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Verordnung (EWG) Nr. 3443/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie über die Anwendung in der Gemeinschaft des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und seiner Anlagen

CELEX
31987R3443
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1987-10-19
In force since
1987-11-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3443/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie über die Anwendung in der Gemeinschaft des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und seiner Anlagen Amtsblatt Nr.

L 332 vom 23/11/1987 S. 0108 - 0108 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3443/87 DES RATES vom 19. Oktober 1987 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie über die Anwendung in der Gemeinschaft des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz "Gemeinschaftliches Versandverfahren" zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und seiner Anlagen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des am 23. November 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) sollte genehmigt werden. Die betreffende Änderung ist Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG/Schweiz "Gemeinschaftliches Versandverfahren"; diese Empfehlung sieht vor, die durch die Einführung des Einheitspapiers erforderlich gewordenen Änderungen an dem Abkommen vorzunehmen. Ausserdem erteilt Artikel 16 des genannten Abkommens dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß die Befugnis, gewisse Änderungen des Abkommens und seiner Anlagen zu beschließen.

Der Gemischte Ausschuß hat beschlossen, das Abkommen vom 23. November 1972 und seine Anhänge zu ändern, um insbesondere den technischen Anpassungen der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren aufgrund der Einführung des im Zuge der Vereinfachung der Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr vorgesehenen Einheitspapiers Rechnung zu tragen. Die genannten Änderungen sind Gegenstand des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses; für dessen Ausführung sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist in Anhang A enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Beschluß Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz "Gemeinschaftliches Versandverfahren" zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und seiner Anlagen findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist in Anhang B enthalten.

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1987. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. L 294 vom 29. 12. 1972, S. 87.

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