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Sonderbericht über die aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten vertraglichen Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse

CELEX
31986Y0526(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1986-02-20
In force since
1986-02-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht über die aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten vertraglichen Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nr. C 127 vom 26/05/1986 S. 0001 - 0026 <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> SONDERBERICHT über die aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten vertraglichen Maßnahmen zurErweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (86/C 127/01) (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 20. Februar 1986 angenommen. Sein Entwurf war am 8. November 1985 der Kommission übermittelt worden, deren Antworten diesem Bericht als Anlage beigefügt sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.

EINLEITUNG Grundlegende Angaben 1.1. Im Jahre 1977 beschloß der Ministerrat als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung des chronischen Ungleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen die Einführung eines Mitverantwortungssystems. Die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (1) sieht auf der Angebotsseite für alle Milcherzeuger eine einheitliche Mitverantwortungsabgabe für alle Lieferungen an Molkereien sowie für bestimmte Verkäufe von Milchprodukten auf dem Hof und auf der Nachfrageseite spezifische, mit dieser Abgabe zusammenhängende Maßnahmen vor, mit denen :

(a) die Erweiterung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft, (b) die Erweiterung der Märkte ausserhalb der Gemeinschaft und (c) die Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten und verbesserter Erzeugnisse (2) gefördert werden soll. 1.2. Mit der Verabschiedung des Mitverantwortungssystems wurde in die Verwaltung des Milchsektors ein neues Prinzip eingeführt, das die Kommission seit 1973 immer wieder vorgeschlagen hatte (3) und nach dem die Milcherzeuger an den Maßnahmen zum Absatz ihrer U¨berschussproduktion und - über die Entrichtung der Abgabe - an der Finanzierung dieser Maßnahmen unmittelbarer beteiligt werden sollen.

Doch die Milcherzeuger entrichten nicht nur die Mitverantwortungsabgabe, sondern sie sind zusammen mit den Milchverarbeitungsbetrieben über ihre Vertreter auf Gemeinschaftsebene (COPA, COGECA und ASSILEC), die Mitglieder der Mitverantwortungsgruppe, einer von der Kommission im Jahre 1977 eingesetzten besonderen Beratungsgruppe sind, auch an der Erstellung und Durchführung der Programme für die aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Maßnahmen beteiligt. 1.3. Die spezifischen Maßnahmen, die mit Hilfe der Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe finanziert werden, lassen sich, wie aus Tabelle 1 des Anhangs I zu ersehen ist, in zwei Gruppen unterteilen :

(a) ,,bereits bestehende Maßnahmen": Maßnahmen zum Absatz von U¨berschüssen, die von der Kommission bereits vor Einführung der Mitverantwortungsabgabe angewandt wurden: Tabelle 1 zeigt, daß auf diese bis zum 31. Dezember 1984 rund 89 % der tatsächlichen Ausgaben zu Lasten der Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe entfielen; (b) ,,neue Maßnahmen": Maßnahmen, deren Finanzierung aus der Mitverantwortungsabgabe nach deren Einführung beschlossen wurde: auf diese Maßnahmen entfielen bis zum 31. Dezember 1984 etwa 11 % der tatsächlichen Ausgaben zu Lasten der Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe.

1.4. Die meisten der ,,bereits bestehenden Maßnahmen" waren schon früher Gegenstand von Bemerkungen des Rechnungshofes (4). Deshalb befasst sich der vorliegende Bericht insbesondere mit der Verwaltung und Wirksamkeit der ,,neuen Maßnahmen", obwohl er natürlich auch einige Probleme anspricht, die die Gesamtheit der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Maßnahmen betreffen. Im Gegensatz zu den bereits bestehenden Maßnahmen sind die neuen Maßnahmen insofern von besonderem Interesse, als ihre Durchführung im Rahmen von Verträgen erfolgt, die zwischen der Kommission und Organisationen in den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden, wobei sich die Kommission und die Interventionsstellen die Verantwortung für die Verwaltung dieser Maßnahmen teilen.

Diese Regelung entspricht weder den normalen Verfahren für die Verwaltung der Ausgaben des EAGFL-Garantie noch der üblichen Praxis für die Abwicklung der von der Kommission auf anderen Gebieten geschlossenen Verträge. Prüfungsziele 1.5. Allgemeines Ziel der Prüfung der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten vertraglichen Maßnahmen war es, festzustellen : (a) ob die Ausgaben für die Verträge rechtmässig und ordnungsmässig unter Einhaltung der geltenden Verordnungen getätigt wurden und (b) ob bei der Bewirtschaftung der Mittel für die vertraglichen Maßnahmen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.

1.6. Im einzelnen sollte darüber hinaus festgestellt werden: (a) ob die Haushalts- und Rechnungsführungsverfahren sowie die Darstellung der Ausgaben für die Mitverantwortungsverträge den geltenden Finanzvorschriften entsprechen, (b) ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf Ebene der Kommission wie auch auf Ebene der Interventionsstellen wirtschaftlich und wirksam arbeiten und (c) ob hinreichende Vorkehrungen für die abschließende Feststellung des Zielerreichungsgrades der einzelnen Maßnahmen getroffen wurden. 2. BESCHREIBUNG DER AUS DER MITVERANTWORTUNGSABGABE FINANZIERTEN VERTRAGLICHEN MASSNAHMEN Allgemeine U¨bersicht 2.1.

Die Ausgaben im Rahmen von Mitverantwortungsverträgen können wie folgt zusammengefasst werden: (a) Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung innerhalb der Gemeinschaft; (b) Marktforschung und technische Forschung innerhalb der Gemeinschaft; (c) Verkaufsförderung und Werbung sowie technische Hilfe und Forschung ausserhalb der Gemeinschaft; (d) Verbesserung der Qualität der Milch. Im Anhang III sind die zwischen 1978 und 1985 erlassenen, für diese Maßnahmen maßgeblichen Verordnungen aufgeführt. Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft 2.2. Der grösste Teil der Ausgaben entfällt auf die Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung innerhalb der Gemeinschaft.

Es handelt sich dabei um Jahresprogramme für markenunabhängige Werbe- und Verkaufsförderungskampagnen für Milch, Butter, Käse, Rahm und andere Milchprodukte, die von den Organisationen durchgeführt werden, welche die Milchsektoren der einzelnen Mitgliedstaaten vertreten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich dabei auf höchstens 90 % (5) des Betrags, der über den Gesamtbetrag hinausgeht, den die Organisation im Durchschnitt im Zeitraum 1975-1977 jährlich für derartige Zwecke verausgabt hat; die Obergrenze wird dabei durch die Gesamtmittel bestimmt, die dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund eines vereinbarten ,,Schlüssels" (vgl.

Ziffer 3.14) zugewiesen werden. Forschung innerhalb der Gemeinschaft 2.3. Die Maßnahmen der Marktforschung und technischen Forschung innerhalb der Gemeinschaft umfassen sehr unterschiedliche Forschungsaktivitäten von Forschungsinstituten und Molkereien. Die erste für diesen Bereich erlassene Verordnung, die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 723/78 vom 10. April 1978, sah Vorschläge sowohl für Marktforschungsmaßnahmen als auch für Maßnahmen der technischen Forschung vor. Von der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2935/79 vom 20. Dezember 1979 an wurde dann jedoch in erster Linie die technische bzw. wissenschaftliche Erforschung neuer oder verbesserter Erzeugnisse und Verpackungsmaterialien, der ernährungsphysiologischen Aspekte des Konsums von Milch und ihrer Bestandteile sowie der Möglichkeiten zum verstärkten Einsatz von fluessiger Magermilch für die Tierfütterung gefördert.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist auf höchstens 75 % der hierfür anfallenden Ausgaben beschränkt. Verkaufsförderung und andere Maßnahmen ausserhalb der Gemeinschaft 2.4. Die Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte ausserhalb der Gemeinschaft mittels Verkaufsförderung, Werbung, technischer Hilfe und Forschung erstrecken sich auf eine breite Palette von Aktivitäten, so u.a. die Erforschung von neuen Märkten, von neuen und verbesserten Erzeugnissen für die Ausfuhr sowie von Verpackungen, die den Transport und die Lagerung der Erzeugnisse erleichtern, ferner die Erforschung der ernährungsphysiologischen Aspekte des Konsums von Milch und Milchprodukten und die Durchführung von Markterhebungen.

Finanzhilfen wurden für die markenunabhängige Verkaufsförderung und Werbung, die Verbesserung der Vermarktungsbedingungen und die Verbraucherinformation zugunsten von Milchprodukten mit Gemeinschaftsursprung gewährt. Im Rahmen der technischen Hilfe wurde unter bestimmten Bedingungen das technische Know-how zur Verfügung gestellt, das für die Errichtung von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung bzw. Verarbeitung von Milcherzeugnissen benötigt wird. 2.5. Es werden nur Vorschläge berücksichtigt, die sich nicht negativ auf den bereits bestehenden Handel der Gemeinschaft mit Milcherzeugnissen auswirken können.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist in der Regel auf höchstens 75 % der anfallenden Ausgaben beschränkt. Abweichend hiervon sind in einigen Verordnungen Beteiligungen zwischen 60 und 70 % für Maßnahmen der markenunabhängigen Verkaufsförderung und in der Verordnung EWG) Nr. 1024/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 Beteiligungen bis zu maximal 90 % für Maßnahmen vorgesehen, die von einer eigens eingesetzten, den Milchsektor der Gemeinschaft vertretenden Gruppe vorgeschlagen werden. Verbesserung der Milchqualität 2.6. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität in der Gemeinschaft beziehen sich u.a. auf die Kontrolle der Qualität bzw. der bakteriologischen Wertigkeit der Milch, die Prüfung der gesundheitlichen Aspekte der Rohmilch und die Bekämpfung der Mastitis, die Kontrolle der Melkmaschinen, die individuelle Beratung der Milcherzeuger in Fragen der Hygiene und Qualitätskontrolle, die Beratung hinsichtlich der Sammlung und des Transports der Rohmilch, die Ausbildung von Personal für die Qualitätskontrolle und die Beratungstätigkeit sowie die Errichtung von genossenschaftlichen Milchsammelstellen, gegebenenfalls mit Kühleinrichtungen.

In begründeten Ausnahmefällen können Beihilfen der letztgenannten Art auch einzelnen Erzeugerbetrieben gewährt werden. Ferner können in begründeten Ausnahmefällen auch Beihilfen für die U¨berprüfung der Zusammensetzung der Rohmilch und für Vorrichtungen zum Transport von Proben gezahlt werden. 2.7. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich auf 90 % der Ausgaben für diese Maßnahmen. Der Geltungsbereich der Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 1271/78 vom 13. Juni 1978, Nr. 2936/79 vom 20. Dezember 1979 und Nr. 593/83 vom 14. März 1983 erstreckte sich auf alle Mitgliedstaaten, doch mit der Kommissionsverordnung (EWG) Nr.

1079/81 vom 23. April 1981 wurde die Anwendung der Maßnahmen auf Italien und Irland und mit den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 272/82 vom 4. Februar 1982, Nr. 283/84 vom 1. Februar 1984 und Nr. 615/85 vom 8. März 1985 auf diese beiden Staaten und Griechenland begrenzt. Finanzdaten 2.8. In Tabelle 2 des Anhangs I sind die Beträge aufgeführt, die die Kommission laut Mitteilungen an den Rat für die neuen Maßnahmen bereitstellte. Aus dieser Tabelle geht hervor, daß die Kommission von 1977 bis einschließlich des Milchwirtschaftsjahres 1986/87 einen Gesamtbetrag von 498,4 Mio ECU bereitgestellt hat, von dem 293,4 Mio ECU (58,9 %) für Maßnahmen zur Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft bestimmt waren.

Die Ausgaben für die einzelnen Verträge, die die Kommission nach Prüfung der von den Organisationen in den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschläge im Rahmen der verschiedenen einschlägigen Verordnungen tatsächlich genehmigte, wichen in der Regel nicht sehr stark von diesen globalen Zuweisungen ab. 2.9. Tabelle 1 zeigt, daß im Zeitraum 1977 bis Ende 1984 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 307,6 Mio ECU geleistet wurden. Die Zahlungen in dieser Tabelle können jedoch nicht direkt mit den bereitgestellten Mitteln der Tabelle 2 verglichen werden, da sich die Zahlungen auf die einzelnen Haushaltsjahre, die bereitgestellten Mittel dagegen auf die Milchwirtschaftsjahre beziehen.

Ausserdem verteilen sich die Zahlungen bei diesen Maßnahmen jeweils über eine Reihe von Jahren. Die Kommission erstellt keine Gesamtübersichten, aus denen die noch nicht abgewickelten Mittelbindungen hervorgehen. Den Zahlungen in Höhe von 307,6 Mio ECU, die insgesamt bis zum 31. Dezember 1984 getätigt wurden, kann man allerdings die insgesamt bis zum 31. Dezember 1984 von der Kommission bereitgestellten Mittel (Spalten 1-7 der Tabelle 2, die auch die Vorschläge für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 einschließen) in Höhe von 458,4 Mio ECU und die insgesamt von der Kommission bis zum 31. Dezember 1984 für spezifische Vertragsvorschläge genehmigten Beträge von rund 380 Mio ECU (6) gegenüberstellen.

3. BEMERKUNGEN Haushaltstechnische Darstellung und Mittelbewirtschaftung 3.1. Der Hof hat bereits früher (7) die haushaltstechnische Darstellung und die Bewirtschaftung der Ausgaben für diese vertraglichen Maßnahmen beanstandet. Das zentrale Problem besteht darin, daß diese Art von Ausgaben sich von den gewöhnlichen Ausgaben des EAGFL-Garantie unterscheidet, die in der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 geregelt sind, und sich nicht für die Anwendung der für den EAGFL-Garantie gültigen Sonderbestimmungen der Haushaltsordnung (8) eignet. Die im Rahmen der jeweiligen Maßnahmen geschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von einem oder zwei Jahren ab Unterzeichnungsdatum und können, wenn dies gerechtfertigt erscheint, verlängert werden; die Zahlungen können sich daher auf fünf und mehr Jahre verteilen.

Die im Rahmen dieser Maßnahmen getätigten Ausgaben sind somit mehrjährige Ausgaben, bei denen es zweckmässiger wäre, sie im Haushaltsplan als getrennte Mittel auszuweisen anstatt als nichtgetrennte Mittel, wie dies in den Titeln für den EAGFL-Garantie vorgesehen ist. 3.2. Gegenwärtig werden die Mittel nach folgendem Verfahren bewirtschaftet: (a) Wenn die Kommission die Liste der Vorschläge, über die Verträge abgeschlossen werden sollen, genehmigt hat, nimmt sie noch vor Unterzeichnung der Verträge eine interne Prüfung vor, um sicherzustellen, daß die Gesamtausgaben für die einzelnen Maßnahmen die im Programm festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(b) Der Finanzkontrolleur genehmigt zwar die Musterverträge, nicht aber später die einzelnen Verträge bei ihrer Unterzeichnung. (c) Die Mittel für Zahlungen an die Vertragsnehmer werden von den Interventionsstellen im Rahmen des normalen Verfahrens zur Anforderung von Vorschüssen nach Artikel 96 der Haushaltsordnung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die Kommission eine vom Finanzkontrolleur genehmigte globale vorläufige Mittelbindung vor; dies ist die erste Buchung, in der die Ausgaben für die Verträge festgehalten werden. (d) Wenn die Mitgliedstaaten melden, daß die Ausgabe getätigt worden ist, wird mit Genehmigung des Finanzkontrolleurs eine spezifische Mittelbindung zu Lasten des betreffenden Postens des Haushaltsplans und eine Verbuchung der Ausgabe als Zahlung vorgenommen.

3.3. Somit wird, wenn die Kommission durch die Unterzeichnung eines Vertrags (9) eine rechtliche Verpflichtung zur künftigen Leistung von Zahlungen eingeht, keine entsprechende Mittelbindung beantragt, vom Finanzkontrolleur genehmigt und verbucht. Dies verstösst gegen die Artikel 32 bis 34 der Haushaltsordnung. Entgegen der Auffassung der Kommission (10) wird diese Praxis nicht von der in Artikel 96 der Haushaltsordnung vorgesehenen globalen vorläufigen Mittelbindung abgedeckt, die den Zweck hat, einerseits die Zahlung von Vorschüssen an die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit diese die normalen Zahlungen für Interventionen des EAGFL-Garantie und für Ausfuhrerstattungen vornehmen können, und andererseits die entsprechenden Mittel zu blockieren.

3.4. Das zur Zeit angewandte Verfahren führt dazu, daß in der Rechnungslegung der Gemeinschaft nur die gemeldeten Ausgaben, d.h. die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge, nicht aber die eingegangenen Mittelbindungen ausgewiesen sind. 3.5. Ausserdem kann die Kommission bei dem derzeit angewandten Verfahren die Mittelbindungen, die sie in einem Haushaltsjahr für die einzelnen Verträge vorgenommen hat, ohne daß es in diesem Jahr zu den entsprechenden Ausgaben kam, nicht auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Die Kommission führt auch weder in der Vermögensübersicht selbst noch in den Erläuterungen dazu die Beträge auf, die noch für im Namen der Kommission unterzeichnete Mitverantwortungsverträge zu zahlen sind.

3.6. Die Kommission bewirtschaftet die Haushaltsmittel also nach einem Verfahren, das weder den Vorschriften, die normalerweise für die Ausgaben des EAGFL-Garantie Geltung haben, noch den allgemeinen Vorschriften der Haushaltsordnung über die Vergabe von Aufträgen entspricht. Hier müsste eine A¨nderung vorgenommen werden. Wenn z.B. die Interventionsstellen ermächtigt würden, die Verträge in ihrem eigenen Namen anstatt im Namen der Kommission zu unterzeichnen (vgl. Ziffern 3.34 und 3.35), und die volle Verantwortung für die Verwaltung dieser Verträge hätten, könnte das Verfahren an die normalen Vorschriften zur Bewirtschaftung der Mittel des EAGFL angepasst werden.

Status und Rolle der Mitverantwortungsgruppe 3.7. Die Mitverantwortungsgruppe wurde eingesetzt, um die Milcherzeuger und Milchverarbeitungsbetriebe - d.h. die Milchindustrie - direkt an den Verfahren zur Verwaltung des Mitverantwortungssystems zu beteiligen. Die Einsetzung der Gruppe wurde - insbesondere von der Industrie - als die unerläßliche Ergänzung zur Einführung der Abgabe angesehen. Die Mitverantwortungsgruppe spielt bei der Festlegung der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Maßnahmen eine sehr viel wichtigere Rolle als der Verwaltungsausschuß. 3.8. Die Mitverantwortungsgruppe wird weder in der Grundverordnung Nr.

1079/77 noch in einer der Einzelverordnungen ausdrücklich erwähnt. Ihre Rolle wird in zwei Schreiben der Kommission an die Vorsitzenden von COPA, COGECA und ASSILEC definiert. 3.9. Die Gruppe setzt sich aus auf Gemeinschaftsebene benannten Vertretern der Milchindustrie und aus Beamten der Kommission zusammen, wobei der Vorsitz gemeinsam von einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter der Industrie wahrgenommen wird. Die Verbraucher sind dagegen nicht in ihr vertreten. Die Gruppe hat zwar nur beratenden Status, aber in der Praxis wird so verfahren, daß Fragen, über die sich die Kommission und die Industrie zunächst uneinig sind, im allgemeinen durch eine für beide Seiten akzeptable A¨nderung des Kommissionsvorschlags gelöst werden.

3.10 Die Gruppe spielt bei der Ausarbeitung des Programms, das die Kommission dem Rat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1079/77 übermittelt, bei der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Ausarbeitung der Einzelverordnungen eine wichtige Rolle. Sie wird ferner von der Kommission zu den bei der Bewertung der Vorschläge anzuwendenden Auswahlkriterien und zu der Liste der Vorschläge für aus der Mitverantwortungsabgabe zu finanzierende Verträge gehört, die angenommen bzw. abgelehnt werden sollen. 3.11. Weder die Vertreter der Kommission noch die Vertreter der Industrie halten es für notwendig, den Status der Gruppe zu formalisieren.

Diese wird als ein flexibles und wirksames Instrument angesehen, mit dessen Hilfe die Kommission die Vertreter der Industrie konsultieren kann und diese Einfluß auf die Verwendung der Mittel aus der Mitverantwortungsabgabe nehmen können. 3.12. Während der Prüfung ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, daß das Entscheidungsrecht der Kommission in bezug auf die Verwaltung des Milchmarktes durch die Beteiligung der Mitverantwortungsgruppe eingeschränkt wird. Natürlich waren die Vertreter der Industrie in der Lage, die Mitteilungen an den Rat über die künftigen Programme, den Wortlaut der Verordnungen und die Auswahlkriterien für die Bewertung der Vorschläge entscheidend zu beeinflussen.

In einer Reihe von Fällen konnten sie auch eine Abänderung der ursprünglich von der Kommission für die einzelnen Maßnahmen vorgeschlagenen Beträge erreichen. Auf der anderen Seite hat sich die Kommission der Forderung der Industrie nach Errichtung eines getrennten Mitverantwortungsfonds erfolgreich widersetzt und sich im Laufe der Jahre mit der Auffassung, die sie in der Frage der Verwendung der Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe für die Finanzierung der allgemeinen Ausgaben des EAGFL auf dem Milchsektor vertritt, immer mehr durchgesetzt. 3.13. Es wurde allerdings festgestellt, daß es in allen Mitgliedstaaten auch eine nationale Mitverantwortungsgruppe aus Vertretern der Milcherzeuger und Milchverarbeiter gibt, welche die Vorschläge überprüft, Prioritäten festlegt und in einigen Fällen den Entwurf der ,,begründeten Stellungnahme" ausarbeitet, die die Interventionsstelle der Kommission vorlegen muß.

In vielen Fällen sind die Vertreter der Industrie in diesen Gruppen gleichzeitig auch Mitglieder der auf Gemeinschaftsebene bestehenden Mitverantwortungsgruppe. Diese nationalen Gruppen sind in den Verordnungen nicht vorgesehen, und in einigen Mitgliedstaaten sind weder die Interventionsstellen noch das Landwirtschaftsministerium in ihnen vertreten. Grundsätzlich ist gegen diese Ausweitung des Mitverantwortungsprinzips nichts einzuwenden, doch sollten diese Gruppen nicht anstelle der Interventionsstellen jene Aufgaben wahrnehmen, die den letzteren in den Verordnungen übertragen wurden (und die nachstehend in den Ziffern 3.18 und 3.25 beschrieben werden).

Daher ist der Hof der Ansicht, daß die Befugnisse dieser Gruppen genau definiert und grundsätzliche Regeln für ihre Tätigkeit vereinbart werden sollten. Verteilung der Mittel 3.14. Die Verfahren für die Verteilung der Globalbeträge, die in den Mitteilungen der Kommission an den Rat festgelegt werden, sind je nach Art der Maßnahme unterschiedlich. Für die Maßnahmen zur Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft haben die Kommission und die Mitverantwortungsgruppe einen ,,Verteilungsschlüssel" vereinbart, nach dem den einzelnen Mitgliedstaaten die Mittel je nach ihrem Anteil an der Gemeinschaftsbevölkerung, am Milchverbrauch und an der Milcherzeugung zugewiesen werden.

Für die Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität wird eine abgeänderte Version dieses Schlüssels verwendet, bei der Italien, Irland und Griechenland, wo die Milchqualität grössere Probleme aufwirft, besonders begünstigt werden. Bei den übrigen Maßnahmen verteilt die Kommission die Mittel im Benehmen mit der Mitverantwortungsgruppe auf Gemeinschaftsbasis nach bestimmten, für jede Verordnung gesondert vereinbarten Auswahlkriterien, wobei sie sich um eine ,,ausgewogene Verteilung" (11) zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bemüht. Dem Verfahren für die Vergabe der Verträge fällt damit unter anderem die wichtige Aufgabe zu, zu gewährleisten, daß jeder Mitgliedstaat seinen ,,gerechten Anteil" erhält.

3.15. Um die in den einzelnen Verordnungen vorgesehenen Verträge bewerben sich eine Vielzahl von auf dem Milchsektor tätigen Organisationen und Firmen des öffentlichen, halböffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereichs. Angesichts der Mitwirkung der Milchindustrie an den Beschlußfassungsverfahren ist es unvermeidlich, daß sowohl auf einzelstaatlicher wie auch auf Gemeinschaftsebene potentielle Vertragsnehmer an den Empfehlungen darüber beteiligt sind, welche Vertragsvorschläge angenommen oder abgelehnt werden sollen. 3.16. Unter diesen Umständen hat die Kommission die sehr wichtige Aufgabe, dafür zu sorgen, daß erstens die genehmigten Verträge - sowohl einzeln als auch insgesamt gesehen - die Prioritäten der Gemeinschaft und nicht nur diejenigen der einzelnen Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen und daß zweitens die Vorschläge der Bewerber objektiv überprüft werden.

Verfahren für die Vergabe der Verträge 3.17. Wenn öffentliche Mittel für die Finanzierung von Verträgen verwendet werden, dann ist im Hinblick auf die Gewährleistung der Objektivität und der bestmöglichen Verwendung dieser Mittel normalerweise auch das Verfahren für die Vergabe dieser Verträge wichtig. Die Vergabe im Leistungs- oder Preiswettbewerb, wie sie in den Artikeln 50 bis 58 der Haushaltsordnung für die Organe der Gemeinschaften sowie in Artikel 94 Absatz 4 und 5 für Forschungsverträge vorgesehen ist, stellt eine wichtige Komponente dieses Verfahrens dar. 3.18. Das bei den Mitverantwortungsverträgen angewandte Verfahren sieht in grossen Zuegen wie folgt aus:

(a) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt Verordnungen, in denen zur U¨bermittlung von Vorschlägen für die einzelnen Arten von Maßnahmen aufgefordert wird. (b) Die Interessenten reichen ihre Vorschläge der Interventionsstelle ein, die prüft, ob die Vorschläge den Vorschriften der Verordnungen entsprechen, und eine ,,begründete Stellungnahme" zu dem Vorschlag vorbereitet; hierbei werden die Interventionsstellen weitgehend von den einzelstaatlichen Mitverantwortungsgruppen unterstützt. (c) Die Interventionsstelle übermittelt die Vorschläge mit den begründeten Stellungnahmen der Kommission, die sie überprüft und der Mitverantwortungsgruppe vorlegt.

Diese Gruppe empfiehlt, welche Vorschläge angenommen oder abgelehnt werden sollen, und diese Empfehlung wird an den Verwaltungsausschuß weitergeleitet. (d) Die Kommission verabschiedet formell die Listeder angenommenen/abgelehnten Vorschläge; an-schließend werden dann im Namen der Kommission die Verträge abgeschlossen (siehe Ziffer 3.35). 3.19. Die Anwendung dieses Verfahrens hat zur Folge, daß die Kommission rechtlich an den Vertrag gebunden ist, ohne die üblichen, in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren der öffentlichen Ausschreibung im Leistungs- oder Preiswettbewerb angewandt zu haben und - wie in Ziffer 3.2(b) dargelegt - ohne die Zustimmung des Finanzkontrolleurs zu den Bestimmungen der einzelnen Verträge eingeholt zu haben.

Das oben beschriebene Verfahren wird nur bei den Mitverantwortungsverträgen angewandt. 3.20. Was die Maßnahmen im Bereich der Forschung, Verbesserung der Milchqualität und Verkaufsförderung ausserhalb der Gemeinschaft anbelangt, so werden normalerweise mehr Vorschläge eingereicht, als Mittel zur Verfügung stehen, so daß eine gewisse Auswahl getroffen werden kann. Bei der Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft sieht die Lage jedoch ganz anders aus. Bei diesen Maßnahmen werden die durchzuführenden Aktionen in hohem Masse auf nationaler Ebene koordiniert, und der ,,Verteilungsschlüssel" gibt im voraus Aufschluß über die verfügbaren Mittel.

Aus diesem Grunde reichen mehrere Mitgliedstaaten nur einen einzigen Vorschlag einer zentralen Organisation ein, der die Namen der wichtigsten Untervertragsnehmer enthält, die die Werbungs- und Verkaufsförderungsaktionen für diese Organisation durchführen. In den meisten Fällen werden die eingereichten Vorschläge fast unverändert angenommen. Auch bei diesem System fehlt die Ausschreibung im Leistungswettbewerb: Es spiegelt vielmehr eine Situation wider, in der diese Maßnahmen im wesentlichen nationalen Verkaufsförderungsprogrammen entsprechen, die aus Gemeinschaftsmitteln subventioniert werden.

Die Kommission hat letztlich kaum eine andere Möglichkeit, als die eingereichten Vorschläge ohne grössere A¨nderung im Rahmen des jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Hoechstbetrags zu finanzieren. 3.21. Da die Milchindustrie (einschließlich der potentiellen Begünstigten) eng am Beschlußfassungsverfahren beteiligt ist, dürften diese Verfahren ausserdem keine hinreichende Gewähr für Objektivität und die bestmögliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel bieten. Sie sollten daher überprüft werden. Systeme und Verfahren für die Verwaltung der Mitverantwortungsverträge System der zweigliedrigen Verwaltung 3.22.

Wie bereits dargelegt, weicht die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Verwaltung und Kontrolle der vertraglichen Maßnahmen beträchtlich von den normalen Verfahren für die Verwaltung der Ausgaben des EAGFL-Garantie ab, wie sie in der Verordnung Nr. 729/70 und in Titel VIII der Haushaltsordnung festgelegt sind. Bei diesen normalen Verfahren sind die Interventionsstellen in den Mitgliedstaaten mit der laufenden Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen betraut, während sich bei den aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Verträgen die Kommission und die Interventionsstellen in die unmittelbare Verantwortung für die Verwaltung teilen.

3.23. Wenn sich zwei verschiedene Stellen die Verantwortung für die Verwaltung teilen oder gemeinsam für die Verwaltung verantwortlich sind, kann es leicht zu Schwierigkeiten kommen; es ist daher sehr wichtig, daß die Zuständigkeiten jeder Stelle möglichst genau festgelegt und von allen Beteiligten voll verstanden werden. Dies gilt in besonderem Masse, wenn nicht die normalen, den Beteiligten bekannten Verfahren verwendet werden. Das gegenwärtig angewandte System muß genau überprüft werden, damit etwaige Mängel aufgedeckt und behoben werden können. 3.24. Die anzuwendenden Verfahren sowie die Zuständigkeiten der Kommission und der Interventionsstellen sind in den einzelnen Verordnungen festgelegt.

Diese werden durch Arbeitsdokumente ergänzt, die die Kommission in Absprache mit der Mitverantwortungsgruppe ausgearbeitet hat und in denen bestimmte Einzelfragen wie z.B. die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen der einzelnen Verordnungen zu finanzierenden Vorschläge, die Hoechstsätze für die Erstattung der Ausgaben für Forschungspersonal, Reisekosten usw. behandelt werden. 3.25. In Ziffer 3.18 wurde das derzeitige Verfahren bis zur Verabschiedung der Liste der angenommenen bzw. abgelehnten Vorschläge durch die Kommission beschrieben. Anschließend geschieht folgendes: (a) Die Interventionsstelle schließt und unterzeichnet im Auftrag und Namen der Kommission die Verträge, wobei sie von der Kommission ausgearbeitete Musterverträge verwendet; vor 1983 unterzeichnete die Kommission die Verträge dagegen selbst.

(b) Die Interventionsstelle überwacht und verwaltet die Abwicklung der Verträge, wobei sie Zwischenkontrollen durchführt und gegen Stellung einer Kaution in der hierfür vorgesehenen Form Vorschüsse auf die Vertragssumme zahlt; alle Vertragsänderungen müssen von der Kommission genehmigt werden, die auch etwaige Fragen der Interventionsstellen zu den einzelnen Verträgen behandelt. (c) Bei Vertragsende und nach Vorlage des Abschlußberichts prüft die Interventionsstelle den Inhalt des Berichts und ob alle Vertragsbestimmungen und sonstigen Modalitäten eingehalten wurden; ist das Ergebnis zufriedenstellend, so leistet sie die Abschlußzahlung und gibt die Kautionen frei.

Die Interventionsstelle übermittelt der Kommission dann eine Bescheinigung über die Durchführung des Vertrags sowie eine Kopie des Berichts. 3.26. Im Anschluß an einen Bericht des Finanzkontrolleurs über die Verwaltung der Mitverantwortungsmaßnahmen wurden 1981 und später dann noch einmal 1983 im Lichte der gewonnenen Erfahrungen A¨nderungen an der Zuständigkeitsverteilung vorgenommen. Ziel dieser A¨nderungen war, die Wirksamkeit der Verfahren dadurch zu vergrössern, daß dem Personal der einzelnen Interventionsstellen in den Mitgliedstaaten ein grösserer Teil der laufenden Verwaltungsaufgaben übertragen wurde.

3.27. Der Hof konnte jedoch feststellen, daß dieses zweigliedrige Verwaltungssystem immer noch eine Reihe von Schwachstellen aufweist, die in den nachstehenden Ziffern beschrieben werden. Unterschiedliche Anwendung der Verordnungen 3.28. Seit 1981 sehen die Verordnungen vor, daß die Interventionsstelle ,,die Einhaltung der Vertragsbestimmungen mittels Kontrollen an Ort und Stelle überwacht" (12). Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit den Vorschriften über eine etwaige Aufschiebung der Vorschußzahlungen (13) geht eindeutig hervor, daß im Verlauf der Durchführung des Vertrags Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden sollten.

Der Hof stellte jedoch fest, daß in einem Mitgliedstaat überhaupt keine Zwischenkontrollen durchgeführt wurden, während in einem anderen Mitgliedstaat zumindest eine Zwischenkontrolle je Vertrag stattfindet und in einem dritten Mitgliedstaat Zwischenkontrollen jeweils dann durchgeführt werden, wenn dies für notwendig erachtet wird. 3.29. Obwohl die Interventionsstellen nach den Verordnungen alle Angaben im Abschlußbericht des Vertragsnehmers prüfen müssen, gingen einige Interventionsstellen irrtümlicherweise davon aus, daß sie nur für die Prüfung des finanziellen Teils und der Einhaltung der Vertragsbestimmungen zuständig seien und daß es Aufgabe der Kommission sei, die Ergebnisse der Maßnahmen zu untersuchen.

