Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 Amtsblatt Nr. C 271 vom 09/10/1987 S. 0003 - 0003 Beschluss Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (87/C 271/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund von Artikel 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, wonach sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund von Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betreffend die allgemeinen Vorschriften über die Leistungen bei Invalidität für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften gelten, nach denen die Höhe der Leistung bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser Art und Rechtsvorschriften gelten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist; in Erwägung nachstehender Gründe:
Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, der die Gewährung von Leistungen davon abhängig macht, daß die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Krankengeld bezogen hat oder arbeitsunfähig war, müssen die zuständigen Träger dieses Mitgliedstaates gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 diese Voraussetzung als erfüllt betrachten, wenn ein Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum "Leistungen bei Invalidität" nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhalten hat.
Eine wörtliche Auslegung des in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verwendeten Begriffs "Leistungen bei Invalidität" kann dazu führen, daß andere Leistungen, die nicht als "Leistungen bei Invalidität" bezeichnet werden, zum Beispiel eine flexible oder vorgezogene Altersrente, nicht berücksichtigt werden, auch wenn diese bei Invalidität gewährt wird; dies würde der Absicht der Verfasser dieses Artikels zuwiderlaufen. Unter dem in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verwendeten Begriff "Leistungen bei Invalidität" sind "alle bei Invalidität gewährten Leistungen" zu verstehen.
Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — BESCHLIESST: 1. Der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verwendete Begriff "Leistungen bei Invalidität" umfaßt alle einem invaliden Arbeitnehmer oder Selbständigen gewährten Leistungen im Sinne des Kapitels 2 und 3 des Titels III derselben Verordnung. 2. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission F. Cassiers --------------------------------------------------