Verordnung (EWG) Nr. 886/85 der Kommission vom 2. April 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak Amtsblatt Nr. L 096 vom 03/04/1985 S. 0010 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0157 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0092 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0157 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0092 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 886/85 DER KOMMISSION vom 2. April 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1461/82 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 884//85 (4), wurde eine Kontrollregelung auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak eingeführt. Durch diese Kontrolle soll namentlich festgestellt werden, ob die unter Kontrolle verbrachten und die die Kontrolle verlassenden Tabakmengen unter Berücksichtigung des für jede Sorte bei der ersten Bearbeitung und Aufbereitung des Tabaks höchstzulässigen Gewichtsverlustes miteinander übereinstimmen.
In der Verordnung (EWG) Nr. 410/76 der Kommission vom 23. Februar 1976 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2165/83 (6), sind die höchstzulässigen Gewichtsverluste für entrippten Tabak um vier Punkte erhöht worden, um den zusätzlichen Verlusten Rechnung zu tragen, die durch dieses Bearbeitungs- und Aufbereitungsverfahren hervorgerufen werden. In Anbetracht der derzeitigen Handelspraktiken und des geringen Wertes der beim Entrippen anfallenden Nebenerzeugnisse, die aus Rippen und Tabakbruch bestehen, erscheint es angebracht, im Falle des Entrippens bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden unter Kontrolle verbrachten Tabakblättermengen nur Blattstücke mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm zu berücksichtigen.
Aus den verfügbaren technischen Angaben ergibt, sich, daß das Blattgewebe im allgemeinen 72 % des Gewichts der in Ballen abgepackten Tabakblätter ausmacht. Der Rest besteht zu 21 % aus Rippen, 3 % aus Tabakbruch und 4 % aus zusätzlichen zulässigen Gewichtsverlusten beim Entrippen. Um die Übereinstimmung der unter Kontrolle verbrachten Tabakmengen mit den Tabakmengen festzustellen, die die Kontrolle in Form von Blattstücken mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm verlassen, ist das bei der Anwendung der höchstzulässigen Gewichtsverluste ermittelte Eigengewicht des verballten Tabaks im allgemeinen durch einen Koeffizienten 1,389 zu dividieren, der den anderen Bestandteilen des Tabaks als dem Blattgewebe entspricht.
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 410/76 ist also entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fußnote 1 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 410/76 erhält folgende Fassung: »(1) Bei Tabak der Ernte 1985 und der darauffolgenden Ernten wird das sich bei Anwendung dieser Sätze ergebende Eigengewicht des verballten Tabaks bei der Übereinstimmungsprüfung im Falle des Entrippens der Blattstücke mit einem Durchmesser von mindestens 0,5 cm durch den Koeffizienten 1,389 dividiert." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. April 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 27. (3) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 1. (4) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 50 vom 26. 2. 1976, S. 11. (6) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1983, S. 65.