Einige von ihnen warteten sogar ab, bis die Kommission ihnen mitteilte, daß sie keine Bemerkungen zum technischen Teil des Berichts vorzubringen habe, bevor sie die Abschlußzahlungen tätigten und die Kautionen freigaben, obwohl die Verordnungen keine Rechtsgrundlage hierfür enthalten. Da die Dienststellen der Kommission jedoch leider nicht über genügend personelle und sonstige Mittel verfügten, um alle Berichte über die Ergebnisse der Maßnahmen gründlich zu prüfen, gibt es Berichte von Vertragsnehmern, die weder von der Interventionsstelle noch von der Kommission gründlich geprüft worden sind.

3.30. Im Januar 1985 hat die Kommission die Interventionsstellen in einer Mitteilung daran erinnert, daß sie sowohl den finanziellen als auch den technischen Teil der Berichte prüfen müssen und daß sie die Maßnahmen selbst zum Abschluß bringen sollten. Der Hof begrüsst zwar diesen Schritt, ist jedoch der Auffassung, daß diese Mitteilung viel früher hätte übersandt werden sollen. Detaillierte Durchführungsrichtlinien 3.31. Die Beschreibung der Verfahren in den Verordnungen in Verbindung mit den verschiedenen von der Kommission erstellten Arbeitsdokumenten gibt den Interventionsstellen keine hinreichend detaillierten und umfassenden Durchführungsrichtlinien an die Hand.

Derartige Richtlinien müssten unter anderem folgende Angaben enthalten: (a) eine genaue Definition der ,,Einzelheiten über ... die erwarteten Ergebnisse", der ,,Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten" und des beizufügenden ,,Finanzierungsplans", die jeder Vorschlag enthalten muß (14); bisher haben die Vertragsnehmer keine derartigen Anleitungen erhalten, und viele der geprüften Vorschläge enthielten in diesen Punkten unzureichende Informationen; (b) Angaben über Gründlichkeit und Umfang der von den Interventionsstellen durchzuführenden Evaluierung der Vorschläge, damit die Kommission nicht, wie bislang, eine erneute Evaluierung vornehmen muß, wenn ihr die Vorschläge unterbreitet werden;

(c) eine Beschreibung der Verfahren, die z.B. gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 326/81 der Kommission vom 6. Februar 1981 angewandt werden müssen, um zu prüfen, ob der Stand der Durchführung der Arbeiten die beantragten Vorschußzahlungen rechtfertigt; (d) Angaben über Gründlichkeit und Umfang der Zwischenkontrollen und abschließenden Kontrollen, wofür gegebenenfalls Standardprüfprogramme aufgestellt werden könnten; die Einführung derartiger Prüfungsinstrumente wäre durchaus möglich und für einen einheitlichen Prüfungsansatz hilfreich; (e) eine Aufzählung der grundlegenden Unterlagen, die als Beweis dafür, daß in jeder Phase des Vertrags - von der ersten Evaluierung des Vorschlags bis zur Abschlussprüfung - die erforderlichen Kontrollen durchgeführt worden sind, in den Akten aufbewahrt werden sollten; der Hof hat bei seiner Prüfung festgestellt, daß sowohl in den Akten der Kommission als auch in den Akten der Interventionsstellen viele Nachweise und insbesondere die Unterlagen über die Evaluierung der Vorschläge fehlten.

3.32. Ausserdem sollten alle von der Mitverantwortungsgruppe und der Kommission festgelegten Auswahlkriterien, wozu z.B. die erstattungsfähigen Kosten gehören, den Vertragsnehmern formell mitgeteilt werden, damit diese in voller Kenntnis der Vorschriften und Bedingungen ihre Vorschläge vorbereiten und ihre Verträge durchführen können. 3.33. Die Dienststellen der Kommission, die für die Verwaltung der Maßnahmen zuständig sind, sollten sicherstellen, daß die Interventionsstellen die Pflichten erfuellen und die Verwaltungs- und Kontrollverfahren korrekt anwenden, die in den Verordnungen vorgeschrieben sind und die die Kommission von ihnen erwartet.

Es reicht nicht, daß die Kommission sich in dieser Hinsicht auf das Rechnungsabschlußverfahren oder auf Prüfungen des Finanzkontrolleurs verlässt. Allzu weitgehende Einschaltung der Kommission in Detailfragen 3.34. Die Rechnungsprüfer des Hofes stellten mit U¨berraschung fest, daß sich die Bediensteten der Kommission trotz aller Bemühungen, immer mehr Aufgaben an die Interventionsstellen zu delegieren, bei den einzelnen Vorschlägen und Verträgen nach wie vor in allzu viele Detailfragen einschalten. So unterzeichnen z.B. die Interventionsstellen, obwohl sie seit 1983 selbst zeichnungsbefugt sind, die Verträge immer noch im Namen und Auftrag der Kommission, so daß jede A¨nderung an den einzelnen Verträgen formell von der Kommission genehmigt werden muß.

3.35. Seit 1983 heisst es in den Verordnungen in bezug auf die Unterzeichnung der Verträge: ,,Die zuständigen Stellen (d.h. die Interventionsstellen) schließen ... mit den Interessenten die Verträge über die in Betracht gezogenen Aktionen" (15). Dies bedeutet - und das ist die Auffassung von zumindest einer Interventionsstelle -, daß eigentlich die Interventionsstelle und nicht die Kommission die vertragschließende Partei sein müsste. Dadurch, daß die Interventionsstelle den Vertrag im Namen und Auftrag der Kommission unterzeichnet, kann es zu Verwirrung und Unsicherheit kommen, und zwar nicht nur hinsichtlich der genauen Abgrenzung der Verwaltungszuständigkeiten im Falle eines Streits zwischen Kommission und Interventionsstelle, sondern auch für den Vertragsnehmer, der es in der Praxis mit zwei Vertragspartnern zu tun hat.

3.36. Diese Einschaltung in Detailfragen begrenzt die für die Behandlung allgemeiner Verwaltungsfragen zur Verfügung stehende Zeit. Nach Auffassung des Hofes müsste die Kommission dagegen sicherstellen können, daß diese vertraglichen Maßnahmen die Interessen der Gemeinschaftspolitik widerspiegeln, ohne sich selbst in detaillierte Fragen der laufenden Verwaltung der einzelnen Verträge einzuschalten. Doppelbearbeitung 3.37. Beim oben beschriebenen System lassen sich Doppelarbeit sowie Verzögerungen bei der Bearbeitung der Unterlagen nicht vermeiden. Aus diesem Grunde wurden 1983 A¨nderungen vorgenommen, doch letztlich musste die Kommission feststellen, daß sie z.B. die einzelnen Vorschläge weiterhin in fast der gleichen Weise wie vorher bewerten und erforderlichenfalls zusätzliche Auskünfte von den Interessenten einholen muß, die nach den neuen Vorschriften die Interventionsstellen hätten anfordern müssen.

Schlußfolgerungen zum System der zweigliedrigen Verwaltung 3.38. Einige der vorstehend beschriebenen Mängel und Unzulänglichkeiten könnten durch eine klarere Formulierung der Verordnungen und durch die Ausarbeitung von detaillierten Richtlinien sowie von einigen Standardverfahren behoben werden. Ferner könnten gute Verwaltungsverfahren, die in einem Mitgliedstaat bestehen, an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden, wenn die Bediensteten der Interventionsstellen und die zuständigen Bediensteten der Kommission regelmässig zusammenkämen, um ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Probleme zu lösen.

3.39. Grundsätzlich ist der Hof jedoch der Auffassung, daß sich die Kommission nicht in die unmittelbare Verwaltung dieser Ausgaben einschalten sollte. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind keine geeignete Grundlage hierfür, und wenn die Verantwortung aufgeteilt ist, wie dies bei diesen Verträgen der Fall ist, kommt es zwangsläufig zu Schwierigkeiten. Die Kommission sollte daher nach anderen Lösungen suchen, bei denen die ganze Verantwortung für die Verwaltung der Verträge innerhalb des Rahmens der auf Gemeinschaftsebene festgelegten Prioritäten und Kriterien auf die Interventionsstellen übertragen wird.

Die Kommission sollte sich auf die allgemeine U¨berwachung und Kontrolle der Interventionsstellen hinsichtlich der Erfuellung der ihnen übertragenen Aufgaben beschränken. Verwendung der Mittel und Staffelung der Zahlungen 3.40. Eine Analyse der von den Interventionsstellen im Rahmen der einzelnen Verordnungen an die Vertragsnehmer geleisteten Zahlungen, deren Ergebnis in den Tabellen 3 und 4 des Anhangs I dargelegt ist, zeigt folgendes: (a) Es kommt häufig vor, daß die Zahlungen für Einjahresverträge zur Verkaufsförderung in der Gemeinschaft auf drei oder sogar vier Jahre und für die übrigen vertraglichen Maßnahmen, die im allgemeinen eine Laufzeit von zwei Jahren haben, auf fünf oder mehr Jahre verteilt werden:

Ende 1984 waren bei einigen Verträgen, die im Rahmen von 1979 verabschiedeten Verordnungen unterzeichnet worden waren, die abschließenden Zahlungen immer noch nicht getätigt. (b) Die Verwendungsraten der Gemeinschaftszuschüssen variieren je nach Art der Maßnahme: Bei der Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft werden sehr hohe Verwendungsraten (bis zu 100 %) erreicht; darauf folgen mit geringem Abstand die Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität(90-100 %), während es bei der Forschung innerhalb der Gemeinschaft etwas grössere Unterschiede (80-100 %) und bei den Maßnahmen ausserhalb der Gemeinschaft einige sehr niedrige Verwendungsraten (50 % und weniger) gibt.

(c) Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen einige Unterschiede hinsichtlich (i) der Staffelung der Zahlungen und (ii) der Verwendungsraten der verschiedenen Maßnahmen. 3.41. Soweit dem Hof bekannt ist, hat die Kommission diese Daten über die Zahlungen bisher nicht systematisch analysiert, um die Gründe für die oben erwähnten Abweichungen festzustellen, die teilweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Mängeln und Unzulänglichkeiten der Verwaltungsverfahren stehen. Eine derartige Analyse müsste ein unabdingbares Element der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Kommissionsdienststellen in diesem Bereich sein.

Evaluierungs- und Berichterstattungsverfahren Berichterstattung 3.42. Die einzigen Berichte, die die Kommission über die Durchführung der Maßnahmen erstellt, sind: (a) die Mitteilungen an den Rat über das Programm für das nächste Milchwirtschaftsjahr; (b) die Abschlußberichte, die nach Durchführung der in den einzelnen Verordnungen vorgesehenen Aktionen vorgelegt werden. Bei den Mitteilungen an den Rat handelt es sich um sehr allgemein gehaltene Dokumente, in denen als Grundlage für das vorgeschlagene Programm ein allgemeiner U¨berblick über die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Fortschritte gegeben wird.

3.43. Die Abschlußberichte über die im Rahmen jeder einzelnen Verordnung durchgeführten Aktionen werden von der Kommission in erster Linie für die Mitverantwortungsgruppe und den Verwaltungsausschuß vorbereitet. Sie werden dem Rat nicht vorgelegt. Bisher wurden Berichte über elf Verordnungen bis einschließlich der Verordnung Nr. 1079/81 erstellt. Bei den ersten Berichten handelte es sich lediglich um kurze Zusammenfassungen; die späteren Berichte sind jedoch detaillierter und enthalten nützliche Beschreibungen der durchgeführten Maßnahmen. Dagegen geben sie keinen erschöpfenden U¨berblick über die finanzielle Abwicklung der Verordnungen, bei dem die für die einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellten und genehmigten Beträge den tatsächlichen Ausgaben gegenübergestellt werden.

