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Verordnung (EWG) Nr. 743/85 des Rates vom 21. März 1985 über den Abschluß des Protokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam

CELEX
31985R0743
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-03-21
In force since
1985-03-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 743/85 des Rates vom 21. März 1985 über den Abschluß des Protokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam Amtsblatt Nr. L 081 vom 23/03/1985 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0179 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0251 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0179 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0251 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr.

743/85 DES RATES vom 21. März 1985 über den Abschluß des Protokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Protokoll zur Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und den ASEAN-Mitgliedsländern auf Brunei-Darussalam genehmigen sollte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Protokoll zur Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den ASEAN-Mitgliedsländern auf Brunei-Darussalam wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert den Abschluß der für das Inkraftreten des Protokolls erforderlichen Verfahren durch die Gemeinschaft (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1985. Im Namen des Rates Der Präsident G. ANDREOTTI (1) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1985, S. 109. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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