Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

CELEX
31986Y0126
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1985-10-17
In force since
1986-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Amtsblatt Nr. C 141 vom 07/06/1986 S. 0003 - 0004 VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (86/C 141/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -BESCHLIESST -aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen,in der Erwägung nachstehender Gründe:Der Beschluß Nr. 97 muß aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3795/81 des Rates vom 8. Dezember 1981, die am 1. Juli 1982 in Kraft getreten ist, geändert werden.Aufgrund der heutigen Verhältnisse in der Wirtschaft sind zahlreiche Mitarbeiter von Unternehmen der Industrie, des Handels und der Landwirtschaft im Interesse dieser Unternehmen häufig zu Reisen von kurzer Dauer gezwungen.In diesen Fällen ist es schwierig, von dem bezeichneten Träger des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, rechtzeitig vor der Abreise eine Bescheinigung über die geltenden Rechtvorschriften zu erhalten.Das Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften muß elastischer gestaltet werden, damit der Versicherte einen Nachweis darüber mitbekommt, daß er sich zur Ausführung einer Arbeit in einem Mitgliedstaat aufhält und daß für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Landes gelten, in dem das Unternehmen, dem er angehört, seinen Sitz hat -FOLGENDES:1.

Für Entsendungen bis zur Dauer von drei Monaten kann der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannte Träger den Unternehmen auf deren Antrag Vordrucke E 101 aushändigen, die mit einer laufenden Nummer versehen sind und die er nur in Feld 5 ausfuellt, ohne jedoch ein Datum einzusetzen.2. Das Unternehmen fuellt den Vordruck in zweifacher Ausfertigung aus. Eine Ausfertigung wird dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt, die andere ist binnen 24 Stunden dem bezeichneten Träger des Landes zu übersenden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.3. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr.

97 ablöst, gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.Der Vorsitzendeder VerwaltungskommissionG. SCHRÖDER BESCHLUSS Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (86/C 141/04) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -BESCHLIESST -aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich auf der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ergeben,in der Erwägung nachstehender Gründe:Der Beschluß Nr. 98 muß aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1390/81 und (EWG) Nr. 3795/81, die am 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind, geändert werden.Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist dem Arbeitnehmer auf eigenen Antrag oder gegebenenfalls auf Antrag seines Arbeitgebers in den Fällen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, und nach Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 dem Selbständigen in den Fällen nach Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 eine Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften auszustellen.In Artikel 11 und Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist keine Frist für die Ausstellung der Bescheinigung vorgesehen -FOLGENDES:1. Der in den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannte Träger ist verpflichtet, eine Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (Vordruck E 101) auszustellen, selbst wenn die Ausstellung dieser Bescheinigung erst nach Beginn der Tätigkeit beantragt wird, die der unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a), Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a), Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 fallende Arbeitnehmer und Selbständige im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates ausübt.2. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 98 vom 4. Februar 1975 ablöst, gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.Der Vorsitzendeder VerwaltungskommissionG. SCHRÖDER

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions