Schlußfolgerungen des Rates vom 26. Mai 1987 bezüglich der Gesetze zum Schutz der Frauen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 178 vom 07/07/1987 S. 0004 - 0004 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 26. Mai 1987 bezueglich der Gesetze zum Schutz der Frauen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (87/C 178/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1. nimmt mit Interesse Kenntnis von der Mitteilung der Kommission über die Gesetze zum Schutz der Frauen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,- die im Rahmen der Aktionsprogramme zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen erfolgt ist und-auf die korrekte Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.
Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (1) und insbesondere des Artikels 2 Absatz 3, des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c) abstellt;2. vertritt die Auffassung, daß sich die Prüfung oder die Revision der Gesetze zum Schutz der Frauen auch in den Rahmen der Beschäftigungspolitik und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen einfügt; 3. erkennt an, daß die Gesetze zum Schutz der Frauen revidiert werden müssen, wenn sie der Förderung der Chancengleichheit der Frauen insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung abträglich oder für die Schutzpolitik selbst unwirksam zu sein scheinen;
4. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die Gesetze zum Schutz der Frauen und insbesondere die Gesetze, die die Kommission als ungerechtfertigt bezeichnet hat, unter dem Blickwinkel einer ausgeglichenen Beschäftigung und der Anpassung der Arbeit zu überprüfen; 5. nimmt Kenntnis von den Auslegungen der Kommission und des Gerichtshofs, wonach eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz restriktiv beurteilt werden muß, und von der Auffassung, daß die Anwendung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 117 des Vertrages erfolgen muß;
6. erkennt an, daß die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Schutzvorrichtungen und der Ausbildung der Arbeitnehmer sowie der Fortschritt im wissenschaftlichen Kenntnisstand Faktoren darstellen, die bei der Bewertung der Schutzvorschriften im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind; 7. fordert die Kommission auf, ihre Mitteilung in Abstimmung mit dem Zeitplan für das mittelfristige Gemeinschaftsprogramm ,,Chancengleichheit für Frauen (1986-1990)'' rechtzeitig auf den neuesten Stand zu bringen. (1) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 10.