Der Hof ist der Auffassung, daß ein Vergleich der tatsächlichen Ausgaben mit den für die verschiedenen Maßnahmen genehmigten Mitteln einen wichtigen Teil jedes Berichts über die Ergebnisse und die Verwaltung aller von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen bilden müsste. Verfahren für die Evaluierung der vertraglichen Maßnahmen 3.44. Die Ziffern 3.22 bis 3.41 enthalten eine Evaluierung der Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollverfahren. Die Evaluierung dieser Verfahren durch die Kommission selbst beschränkte sich auf eine Untersuchung durch den Finanzkontrolleur, der ihr Ende 1980 hierüber Bericht erstattete, sowie auf eine interne U¨berprüfung mit Anhörung der Mitverantwortungsgruppe und des Verwaltungsausschusses im Jahre 1982.

In beiden Fällen wurden anschließend A¨nderungen an den Verordnungen vorgenommen. Einzelfeststellungen des Finanzkontrolleurs, die bestimmte Mitgliedstaaten betreffen, werden im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens weiterbehandelt. 3.45. Vor 1985 wurden weder systematische Evaluierungen des Gesamterfolgs der Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse noch spezifische Evaluierungen der Ergebnisse der vier Gruppen von Verordnungen durchgeführt, die die Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft, die Verkaufsförderung ausserhalb der Gemeinschaft, die Forschungsmaßnahmen und die Verbesserung der Milchqualität regeln.

Die in Ziffer 3.42 erwähnten Abschlußberichte fassen zwar die von den Vertragsnehmern mitgeteilten Ergebnisse zusammen, doch stellt dies keine Evaluierung dar. In vielen Fällen enthalten die Berichte der Vertragsnehmer nur unzulängliche Angaben über die Ergebnisse. Um die Qualität der Angaben über die Ergebnisse der Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern, sah die Kommission 1984 vor, daß bis zu 5 % der Vertragssumme für Marktuntersuchungen über die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen verwendet werden können (16). 3.46. In der Neunten Mitteilung an den Rat betreffend das Programm für die Verwendung der Mittel aus der Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 (17) schlug die Kommission jedoch dann Ende 1984 vor, 2,5 Mio ECU für eine umfassende Evaluierung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von Milcherzeugnissen und insbesondere von Butter in der Gemeinschaft bereitzustellen.

Die Berichte über diese Evaluierungsarbeiten wurden im zweiten Halbjahr 1985, d.h. nach dem Abschluß der Prüfung des Hofes, fertiggestellt. Evaluierungen derartiger Maßnahmen sollten integrierender Bestandteil der Verwaltungsverfahren sein und könnten am wirksamsten von einer eigenen Evaluierungsdienststelle der Kommission durchgeführt werden. 3.47. Da die Ergebnisse der von der Kommission im Jahre 1985 durchgeführten Evaluierung zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes noch nicht vorlagen, hat der Hof selbst eine Untersuchung auf der Grundlage von Eurostat-Daten und der Prüfung von einzelnen Verträgen durchgeführt.

Die Ergebnisse werden im folgenden dargelegt. Wirksamkeit der Maßnahmen 3.48. Nach der Präambel zur Verordnung Nr. 1079/77 des Rates besteht das Gesamtziel der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten spezifischen Maßnahmen darin, die Erweiterung der Märkte zu fördern. Die Verordnungen der Kommission, die die einzelnen Maßnahmen festlegen, sehen keine konkreteren Einzelziele vor. Einige Maßnahmen sollen auf direktere Weise zur Erweiterung der Märkte beitragen als andere: So ist davon auszugehen, daß sich Werbung und Verkaufsförderung unmittelbarer auf den Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen auswirken als Maßnahmen zur Erforschung von neuen Erzeugnissen und Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität.

3.49. Neben den hier betrachteten Maßnahmen gibt es noch eine Vielzahl von anderen Faktoren, die sich auf den Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen auswirken. Eine besonders grosse Rolle spielen dabei folgende Punkte: (a) der Preis, insbesondere die Preisentwicklung im Vergleich zu Konkurrenzprodukten (z.B. Butter und Margarine); (b) gesundheitliche Erwägungen; (c) sich ändernde Geschmacksrichtungen und die Einstellung der Verbraucher; (d) die Förderung des Verkaufs von Konkurrenzerzeugnissen (wiederum z.B. Butter und Margarine). Eine klare Bestimmung des Einflusses der einzelnen Faktoren ist schwierig und erfordert den Einsatz von komplizierten statistischen und ökonometrischen Methoden.

Einige Vertragsnehmer haben in bezug auf einzelne Verkaufsförderungsaktionen bereits Schritte in dieser Richtung unternommen; ein weiterer Fortschritt auf diesem Gebiet ist dadurch erreicht worden, daß in der Verordnung Nr. 2252/84 die Durchführung von Markterhebungen zur Bestimmung des Wirksamkeitsgrades von einzelnen Maßnahmen vorgesehen ist. 3.50. Die folgenden Abschnitte enthalten einige Bemerkungen allgemeiner Art. Entwicklungstrends des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen im Zeitraum 1972-1983 3.51. Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist es sinnvoll, zuerst ganz allgemein die Entwicklungstrends des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zu untersuchen.

In den Diagrammen 1 bis 5 im Anhang II sind Daten zu den wichtigsten Milch- und Milcherzeugnisarten für den Zeitraum 1972-1983 dargestellt. Sie zeigen den Entwicklungstrend sowohl vor als auch nach Einführung der Maßnahmen im Jahre 1978, um auf diese Weise festzustellen, ob seitdem signifikante A¨nderungen eingetreten sind. Allerdings ist dabei zu beachten, daß die Feststellung von solchen A¨nderungen nicht unbedingt bedeutet, daß es einen Kausalzusammenhang zwischen ihnen und den Maßnahmen gibt. 3.52. Im folgenden die wichtigsten Feststellungen, die sich anhand dieser Daten treffen lassen:

(a) Seit der Einführung der Mitverantwortungsmaßnahmen im Jahre 1978 hat es keine globale Zunahme des Pro-Kopf-Verbrauchs an Milch und Milcherzeugnissen gegeben. (b) Bei Produkten wie Rahm und Käse stellt der seit 1978 zu beobachtende steigende Trend eine Fortsetzung der Aufwärtsentwicklung dar, die 1972 begonnen hat. (c) Trotz der intensiven Verkaufsförderungskampagnen für Butter nimmt der Pro-Kopf-Verbrauch von Butter seit 1978 in allen Mitgliedstaaten, ausser Irland und den Niederlanden, weiterhin ab. (d) Die Entwicklung verläuft nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich. In einigen Mitgliedstaaten gibt es seit 1978 bei einigen Milcherzeugnissen gewisse Anzeichen für eine leichte Verbrauchssteigerung, so z.B. bei Frischmilcherzeugnissen, Käse und Rahm in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg.

Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft 3.53. Viele Abschlußberichte über Verträge zur Verkaufsförderung innerhalb der Gemeinschaft enthalten nur unzulängliche Angaben über die erzielten Ergebnisse, was eine Gesamtbewertung sehr erschwert. Aus den fundierteren Berichten geht jedoch hervor, daß im Zeitraum 1978-1983 einige der sonstigen den Verbrauch beeinflussenden Faktoren aussergewöhnlich stark zum Tragen kamen. So werden z.B. der Anstieg der Milch- und Butterpreise im Vereinigten Königreich und die veränderten Konsumgewohnheiten in der Gesellschaft als Hauptgründe für den Rückgang der Verkaufszahlen bei Frischmilch und Butter in diesem Land genannt.

3.54. Die Industrie hat dennoch nachdrücklich die Auffassung vertreten, daß die markenunabhängige Verkaufsförderung und die Produktforschung als Gegengewicht zur Marktstärke von Konkurrenzprodukten - dies betrifft insbesondere die beiden Erzeugnisse Butter und Margarine - ganz entscheidend seien. Es wird behauptet, daß die beobachtete Entwicklung ohne diese Maßnahmen noch negativer verlaufen wäre. Aus den Berichten einiger weniger Vertragsnehmer geht hervor, daß einzelne Verkaufsförderungsaktionen kurzfristig positive Auswirkungen gezeigt haben; diese Aktionen müssten jedoch fortgesetzt werden, wenn eine nachhaltige Besserung bewirkt werden soll.

3.55. Es lässt sich nicht erkennen, ob die Höhe der für die einzelnen Maßnahmen bereitgestellten Mittel optimal ist. Die auf einzelstaatlicher Ebene tätigen Organisationen aus drei Mitgliedstaaten teilten dem Hof mit, daß der Bereitstellungszeitpunkt und die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel wichtiger als ihre Höhe seien. Alle wiesen darauf hin, daß es zu ernstlichen Störungen ihrer Verkaufsförderungsprogramme gekommen sei, als die Kommission 1984 ihre Entscheidung über die Annahme der bereits von der Mitverantwortungsgruppe und vom Verwaltungsausschuß überprüften Vorschlagslisten für die Verkaufsförderung im Milchwirtschaftsjahr 1984/85 aus Haushaltsgründen um mehrere Monate verschob.

Nicht alle vorgesehenen Vertragsnehmer waren in der Lage, ihre geplanten Maßnahmen aus anderen Quellen zwischenzufinanzieren, so daß es zu bedeutenden Lücken in der Verkaufsförderung kam. Forschung 3.56. Aus den Mitteln der Mitverantwortungsabgabe wurde eine grosse Anzahl von unterschiedlichen Forschungsmaßnahmen finanziert. Nach Auffassung der Kommission hat die Erfahrung gezeigt, daß die von Forschungsinstituten durchgeführten Forschungen im allgemeinen ein höheres Niveau haben als die Forschungsarbeiten von Molkereien, und bei der Vergabe von neuen Verträgen erhalten jetzt erstere den Vorrang.

3.57. Die Kommission fördert die Veröffentlichung von wertvollen Forschungsarbeiten. In jedem Mitgliedstaat wurde ein zentrales Büro bestimmt, in dem Interessenten die Berichte einsehen können. Der Zugang zu einigen dieser Forschungsergebnisse wird jedoch dadurch erschwert, daß die Berichte nur in der Originalsprache verfügbar sind. 3.58. Keine Informationen liegen darüber vor, ob die Forschungsergebnisse tatsächlich zu einer Markterweiterung für Milcherzeugnisse geführt haben. Der Hof ist der Ansicht, daß die Kommission unbedingt durch eine Evaluierung ermitteln müsste, inwieweit die seit 1978 durchgeführten Forschungsarbeiten zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen und Verpackungen führten, die erfolgreich auf den Markt gebracht werden konnten.

Verbesserung der Milchqualität 3.59. Die wichtigsten Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen zur Verbesserung der Milchqualität getroffen wurden, waren die Anschaffung von verschiedenen Arten von Geräten zur Ausstattung von Labors und Milchkontrollstationen sowie die Beratung der Milcherzeuger. Soweit diese Geräte erfolgreich installiert wurden und funktionieren, haben diese Maßnahmen positive Ergebnisse aufzuweisen. So enthalten z.B. viele Abschlußberichte Kontrollergebnisse, die die Verbesserung der Milchqualität bezeugen. Allerdings wurde der Hof von einigen der beteiligten Organisationen darauf hingewiesen, daß zumindest einige der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Investitionen sowieso vorgenommen worden wären, wenn auch nicht innerhalb so kurzer Zeit.

Verkaufsförderung, technische Hilfe ausserhalb der Gemeinschaft 3.60. Die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist besonders schwierig, denn sie setzen sich oft aus einer grossen Anzahl kleinerer Verträge zusammen, die sich auf sehr spezifische Tätigkeiten erstrekken, z.B. auf die Verkaufsförderung von Milchprodukten in Supermärkten oder darauf, daß Vertretern der Milchindustrie aus Nicht-EG-Ländern der Besuch von Handelsmessen in der Gemeinschaft ermöglicht wird. In den Vorschlägen werden die erhofften Ergebnisse oft nur sehr vage beschrieben, und über die tatsächlichen Ergebnisse in bezug auf die Erweiterung der Märkte für Gemeinschaftserzeugnisse gibt es keine Angaben.

