UNTER DER FLAGGE VON MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT A. Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen Für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Guinea-Bissaus gestattet, gelten folgende Verfahren:
Mindestens 30 Tage vor dem beantragten Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer unterbreiten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft dem Staatssekretariat für Fischerei der Republik Guinea-Bissau über die Delegation der Kommission in Guinea-Bissau einen Antrag über jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt, die zu diesem Zweck von der Regierung der Republik Guinea-Bissau ausgegeben werden und von denen unter A1 ein Muster beigefügt ist. 1. Bestimmungen für Trawler a) Den Lizenzanträgen ist der Beleg über die Stellung einer Bankkaution in Höhe der für jede Lizenz geschuldeten Gebühr beizufügen, die bei Nichtnutzung der Lizenz verfällt und von den Behörden Guinea-Bissaus einbehalten wird. b) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens können die Lizenzen wie folgt gewährt werden:
I. für die im Jahresschnitt zu nutzenden 3 500 BRT : für die Zeiträume, die ganze Monate, und zwar mindestens drei Kalendermonate, umfassen und bei der Erreichung des Lizenzantrags angegeben werden; II. für die übrigen 4 000 BRT : für die Zeiträume von einem Kalenderjahr oder einem Kalenderhalbjahr ; jeder Antrag kann einen Fangplan für mehrere Schiffe des gleichen Typs enthalten, die während aufeinanderfolgender Zeiträume von mindestens drei Monaten Fischfang zu betreiben wünschen. c) I. Die Gebühren für die unter Buchstabe b) Ziffer I genannte Tonnage werden auf 120 ECU/BRT im Jahr festgesetzt.
II. Die Gebühren für die unter Buchstabe b) Ziffer II genannte Tonnage werden auf 100 ECU/BRT im Jahr festgesetzt. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens können die Gebühren auf Antrag des Reeders vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. In diesen Fällen werden sie um 5 v.H. bzw. 3 v.H. erhöht. d) Ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt und unter im Gemischten Ausschuß festzulegenden Bedingungen kann die Zahlung der Gebühren vollständig oder teilweise durch Fischlieferungen ersetzt werden. 2. Bestimmungen für Thunfischfänger a) Die Gebühren werden auf 20 ECU pro in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangene Tonne festgesetzt. b) Die Lizenzanträge für jeden Typ von Thunfischfängern werden weitergeleitet nach Zahlung einer globalen Gesamtsumme, die den Gebühren für eine jährliche Fangmenge von - 900 Tonnen Thunfisch bei Thunfischfrostern, - 100 Tonnen Thunfisch bei Thunfischfängern mit Angeln entspricht, und nach Stellung einer Bankbürgschaft, durch die die Zahlung des zusätzlichen Betrags, der bei Überschreitung dieser jährlichen Fangmenge zu entrichten ist, gewährleistet wird.
Die Fangmengen werden nach der Statistik der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) bestimmt. Bei Anlandungen gemäß Artikel 8 des Abkommens werden im Gemischten Ausschuß niedrigere Gebühren festgesetzt. 3. Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus prüfen jeden Antrag daraufhin, ob er mit dem Abkommen sowie mit den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus im Einklang steht, und wenden die Gebührenordnung an. Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus unterrichten die Behörden der Gemeinschaft über ihre Beschlüsse. 4. Wenn bei Prüfung der Anträge und bei Ausstellung der Lizenzen Schwierigkeiten auftreten oder zusätzliche Angaben erforderlich sind, finden Beratungen zwischen den Vertretern der Vertragsparteien statt, wobei vor allem das Staatssekretariat für Fischerei und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea-Bissau eingeschaltet werden.
B. Meldung der Fänge 1. Sämtliche Fischereifahrzeuge, die in Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern Guinea-Bissaus befugt sind, haben dem Staatssekretariat für Fischerei nach dem unter B 1 beigefügten Muster ihre Fänge zu melden. Diese Fangmeldungen beziehen sich jeweils auf einen Monat und müssen mindestens einmal je Vierteljahr übermittelt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich die Regierung Guinea-Bissaus vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten auszusetzen. 2. Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus einer Fangtätigkeit nachgehen, erlauben und erleichtern es den zuständigen Beamten Guinea-Bissaus, an Bord zu kommen und die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens zu überprüfen.
C. Ausbildungsstipendien Beide Parteien sind sich darin einig, daß eine Verbesserung der Qualifikation und der Kenntnisse der in der Seefischerei beschäftigten Personen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit darstellt. Die Gemeinschaft wird daher den Zugang von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus zu Ausbildungsstätten ihrer Mitgliedstaaten erleichtern und ihnen zu diesem Zweck Studien- und Ausbildungsstipendien in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen zur Verfügung stellen, die den Bereich der Fischerei betreffen ; vorgesehen sind 10 Stipendien für jeweils drei Jahre oder eine entsprechende Anzahl von Jahresstipendien. >PIC FILE= "T0023039"> >PIC FILE= "T0023040"> >PIC FILE= "T0023041"> (2) In das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3.
Für die Thunfischfrischfängerflotte werden während der Thunfischfangsaison in den Gewässern Guinea-Bissaus acht guineische Seeleute unter im Gemischten Ausschuß festzulegenden Bedingungen an Bord genommen." Artikel 2 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.