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Verordnung (EWG) Nr. 1243/84 des Rates vom 27. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Wiederzuteilung einer vereinbarten Menge Präferenzzucker an die Republik Indien

CELEX
31984R1243
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-04-27
In force since
1984-05-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1243/84 des Rates vom 27. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Wiederzuteilung einer vereinbarten Menge Präferenzzucker an die Republik Indien Amtsblatt Nr. L 120 vom 05/05/1984 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0154 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0154 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1243/84 DES RATES vom 27. April 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Wiederzuteilung einer vereinbarten Menge Präferenzzucker an die Republik Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (1), das am 18. Juli 1975 in Kraft getreten ist, verfügte Indien ursprünglich über eine vereinbarte Menge von 25 000 Tonnen (Weißzuckerwert) Präferenzzucker. Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 ist diese Menge von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens auf Null gekürzt worden. Das genannte Abkommen macht Teil der wachsenden Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indien aus - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Wiederzuteilung einer vereinbarten Menge Präferenzzucker an die Republik Indien wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. April 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD (1) ABl. Nr. L 190 vom 23. 7. 1975, S. 35.

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