Es ist unmöglich, im einzelnen zu ermitteln, wie sich diese Maßnahmen auf die gesamte Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft auswirken. Allerdings könnten die Vertragsnehmer mehr tun, um die in ihrem Fall erzielten Ergebnisse festzustellen, z.B. die Anzahl der durch die Teilnahme an einer Messe neu hinzugewonnenen Handelsvertreter. 3.61. Die Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinschaft sind schwieriger zu kontrollieren, und sie sind riskanter. So müssen z.B. die Vertragsnehmer oft mit ortsansässigen Handelsvertretern zusammenarbeiten, deren finanzielle Bonität nicht immer gewährleistet ist.

Ausserdem zeigt Ziffer 3.40, daß die Verwendungsrate der Mittel bei diesen Maßnahmen niedriger ist als in den anderen Bereichen. 3.62. In Anbetracht dieser Tatsachen und der Schwierigkeiten bei der Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen sollte die Kommission prüfen, ob es gerechtfertigt ist, diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form fortzuführen. 4. ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN SCHLUSSFOLGERUNGEN Ordnungsmässigkeit und Rechtmässigkeit 4.1. Die haushaltstechnische Darstellung und die Bewirtschaftung der Ausgaben für die Mitverantwortungsverträge entsprechen nicht der Haushaltsordnung (Ziffern 3.1 bis 3.6).

4.2. Es sollte geklärt werden, welche Funktionen die einzelstaatlichen Mitverantwortungsgruppen haben (Ziffern 3.7 bis 3.13). 4.3. Durch das bei der Verteilung der Mittel angewandte Verfahren und die enge Beteiligung der Vertreter der Milchindustrie an den Beschlußfassungsverfahren sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene, fällt der Kommission die wichtige Aufgabe zu, darauf zu achten, daß (a) die genehmigten Verträge sowohl einzeln als auch insgesamt gesehen die Prioritäten der Gemeinschaft widerspiegeln und (b) die Vorschläge der Bewerber objektiv überprüft werden (Ziffern 3.14 bis 3.16).

4.4. Das Verfahren für die Vergabe der Mitverantwortungsverträge entspricht nicht den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren und scheint keine ausreichende Garantie für Ojektivität und die bestmögliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu bieten. Es sollte daher geändert werden (Ziffern 3.17 bis 3.21). Verwaltungs- und Kontrollsystem 4.5. Die Systeme und Verfahren, die sich aus der Aufteilung der Verantwortung für die unmittelbare Verwaltung und Kontrolle der vertraglichen Maßnahmen ergeben, weisen eine Reihe von Schwachstellen und ineffizienten Regelungen auf: (a) Die in den Verordnungen geregelte Zuständigkeitsverteilung und die Folgen einiger Bestimmungen für die Verwaltung werden unterschiedlich interpretiert (Ziffern 3.28 bis 3.30).

(b) In einigen Bereichen gibt es nicht genügend Durchführungsrichtlinien, auf die sich die Interventionsstellen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben stützen können (Ziffern 3.31 bis 3.33). (c) Die Kommission schaltet sich zu stark in Detailfragen der einzelnen Vorschläge und Verträge ein und kann sich folglich nicht genug um die Gesamtverwaltung der Ausgabenprogramme kümmern (Ziffern 3.34 bis 3.36). (d) Die Aufteilung von einigen Aufgaben und die gemeinsame Wahrnehmung anderer Aufgaben können zu Doppelarbeit und zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Unterlagen führen (Ziffer 3.37). 4.6.

Die Kommission hat die Angaben über die Zahlungen in den Jahresabrechnungen der Mitgliedstaaten nicht systematisch analysiert, um die Gründe für die starke zeitliche Staffelung der Zahlungen, die unterschiedlichen Verwendungsraten bei den einzelnen Maßnahmen und die Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten herauszufinden (Ziffern 3.40 und 3.41). 4.7. Die finanziellen Aspekte müssen in den vorgelegten Abschlußberichten stärker berücksichtigt werden (Ziffern 3.42 und 3.43). Bewertung der Wirksamkeit 4.8. Die Bewertung der Wirksamkeit der vertraglichen Maßnahmen und der Wirtschaftlichkeit der für ihre Verwaltung benutzten Verfahren sollte integrierender Bestandteil der Verwaltung derartiger Maßnahmen sein:

Dies wäre leichter durchführbar, wenn die Kommission über eine Evaluierungsdienststelle verfügen würde, die diese Aufgabe übernehmen könnte (Ziffern 3.44 bis 3.47). 4.9. Eine allgemeine Analyse der Entwicklungstrends des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft deutet darauf hin, daß die vertraglichen Maßnahmen, was die Verwirklichung der in der Verordnung Nr. 1079/77 aufgestellten Ziele anbelangt, nur von begrenzter Wirksamkeit waren. Im Lichte dieser Feststellungen und der spezifischeren Ergebnisse der 1985 durchgeführten Evaluierungen sollte die Kommission prüfen, wie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen erhöht werden könnte, und entscheiden, ob das Mitverantwortungssystem in seiner derzeitigen Form fortgesetzt werden soll (Ziffern 3.48 bis 3.61).

Der vorliegende Bericht wurde vom Hof in seiner Sitzung vom 20. Februar 1986 angenommen. Für den Rechnungshof Marcel MART Präsident ANTWORTEN DER KOMMISSION I. Allgemeine Bemerkungen Einleitung 1. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß der Bericht des Rechnungshofs insgesamt eine ausgewogene Analyse der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten vertraglichen Maßnahmen zur Expansion der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse enthält. Zweck der Maßnahme 2. Rechtsgrundlage für die Mitverantwortungsabgabe ist die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1079/77 vom 17. Mai 1977, durch die die Abgabe eingeführt und mit Maßnahmen für die Expansion der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse gekoppelt wird.

Da es eines der Hauptziele der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe war, die Landwirte eine gewisse finanzielle Verantwortung für strukturelle U¨berschüsse tragen zu lassen, werden die Abgabe und die damit zusammenhängenden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung als Teil der Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte und damit als Ergänzung des bestehenden Interventionssystems angesehen (letzter Erwägungsgrund und Artikel 5 Absatz 1). Aus diesen Gründen gehören sie zu den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie. Diese Marktstabilisierungsmaßnahmen betreffen: - die Erweiterung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 4 Absatz 1); - die Erweiterung der Märkte ausserhalb der Gemeinschaft (Artikel 4 Absatz 1); - die Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten und verbesserter Erzeugnisse (Artikel 4 Absatz 2).

Es sei darauf hingewiesen, daß weniger als 10 % der Mittel aus der Mitverantwortungsabgabe für diese Sondermaßnahmen verwendet wurden, und daß die Kommission schon sehr früh der Suche nach normalen Absatzmöglichkeiten für Butter, Magermilchpulver und Schulmilch Vorrang eingeräumt hat. In der 10. Mitteilung an den Rat teilte die Kommission mit, daß sie die Mittel für diese Sondermaßnahmen weiter gekürzt hat. Die notwendige Teilung der Verantwortung (Punkte 3.14 - 3.16, 3.22 - 3.27, 3.31, 3.34 - 3.37 und Schlußfolgerungen 4.3 - 4.5) 3. Anfangs musste die Kommission umfassende Verantwortung für die tagtägliche Verwaltung der Verträge übernehmen, da die einzelstaatlichen Behörden keinerlei Erfahrung auf diesem Gebiet hatten.

Die Kommission ist der Auffassung, daß ihre Dienststellen auch künftig die Anträge prüfen sollten, weil die Vorschläge aus verschiedenen Mitgliedstaaten nur auf Gemeinschaftsebene verglichen und weil nur auf Gemeinschaftsebene eine wohl erwogene Entscheidung getroffen werden kann. Gleichzeitig hat die Kommission die einzelstaatlichen Behörden aber aufgefordert, einen grösseren Teil der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Verträgen zu übernehmen; wie der Rechnungshof in Punkt 3.26 selbst darlegt, wurde ihnen 1981 und 1983, nachdem sie genügend Zeit gehabt hatten, Erfahrungen zu sammeln, mehr Verantwortung übertragen.

Ihre Zuständigkeit für die Prüfung des finanziellen und des technischen Teils der Berichte und für den Abschluß der Verträge wurde in der unter Punkt 3.30 genannten Mitteilung bestätigt. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten Leitlinien vorgegeben, die sie von Zeit zu Zeit angepasst hat, um die praktische Erfahrung der zuständigen Behörden zu berücksichtigen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die Zahl der bisher herausgegebenen informatorischen Vermerke und Leitlinien und über die Zahl der Vorschläge und Verträge, die von der Kommission direkt (bis 1982) bzw. von den zuständigen Behörden (ab 1983) verwaltet wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Einschaltung der Kommission in Detailfragen, die zu Beginn notwendig war, wurde in der Folge merklich verringert.

Es wäre nicht möglich, so weit zu gehen, wie dies der Rechnungshof in Punkt 3.36 vorschlägt, weil die Kommission dafür sorgen muß, daß die Beschlüsse über die Verträge objektiv gefasst werden und weil sie vermeiden muß, daß die Empfänger der Hilfe Doppelarbeit leisten. Die Kommission wird den Vorschlag des Rechnungshofs, die Verantwortung der nationalen Behörden auch auf die Unterzeichnung der Verträge auszudehnen, nachdem diese auf Kommissionsebene geprüft und ausgewählt wurden, aufmerksam prüfen. Da diese Behörden nunmehr Zeit hatten, die notwendigen Erfahrungen zu sammeln, sollten sie in der Lage sein, dies allein zu bewerkstelligen.

Bei einer U¨bertragung dieser Verantwortung würde die Kommission, wie vorgeschlagen, überlegen, ob die den Behörden vorgegebenen Leitlinien verstärkt werden sollten, um zu gewährleisten, daß die Verordnungen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewendet werden. II. Bemerkungen zu der haushaltstechnischen Dar stellung (Punkte 2.9, 3.1, 3.3, 3.4 - 3.5, 3.6) Die Bemerkungen des Rechnungshofs geben zu folgenden Antworten Anlaß: 1) Die Rechtsvorschriften Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1079/77 vom 17. Mai 1977 (18) sieht folgendes vor: ,,1. Für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten die Mitverantwortungsabgabe und die in Artikel 4 genannten Maßnahmen als Teil der Interventionen zur Regelung der Agrarmärkte.

2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 kann die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 auf einen Teil der betreffenden Ausgaben beschränkt werden." Der Gesetzgeber hat also, obwohl er sich der Besonderheit dieser Maßnahmen bewusst war, und zwar sowohl, was die Abgabe als auch die Ausgaben angeht (= Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse) entschieden, daß diese Maßnahmen, ,,die Teil der Interventionen" sind, dem EAGFL, Abteilung Garantie, zuzurechnen sind, dessen Ausführung zum einen durch die Rahmenverordnung 729/70 und zum anderen durch die besonderen Vorschriften der Artikel 95 bis 101 der Haushaltsordnung geregelt wird.

