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Verordnung (EWG) Nr. 226/85 des Rates vom 29. Januar 1985 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen

CELEX
31985R0226
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-01-29
In force since
1985-02-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 226/85 des Rates vom 29. Januar 1985 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1985 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0169 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0177 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0169 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0177 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 226/85 DES RATES vom 29. Januar 1985 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Kooperationsabkommen mit der Arabischen Republik Jemen genehmigen. Bestimmte in dem Abkommen vorgesehene Vorhaben der wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit fallen nicht unter die Handlungsbefugnisse im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (3). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem gemäß Artikel 5 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 1985. Im Namen des Rates Der Präsident G.

ANDREOTTI (1) ABl. Nr. C 258 vom 26. 9. 1984, S. 4. (2) ABl. Nr. C 12 vom 14. 1. 1985. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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