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Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

CELEX
31987R1970
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-07-02
In force since
1987-07-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/07/1987 S. 0023 - 0024 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1970/87 DES RATES vom 2 . Juli 1987 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

1837/80 des Rates vom 27 . Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 794/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Weitergehende Untersuchungen haben gezeigt, daß die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80, abgesehen von den im Anhang der Verordnung (EWG ) Nr . 872/84 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 3524/85 ( 5 ), genannten Gebieten, auch in bestimmten anderen, genau abgegrenzten Gebieten des Vereinigten Königreichs erfuellt sind .

Dieser Anhang ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt erstmals für die im Wirtschaftsjahr 1988 fälligen Prämien . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 2 . Juli 1987 . Im Namen des Rates Der Präsident K . E . TYGESEN Ä EWG:L184UMBA14.97 FF :

1LAL; SETUP : 01; Höhe : 275 mm; 64 Zeilen; 1777 Zeichen; Bediener : FJJ0 Pr .: C; Kunde: ................................ ( 1 ) ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1980, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 79 vom 21 . 3 . 1987, S . 3 . ( 3 ) ABl . Nr . C 89 vom 3 . 4 . 1987, S . 53 . ( 4 ) ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 40 . ( 5 ) ABl . Nr . L 336 vom 14 . 12 . 1985, S . 5. ANHANG "ANHANG VEREINIGTES KÖNIGREICH A . Lake District : HERDWICK-Rasse . B . - Shetland Islands : Shetland-Rasse - Western Isles of Lewis and Harris : Blackface-Rasse - Sutherland : Cheviot-Rasse - Caithneß : Gemeinden Reay, Halkirk und Latheron :

Cheviot-Rasse - Roß and Cromarty : Gemeinden Gairloch, Lochbroom, Applecroß, Lochcarron, Contin und Fodderty : Cheviot-Rasse ." EWG:L184UMBA16.96 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 254 mm; 19 Zeilen; 449 Zeichen; Bediener : MIKE Pr .: A; Kunde : L 184

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