Aus diesem Grund wird die ,,Mitverantwortungsabgabe" in den Haushaltsplan als ,,negative Mittel" (crédit négatif) innerhalb des EAGFL, Abteilung Garantie, eingesetzt, ebenso wie die Mittel für die Absatzförderungsmaßnahmen, die die logische Folgerung aus der Abgabe sind. Diese Maßnahmen sind also trotz ihres spezifischen Charakters integrierender Bestandteil des EAGFL, Abteilung Garantie. Daß diese Darstellung wirtschaftlich und politisch begründet ist, ergibt sich aus den Bemerkungen unter I.1) oben. Die Kommission erkennt ohne weiteres an, daß diese Maßnahmen sich sehr von den traditionellen Formen der Intervention (Erstattungen, Prämien usw.) unterscheiden, die sich aus den Vorschriften über die verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen ergeben und den Hauptteil der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ausmachen:

Dennoch sollte man nicht als Selbstzweck nach vollständiger Homogenität streben, die sich auch wegen der Komplexität und der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs nicht realisieren ließe. 2) Die Entscheidung für die Vertragsform (Punkt 3.3) Die in Artikel 4 der Verordnung 1079/77 vorgesehenen Maßnahmen werden (in erster Linie) mit Hilfe von Verträgen realisiert, deren Ausführung sich häufig über mehrere Jahre erstreckt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission jedoch darauf hin, daß die Vertragsform nur das technisch und juristisch gesehen unerläßliche Instrument für die Durchführung dieser besonderen Art der Intervention darstellt.

Es ist richtig, wie bereits oben gesagt, daß sich diese Voraussetzung für die Ausführung des Haushaltsplans von den übrigen klassischen Interventionen vor allem in zweierlei Hinsicht unterscheidet: - die Verwendung von Verträgen, - die mehrjährige Laufzeit dieser Verträge. Diese Besonderheiten rechtfertigen jedoch nach Auffassung der Kommission nicht, daß diese Maßnahmen getrennt dargestellt und behandelt werden, was entweder - zu einer Darstellung ausserhalb des EAGFL, Abteilung Garantie, oder - bei Weiterbehandlung innerhalb des EAGFL, Abteilung Garantie, zur Anwendung der klassischen Regeln der Haushaltsordnung auf diese Maßnahmen führen würde (gegebenenfalls Trennung der Mittel, klassische Vorschriften über Verpflichtungen und Zahlungen usw.).

Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Transparenz auf der Grundlage der nachstehend unter Punkt 3) gemachten Bemerkungen verbessert werden sollte. 3) Die Verbesserung der Information und der Transparenz bei der haushaltstechnischen Darstellung und der Ausführung des Haushaltsplans Die Kommission schließt sich in der Sache der Bemerkung des Rechnungshofs an, wonach die derzeitigen Rechnungsdaten - erfasst auf der Grundlage von Artikel 96 und 97 der Haushaltsordnung - es nicht gestatten, die tatsächliche Lage in diesem Bereich in bezug auf die erwähnten Maßnahmen darzustellen.

Deshalb verpflichtet sich die Kommission, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um künftig im Rahmen der jährlichen U¨berprüfung eine angemessene Information zu gewährleisten: a) Einmal sollen in der Phase des Abschlusses der einzelnen Verträge die sich in den einzelnen Jahren ergebenden finanziellen Auswirkungen global dargestellt werden (Aufstellung von vorläufigen Fälligkeitsplänen); b) zum anderen ist beim Rechnungsabschluß jedes Haushaltsjahres eine Globalübersicht über den Stand der Mittel zu erstellen, aus der der Betrag der noch nicht abgewickelten Mittelbindungen (,,outstanding commitments") hervorgeht.

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß durch diese Maßnahmen die vom Rechnungshof zu Recht gewünschte Information und Transparenz gewährleistet wird, ohne daß das System in Frage gestellt wird, was auch kaum beabsichtigt sein dürfte. Ausserdem hat die Kommission die Absicht, die Darstellung dieser Mittel im Vorentwurf des Haushaltsplans zu verbessern. III. Wirksamkeit der Maßnahmen: Verfahren für die Evaluierung der vertraglichen Maßnahmen (Punkt 3.42 bis 3.62 und Schußfolgerungen 4.8 - 4.9) Die Kommission hat eine systematische Evaluierung der Wirksamkeit aller Maßnahmen vorgenommen, die von September 1977 bis heute getroffen worden sind.

Für die Evaluierung der Absatzförderung innerhalb der Gemeinschaft wurde eine besondere Task Force eingesetzt, deren Abschlußbericht nun vorliegt (215 Seiten). Für alle übrigen Maßnahmen hat die für den Milchsektor zuständige Abteilung die Evaluierung selbst vorgenommen. Ein Bericht (167 Seiten) wurde erstellt und allen zuständigen Stellen übermittelt. Die wichtigsten Schlußfolgerungen aus diesen Berichten werden nachstehend erläutert. (a) Werbung und Absatzförderung Fünfzehn der neunzehn ökonometrischen Modelle in der Studie der Task Force zeigen, daß sich die Werbung auf die Nachfrage nach den wichtigsten Molkereierzeugnissen in sechs Mitgliedstaaten signifikant und positiv auswirkt.

Der Schwerpunkt der aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Werbemaßnahmen lag auf fluessiger Milch und Käse. In Italien wurde, anders als in den meisten anderen Ländern, mit absatzfördernden Maßnahmen erst begonnen, als Mittel aus der Mitverantwortungsabgabe verfügbar waren. Die Zahlen der Kommission zeigen, daß dort der Verbrauch an fluessiger Milch und Frischmilcherzeugnissen zwischen 1976 und 1982 um 18 % gegenüber 1,84 % in der Gemeinschaft insgesamt (9 Mitgliedstaaten) zugenommen hat. In Italien belaufen sich die Gesamtkosten für die Maßnahmen zugunsten von Flüssigmilch zwischen 1976 und 1982, geteilt durch den Verkaufsanstieg zwischen 1976 und 1982, auf lediglich 0,6 ECU pro 100 kg zusätzlicher Verkäufe.

Selbst für die Gemeinschaft sind die Kosten der Werbemaßnahmen, geteilt durch die zusätzlichen Verkäufe, verglichen mit den Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen sehr gering. Die Agenturen, die mit diesen Geldern arbeiten, geben zu bedenken, daß dank der Werbung in vielen Fällen ein deutlicher Verbrauchsrückgang verhindert werden konnte, so daß die Werbung in Wirklichkeit noch effektiver war, als es den Anschein hat. Eine ähnliche Entwicklung gab es bei Käse. Der Verbrauch stieg in Italien zwischen 1976 und 1982 um 23,4 %. Die Werbekosten, geteilt durch die Mehrverkäufe betrugen 5,0 ECU pro 100 kg zusätzlicher Verkäufe.

In der Gemeinschaft betrug der Anstieg bei den Verkäufen 17,6 %, was den Schluß zulässt, daß die Maßnahmen ähnlich effizient waren. (b) Markt- und technische Forschung innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft Hierzu gehörten: - die Erforschung neuer oder verbesserter Erzeugnisse - die Prüfung der Möglichkeiten einer verstärkten Verwendung von fluessiger Magermilch als Tierfutter - Forschungen, um das Marketing für Milcherzeugnisse innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft zu verbessern - Analyse der ernährungswissenschaftlichen Aspekte von Milch und ihren Bestandteilen - Untersuchung der Bedeutung von Milcheiweiß (einschließlich ,,Protein"-Kongreß in Luxemburg) - Verbesserung der Techniken für die Behandlung und Verarbeitung von Milch mit besonderer Berücksichtigung der Verarbeitung zu Käse.

Alle diese Maßnahmen sind darauf gerichtet, die Märkte für Milch und Milcherzeugnisse auszuweiten, auch wenn häufig schwierig zu beweisen ist, daß dies gelingt. Von den 85 Marktforschungsverträgen in 68 Nichtmitgliedsländern wurden 67 mit der Zentralstelle in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Diese Stelle kam zu dem Schluß, daß diese Untersuchungen eine grosse Hilfe bei der Entdeckung neuer Märkte sind und daß die Verkäufe in den untersuchten Ländern zugenommen haben. In den 68 untersuchten Ländern leben rund 3 000 Millionen Menschen. Die Auswirkungen der Forschungsmaßnahmen können nur als Teil der globalen Absatzförderungsbemühungen gesehen werden.

Angesichts der breiten Palette von Milcherzeugnissen, die es heutzutage in der Gemeinschaft gibt, kann man über die Auswirkungen derartiger Maßnahmen nur Vermutungen anstellen, da sie nicht quantifizierbar sind. (c) Werbung und Absatzförderung ausserhalb der Gemeinschaft, einschließlich der technischen Hilfe Von den insgesamt 55,9 Mio ECU der Absatzförderhilfe wurden 28 Mio ECU für Käse gewährt, und davon wiederum 12 Mio ECU für den amerikanischen Markt. Zwischen 1977 und 1986 stiegen die Käseausfuhren der Gemeinschaft nach den USA von 40 000 t auf 75 000 t, während die Ausfuhren der wichtigsten Konkurrenten (Finnland und Schweiz) gleichblieben, und die österreichischen zurückgingen.

Der Wertanstieg des US-Dollar spielte dabei natürlich eine Rolle, aber die Kürzung der Ausfuhrerstattungen und die Erhöhung der Erstattungen für andere Bestimmungsländer machte dies bei weitem wett. Im gleichen Zeitraum stiegen die Käseausfuhren aus der Gemeinschaft nach den Märkten, auf denen absatzfördernde Maßnahmen durchgeführt worden waren, um 150 000 t und insgesamt um 270 860 t. In dieser Zahl sind 100 000 t nichtgeförderter Feta enthalten, der in den Iran ging. Dennoch bleibt der amerikanische Markt wegen der dort deutlich höheren Preise besonders wichtig. Für dänischen Feta, der 1984 nach Iran ausgeführt wurde, wurden 86 ECU/100 kg (fob) sowie eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 93 ECU, also insgesamt 179 ECU/100 kg gewährt, während dänischer Feta, der in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurde, 273 ECU/100 kg erhielt, und zwar ohne Ausfuhrerstattung.

Die Begeisterung der Amerikaner für europäischen Käse hat dazu geführt, daß die Einfuhrquoten stets schnell ausgeschöpft sind, obwohl die Ausfuhren von Weichkäse (der keiner Quote unterliegt) zunimmt, und obwohl die Preise in Dollar ständig steigen. Ausserdem haben auch die Ausfuhren anderer geförderter Erzeugnisse mit hohem Mehrwert, wie Babynahrung, haltbare Getränke (long-life drinks), Kaseinate, Nachspeisen und Diätnahrung, zugenommen, allerdings sind genaue Statistiken nicht verfügbar. (d) Verbesserung der Milchqualität Bei der Verbesserung der Milchqualität geht es insbesondere um den Gehalt an Bakterien und die öffentliche Gesundheit.

Die Maßnahmenarten, die für eine Beihilfe infrage kommen, sind in der Verordnung genannt; zu ihnen gehören die Analyse der Rohmilch, die Beratung der Milcherzeuger (einschließlich der Erprobung von Milchmaschinen), die Ausbildung von Fachpersonal und die Zurverfügungstellung von Kühltanks. In aussergewöhnlichen Fällen wurden 1983/84 auch Mittel zur Verfügung gestellt, um die Kosten der Tests selbst zu decken. In allen Mitgliedstaaten gibt es nun ein irgendgeartetes System, mit dessen Hilfe die Milch entsprechend ihrer Qualität bezahlt wird. Mehr als die Hälfte aller Verträge und Mittel wurden nach Italien, Irland und Griechenland vergeben, da es in diesen Ländern besondere Probleme mit der Milchqualität gibt.

