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Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

CELEX
31985R2616
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1985-09-16
In force since
1985-09-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China Amtsblatt Nr. L 250 vom 19/09/1985 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0226 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0158 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0226 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0158 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2616/85 DES RATES vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 16. September 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) Stellungnahme vom 11. 7. 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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