Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Amtsblatt Nr. C 064 vom 09/03/1988 S. 0005 - 0006 Amtsblatt Nr. C 281 du 04/11/1988 p. 0007 - 0008 Beschluss Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (1988/C 64/02) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — beschließt aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71, aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986, in der Erwägung, daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 193 vom 20. Juli 1983 veröffentlichte Beschluß Nr. 116 infolge des Beitritts Portugals und Spaniens ab 1. Januar 1986 ergänzt werden muß, in der Erwägung, daß die von Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 erfaßten Leistungen begrifflich festzulegen sind, gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, FOLGENDES: 1. Bei den in Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Ab satz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfaßten Leistungen handelt es sich um die in den Rechtsvor schriften des Wohn- oder Aufenthaltsorts vorge sehenen Leistungen, deren Gewährung einer vor herigen Genehmigung durch den diese Rechts vorschriften anwendenden Träger unterliegt. 2. Zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 unterrichtet der Träger des Wohnortes, der eine vorherige Genehmigung für die Gewährung einer Sachleistung erteilt, den zuständi gen Träger von seiner Entscheidung (insbesondere durch Vordruck E 114), wenn:
2.1. die Leistung auf folgender Liste aufgeführt ist: a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen, b) orthopädische Maßschuhe mit dem dazugehöri gen Normalschuh, c) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken, d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungs und Fernrohrbrillen, e) Hörgeräte, namentlich akustische und phoneti sche Geräte, f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle, g) Krankenfahrzeuge (hand- und motorbetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbe wegungsmittel, Blindenführhunde, h) Erneuerung der unter den Buchstaben a) bis g) genannten Leistungen, i) Kuren, j) Unterbringung und ärztliche Behandlung: - in einem Genesungsheim, Sanatorium, Behin dertenheim (für Blinde, Gehörlose, Geistes kranke oder dergleichen), einer Internats schule für Blinde, Gehörlose oder dergleichen oder einer Luftkurheilstätte, - in einem Präventorium (vorbeugende Behandlung), dessen Dauer nach Ansicht des behandelnden Arztes oder, falls die Rechts vorschriften des Landes, in dem sich die be treffende Person befindet, dies in solchen Fällen erfordern, nach Ansicht des Vertrau ensarztes des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts 20 Tage überschreiten wird oder die Dauer entgegen der ursprünglichen An sicht des vorgenannten Arztes 20 Tage über schreitet, k) Maßnahmen zur funktioneilen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung, l) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a) bis k) bezeichneten Lieferungen ergeben, 2.2. und die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen: a) 20000 bfrs für den belgischen Wohnortträger, b) 3600 dkr für den dänischen Wohnortträger, c) 1000 DM für den deutschen Wohnortträger, d) 50000 Dr für den griechischen Wohnortträger, e) 50000 Pta für den spanischen Wohnortträger, f) 2900 ffrs für den französischen Wohnortträger, g) 300 £ Irl für den irischen Wohnortträger, h) 590000 Lit für den italienischen Wohnortträger, i) 20000 lfrs für den luxemburgischen Wohnortträger, j) 1100 hfl für den niederländischen Wohnortträger, k) 60000 Esc für den portugiesischen Wohnortträger, l) aus verwaltungstechnischen Gründen für das Vereinigte Königreich nicht zutreffend.
3. Der zuständige Träger ist nicht wie unter Nummer 2 vorgesehen zu benachrichtigen bei: a) Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buch stabe c) und des Artikels 55 Absatz 1 Buch stabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; b) Erstattung auf der Grundlage von Pauschbeträgen; c) Verzicht auf Kostenerstattung; d) wenn es sich bei dem zuständigen Träger um einen Träger des Vereinigten Königreichs handelt. 4. Dringliche Fälle im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Fälle äußerster Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 liegen vor, wenn die Gewährung einer unter Ziffer 1 genannten Leistung nicht aufgescho ben werden kann, ohne das Leben oder die Gesund heit des Betreffenden zu gefährden. Ist ein unter Ziffer 2.1 Buchstaben a) bis g) genanntes Körper ersatzstück oder anderes Hilfsmittel durch Unfall oder sonstiges Mißgeschick zerstört oder beschädigt worden, so genügt zur Anerkennung der unbeding ten Dringlichkeit der Nachweis, daß die Instandset zung oder Erneuerung des Körperersatzstücks oder des anderen Hilfsmittels notwendig ist. 5. Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses finden Anwendung in den Fällen nach Artikel 19, 22, Artikel 25 Ab satz 1 und Absatz 3 Buchstabe i), Artikel 31 Buch stabe a), Artikel 52 Buchstabe a) und Artikel 55 Ab satz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 sowie nach Artikel 17 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 5, Arti kel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27, Artikel 31 Ab sätze 2 und 3, Artikel 60 Absatz 6, Artikel 62 Ab satz 7 und Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verord nung (EWG) Nr. 574/72. 6. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 116 vom 15. Dezember 1982 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission A. Trier --------------------------------------------------