Verordnung (EWG) Nr. 3541/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 27.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 338 vom 17/12/1985 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0073 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0111 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0073 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0111 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3541/85 DES RATES vom 12. Dezember 1985 zur Einreihung von Waren in Tarifstelle 27.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von Mischungen aus Torf (mit einem Gehalt an Torf von mindestens 75 Gewichtshundertteilen) mit anderen Stoffen wie Kalk, Sand, Humus, Mergel, Stallmist und geringen Mengen anderer Düngemittel, mit einem Gesamtgehalt an Kalium (berechnet als K2O), Stickstoff, Phosphor (berechnet als P2O5), von nicht mehr als 3 Gewichtshundertteilen.
Im Gemeinsamen Zolltarif gehören Torf, einschließlich Torfstreu und Torfbriketts zu Tarifnummer 27.03. Zu Tarifnummer 31.05 gehören insbesondere andere als die von den Tarifnummern 31.01 bis 31.04 erfassten Düngemittel. Die genannten Waren können aufgrund ihrer Beschaffenheitsmerkmale nicht als Erzeugnisse der Tarifnummer 31.05 gelten. Sie weisen vielmehr die wesentlichen Merkmale von Torf der Tarifnummer 27.03 auf. Innerhalb dieser Tarifnummer gehören sie zu Tarifstelle 27.03 A. Da keine zustimmende Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs ergangen ist, war die Kommission nicht in der Lage, die von ihr geplanten Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr.
97/69 zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mischungen aus Torf (mit einem Gehalt an Torf von mindestens 75 Gewichtshundertteilen) und anderen Stoffen wie Kalk, Sand, Humus, Mergel, Stallmist und geringen Mengen anderer Düngemittel, mit einem Gesamtgehalt an Kalium (berechnet als K2O), Stickstoff, Phosphor (ausgedrückt als P2O5), von nicht mehr als 3 Gewichtshundertteilen gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu der folgenden Tarifstelle: 27.03 Torf, einschließlich Torfstreu und Torfbriketts: A. Torf. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. GÖBBELS (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.