Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates Amtsblatt Nr. C 284 vom 22/10/1987 S. 0003 - 0003 Beschluss Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (87/C 284/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund der Artikel 19 und 52 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates, aufgrund der Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, aufgrund des Beschlusses Nr. 116 vom 15. Dezember 1982, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 kann der zuständige Träger innerhalb von 15 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung durch den Träger des Wohnortes diesem gegebenenfalls eine begründete Ablehnung zugehen lassen; diese Bestimmungen gelten auch für den Träger des Aufenthaltsortes. Die Zustellung auf dem normalen Postweg läßt dem zuständigen Träger nicht immer die Möglichkeit, den Vorgang zu prüfen und innerhalb der in Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist gegebenenfalls eine begründete Ablehnung zu übermitteln.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, schnellere Übermittlungswege zu benutzen — FOLGENDES: 1. Der Träger des Wohnortes, der gemäß Artikel 17 Absatz 7 bzw. Artikel 60 Absatz 6 der Durchführungsverordnung über die Gewährung der Sachleistungen entscheidet, unterrichtet den zuständigen Träger auf schnellstmöglichem Wege (mit Fernkopierer (Telefax), Fernschreiben, Telegramm, Eilbrief usw.) von seiner Entscheidung, und übermittelt entsprechend dem gewählten Kommunikationsmittel den Vordruck E 114 oder die entsprechenden Positionen von Teil A dieses Vordrucks. 2. Absatz 1 gilt sinngemäß für den Träger des Aufenthaltsortes.
3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung wirksam. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission A. Trier --------------------------------------------------