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Verordnung (EWG) Nr. 2006/84 des Rates vom 9. Juli 1984 über die Einführung einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den Betrugsbekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den zuständigen Stellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

CELEX
31984R2006
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1984-07-09
In force since
1984-07-17
Status
In force

Text

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Verordnung (EWG) Nr. 2006/84 des Rates vom 9. Juli 1984 über die Einführung einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den Betrugsbekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den zuständigen Stellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0135 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0135 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2006/84 DES RATES vom 9. Juli 1984 über die Einführung einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den Betrugsbekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den zuständigen Stellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Als wirksamen Beitrag zur Betrugsbekämpfung im Weinsektor sieht Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Betrugsbekämpfungsstellen verschiedener Mitgliedstaaten untereinander und mit den zuständigen Stellen der Drittländer vor, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen oder eine Vereinbarung abgeschlossen haben.

Im Hinblick auf eine solche Zusammenarbeit hat die Gemeinschaft seit Sommer 1982 Kontakte zu den schweizerischen Behörden aufgenommen, die sich zu dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gegenseitigen Verpflichtung in Form eines Briefwechsels bereit erklärt haben. Die im Namen der Gemeinschaft einzugehende Verpflichtung muß genehmigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Wortlaut des Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einführung einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den Betrugsbekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der Schweiz wird genehmigt.

Der Wortlaut dieses Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Briefwechsels im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befugte Person zu benennen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 1984. Im Namen des Rates Der Präsident A. DUKES (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl.

Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.

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