Die Ergebnisse der Maßnahmen haben sich sehr positiv auf die Rohmilchqualität in allen Mitgliedstaaten ausgewirkt. Die Bezahlung der Milch basiert nun in der gesamten Gemeinschaft auf ihrer bakteriologischen Qualität. Nachdem diese Ziele erreicht worden waren, war vorgeschlagen worden, diese Maßnahmen nach der 10. Mitteilung an den Rat nicht mehr weiterzuführen. IV. Erstellung der Verträge Punkt 3.7 - 3.13 und Schlußfolgerungen 4.2 - ,,Rolle der einzelstaatlichen Mitverantwortungsgruppen" Die Kommission hört nur die Mitverantwortungsgruppe auf Gemeinschaftsebene an. Sie hatte mit der Einsetzung der einzelstaatlichen Gruppen nichts zu tun, ja wurde nie offiziell von ihrem Bestehen unterrichtet.

Die Anregung, Vorschriften für die Arbeit der einzelstaatlichen Gruppen auszuarbeiten, kann deswegen nicht akzeptiert werden, da die Kommission die einzelstaatlichen Behörden nie aufgefordert hat, diese privaten Gremien zu konsultieren, und da sie deren Existenz nicht anerkennt. Die Kommission bereitet zur Zeit Leitlinien vor, die unter anderem die einzelstaatlichen Behörden daran erinnern werden, daß sie ihre Aufgaben in unabhängiger Weise ausüben sollen. Punkt 3.14 bis 3.21 und Schlußfolgerungen 4.4 - ,,Verfahren für die Vergabe der Verträge" Zu der Bemerkung des Rechnungshofs unter Punkt 3.17 zur Gewährleistung der bestmöglichen Verwendung der Mittel ist zu sagen, daß der Rat die Verwendung der Mittel in Artikel 4.1 der Verordnung 1079/77 geregelt hat.

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß das derzeitige Verfahren, Vorschläge mittels besonderer Verordnungen anzufordern, in der Praxis eine Art Ausschreibungsverfahren darstellt, das für besondere Fälle geeignet ist. Wie die Tabelle in Absatz I.3 zeigt, wurden aus 3 650 eingegangenen Vorschlägen 2 214 Projekte ausgewählt. Auf die Bemerkungen zu dem Umstand, daß diese Verträge mit traditionellen Verträgen nicht vergleichbar sind, und die Billigung des Finanzkontrolleurs wurde in Abschnitt II.2 geantwortet. Was die Objektivität angeht, so ist zwar richtig, daß die potentiellen Empfänger unter Umständen etwas mit der Mitverantwortungsgruppe zu tun haben, doch ist zu bedenken, daß diese Gruppe nicht befugt ist, Vorschläge anzunehmen bzw. abzulehnen.

Die Gruppe berät die Kommission lediglich. Um die vom Rechnungshof gewünschte Objektivität bei den Entscheidungen zu gewährleisten, muß unbedingt sichergestellt sein, daß die Befugnis, die Projekte auszuwählen und zu prüfen, bei der Kommission verbleibt. Nach Konsultation der Gruppe erstellt die Kommission die Liste der angenommenen Projekte und legt sie in U¨bereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung 804/68 dem Verwaltungsausschuß vor. Alle angenommenen Einzelvorschläge sind also Ausdruck der Prioritäten der Gemeinschaft. Die Kommission überprüft ständig ihre Verfahren, um sie gegebenenfalls zu verbessern; in diesem besonderen Fall wurden 1981 und 1983 A¨nderungen vorgenommen, wie der Rechnungshof selbst unter Punkt 3.26, 3.28 und 3.34 seiner Bemerkungen feststellt.

V. Einzelbemerkungen Punkt 3.28 bis 3.30 und Schlußfolgerungen 4.5 a) - ,,Unterschiedliche Anwendungen der Verordnungen" Seit Einführung der Regelungen fanden ausführliche Erörterungen mit den Mitgliedstaaten statt, in Arbeitsgruppen ebenso wie in Verwaltungsausschüssen und bei bilateralen Konsultationen. Die Kommission ist sich der vom Rechnungshof angemerkten Probleme bewusst und wird überlegen, was getan werden kann, um die Verrechnungsverfahren zu verbessern. Seit 1983 sind die zuständigen Behörden für die U¨berprüfung der Berichte voll verantwortlich; sie haben zu bescheinigen, daß die Berichte den Verordnungen entsprechen.

Ausserdem wird eine beträchtliche Zahl von Berichten von den Kommissionsdienststellen überprüft, vor allem dann, wenn die zuständigen Behörden Zweifel haben. Vor 1983 wurden alle Berichte von den Kommissionsdienststellen geprüft. Die Kommission hat die zuständigen Behörden wiederholt an ihre Pflichten erinnert, zum letzten Mal im Januar 1985. Punkt 3.31 e) Was die Evaluierung der Vorschläge angeht, so wurde das Verfahren hierfür 1984 geändert, so daß für jeden Vorschlag nun eine detaillierte Evaluierung vorliegt. Punkt 3.32 Die von den Kommissionsdienststellen erarbeiteten Auswahlkriterien wurden den zuständigen Behörden übermittelt und von diesen dann an die Antragsteller weitergegeben, die damit in der Lage waren, die Vorschläge in genauer Kenntnis der Vorschriften und Bedingungen auszuarbeiten und die Verträge auszuführen.

Nach den unvermeidlichen Anfangsschwierigkeiten wurden diese Kriterien jährlich im Lichte der Erfahrungen verbessert. Die Kommission wird dabei künftig die Bemerkungen des Rechnungshofs berücksichtigen. Punkt 3.33 Die Kommission ist sich dieses Problems bewusst und denkt über Mittel und Wege nach, wie sich die Lage verbessern ließe. Punkt 3.37 Was die Frage angeht, ob die Kommission zusätzliche Informationen einholen sollte, um die Vorschläge zu evaluieren, so wurden die zuständigen Behörden in der Zwischenzeit gebeten, der Kommission nur vollständige Vorschläge zu übermitteln. Punkt 3.38 und 3.39 - ,,Schlußfolgerungen zum System der zweigliedrigen Verwaltung" Wie oben unter Punkt I.3 gesagt, ist die Kommission bereit, den Vorschlag des Rechnungshofs in Punkt 3.38 seines Berichts aufmerksam zu prüfen.

Wie oben gesagt, ist sie auch bereit, die Anregung zu prüfen, den Interventionsstellen mehr Verantwortung für die Verträge, einschließlich ihrer Unterzeichnung, zu übertragen. Da der Vergleich der Vorschläge aus den verschiedenen Mitgliedstaaten und die globale Koordinierung der Gemeinschaftsziele nur auf Gemeinschaftsebene möglich ist, ist es wichtig, daß die Kontrolle der Verträge in den Händen der Kommission bleibt. Punkt 3.40 und 3.41 und Schlußfolgerungen 4.6 - ,,Verwendung der Mittel und Staffelung der Zahlungen" Zusätzlich zu den Verbesserungen bei der Transparenz (siehe Punkt II.3) soll die Analyse der Daten über die Ausführung der Verträge im Rahmen der täglichen Verwaltung durchgeführt werden, die die zuständigen Behörden nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen durchführen müssen.

Punkt 3.42 und 3.43 und Schlußfolgerungen 4.7 - ,,Berichterstattung über die Ausführung der Verordnungen" Die Verordnungen enthalten keine rechtliche Verpflichtung für die Kommission, über die Durchführung der Maßnahmen zu berichten. Trotzdem hielt es die Kommission für angebracht, eingedenk der Grundsätze einer guten Verwaltung alle interessierten Gruppen über die wichtigsten Ergebnisse dieser Maßnahmen zu informieren. Hierzu wird sie künftig auch mehr Informationen über die finanziellen Aspekte und die Effizienz der Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Verkaufsförderung, herausgeben.

Punkt 3.55 Die achte Mitteilung der Kommission an den Rat sah einen Betrag von 37,5 Mio ECU für Werbemaßnahmen im Wirtschaftsjahr 1984/85 vor. Allerdings heisst es unter Punkt 7 dieser Mitteilung: ,,Die Durchführung der Vorschläge, die Gegenstand dieser Mitteilung sind, hängt sowohl von der Marktentwicklung als auch von der Haushaltslage ab". Nun hat sich bereits zu Beginn des Jahres 1984 gezeigt, daß die Haushaltslage schwierig sein würde. So war die Kommission am 6. Juli 1984 gezwungen, einen Nachtrags- und Berichtigungshaushaltsplan von Höhe von 1 983 Mio ECU vorzuschlagen. Aus diesen Gründen musste die Kommission Ausgaben, die nicht zwingend waren, zurückstellen.

Ausserdem ist keineswegs bewiesen, daß ihre Maßnahmen zu Störungen in dem genannten Bereich geführt haben. (1) ABl. L 131 vom 26. 5. 1977. (2) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1079/77, ABl. L 131 vom 26. 5. 1977. (3) Siehe z.B. ,,Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik", Memorandum der Kommission an den Rat, Dok. KOM(73) 1850 vom 31. 10. 1973 (sogen. ,,Lardinois-Memorandum"), sowie ,,Bilanz der gemeinsamen Agrarpolitik", Mitteilung der Kommission an das Parlament und an den Rat, Dok. KOM(75)100 vom 26. 2. 1975. (4) Zur Milchverteilung in den Schulen vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1979, ABl.

C 342 vom 31. 12. 1980, Ziffern 4.70 bis 4.79. Zum Absatz von Magermilchpulver vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1979, ABl. C 342 vom 31.12.1980, Ziffern 4.87 bis 4.96. Zum Absatz von Butter vgl. den Sonderbericht des Rechnungshofes über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen innerhalb der Gemeinschaft, ABl. C 143 vom 7. 6. 1982. (5) Seit 1983 sehen die Verordnungen unter bestimmten Bedingungen auch den Kauf von Kühlgeräten und Dispensern mit Kühlvorrichtung vor, an deren Kosten sich die Gemeinschaft mit 50 % beteiligt. (6) Diese Zahl errechnet sich durch Addition der in den Verordnungen vorgesehenen ECU-Beträge, für die die Kommission vor dem 31.

12. 1984 Listen von Vertragsvorschlägen genehmigt hatte. (7) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1979, Ziffer 4.42, ABl.C 342 vom 31. 12. 1980. (8) Haushaltsordnung vom 21. 12. 1977, Artikel 95 bis 101, ABl. L 356 vom 31. 12. 1977. (9) Seit 1983 werden die Verträge von der Interventionsstelle im Auftrag und Namen der Kommission unterzeichnet. Nähere Einzelheiten dazu enthält Ziffer 3.35. (10) Vgl. die Antwort der Kommission auf die Bemerkungen des Hofes im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1979, Ziffer 4.42, ABl. C 342 vom 31. 12. 1980. (11) Vgl. z.B. Ziffer 5(j) des Dokuments VI/4562/78 vom 31. 8.

1978 über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 der Kommission vorgelegten Marktforschungsprojekte. (12) Vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 326/81 der Kommission vom 6. 2. 1981, ABl. L 35 vom 7. 2. 1981. (13) Vgl. z.B. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 326/81 der Kommission vom 6. 2. 1981, ABl. L 35 vom 7. 2. 1981. (14) Vgl. z.B. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 270/82 der Kommission vom 4. 2. 1982, ABl. L 28 vom 5. 2. 1982. (15) Vgl. z.B. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/83 der Kommission vom 14. 3. 1983, ABl. L 71 vom 17. 3. 1983. (16) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2252/84 der Kommission vom 31. 7. 1984, ABl. L 206 vom 2. 8. 1984. (17) Dok. KOM(84) 675 endg. vom 4. 12. 1984. (18) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977. <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> ANHANG II Diagramm 1 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Diagramm 2 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Diagramm 3 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Diagramm 4 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Diagramm 5 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> <(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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