Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Sonderbericht Nr. 3/88 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31988Y0718(02)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1988-05-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 3/88 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 188 vom 18/07/1988 S. 0022 - 0033 SONDERBERICHT Nr. 3/88 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal zusammen mit den Antworten der Kommission (88/C 188/02) (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) INHALT >PIC FILE= "T0050251"> 1. EINLEITUNG 1.1. Der Rechnungshof hat eine Aktualisierung seines "Sonderberichts über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse" (1) vorgenommen, um zu prüfen, ob die in Spanien und Portugal eingeführten Systeme in der Lage sind, eine befriedigende Anwendung der Interventionsmechanismen für den entsprechenden Markt sicherzustellen.

Die Strukturmaßnahmen im Zusammenhang mit den "Ausrichtungs"-Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik sind nicht Gegenstand dieses Berichts und werden somit nur so weit angesprochen, wie ihre Berücksichtigung der Analyse dienlich ist. 1.2. In diesem Zusammenhang antwortet der Hof hiermit auf die "Entschließung über die gemeinsame (1) Die Fußnoten sind am Ende des Berichts zusammengefasst. Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Sonderbericht des Rechnungshofs)" vom 20. Februar 1987 (2), mit der das Parlament den Hof ersuchte, zum Ende des Jahres 1987 den Bericht über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse im Hinblick auf den Beitritt Spaniens und Portugals zu aktualisieren.

1.3. Die Beschreibung der wichtigsten Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse findet sich im vorerwähnten Sonderbericht ; in der Folge werden lediglich die für Spanien und Portugal geltenden vorübergehenden Ausnahmen von der allgemeinen Regelung während des Übergangszeitraums vor der vollständigen Anwendung der Gemeinschaftsleistung sowie die Anpassungen der Grundverordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 (3) und der zugehörigen in der Beitrittsakte (4) vorgesehenen Durchführungsverordnungen behandelt. 2. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSLEISTUNG Einleitung 2.1.

Gemäß der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften gelten die Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften bezueglich der gemeinsamen Fischereipolitik - im wesentlichen die Grundverordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981, die seit dem 1. Januar 1983 in Kraft ist - in den neuen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Kanarischen Inseln sowie von Ceuta und Melilla (5). 2.2. Die Beitrittsakte enthält mehrere Anpassungen an die Grundverordnung und die zugehörigen Durchführungsverordnungen sowie Übergangsmaßnahmen für jeden der beiden neuen Mitgliedstaaten (6).

Weitere durch den Beitritt notwendig werdende Anpassungen sind gemäß den in der Akte (7) definierten Leitlinien vom Rat bzw. von der Kommission vorzunehmen. Anpassungen der Grundverordnung 2.3. Die Intervention in Form der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs (8) im Rahmen der gemeinschaftlichen Rücknahmepreisregelung (9) wurde auf die Arten Scheefsnut (Lepidorhombus spp), Brachsenmakrelen (Brama spp) und Seeteufel (Lophius spp) (10) ausgedehnt. 2.4. Im Rahmen der "Verkaufspreis"-Regelung (11) wurde für Taschenkrebse und Kaisergranate eine "Lagerprämie" zugunsten der Erzeugerorganisationen eingeführt, die gewährt wird, wenn die genannten Erzeugnisse zum Zweck des Gefrierens oder zur Lagerung verarbeitet und unter bestimmten Bedingungen aufbewahrt werden (12).

Die "Verkaufspreis"-Regelung ist analog zur gemeinschaftlichen "Rücknahmepreis"-Regelung. Bei der Festsetzung des Verkaufspreises, bei dessen Unterschreitung die Erzeugerorganisationen den Mechanismus der Lagerprämie auslösen, verfügen die Erzeugerorganisationen allerdings über eine erweiterte Toleranzmarge (10 % unterhalb und 10 % oberhalb des gemeinschaftlichen Verkaufspreises) gegenüber der Regelung für die Arten, die der Rücknahme unterliegen (10 % unterhalb und 5 % oberhalb). Die Regelung der "Lagerprämie" ist ebenfalls analog zur Regelung der "Übertragungsprämie". Bei Arten, für die die Lagerprämie gewährt wird, ist allerdings eine Rücknahme vom Markt nicht zulässig, und bei jedem Erzeugnis wird die Prämie nur für Mengen gewährt, die 20 % der jährlich auf den Markt gebrachten Menge nicht überschreiten.

Ferner darf der Betrag der Prämie die Summe der technischen Aufwendungen und Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der Erzeugnisse vor der Wiedervermarktung nicht übersteigen. Anpassungen der Durchführungsverordnungen 2.5. Die Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982 (13), die die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse enthält, wurde dahingehend geändert, daß die Erzeugerorganisationen diese Prämie auch für die vorstehend genannten Fischarten (Scheefsnut, Brachsenmakrelen, Seeteufel) sowie für Atlantiksardinen und -sardellen erhalten können (14).

Übergangsmaßnahmen 2.6. Die in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsmaßnahmen, die zu vorübergehenden Abweichungen von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bezueglich der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse führen, betreffen zum einen die Annäherung der Orientierungspreise für Atlantiksardinen und -sardellen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Zehnergemeinschaft und zum anderen die Regelungen für die gemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen Handelsbeziehungen der beiden neuen Mitgliedstaaten. 2.7. Bei Atlantiksardinen erfolgt die Preisannäherung im Falle Spaniens und Portugals in zehn jährlichen Schritten bis zum Niveau der Orientierungspreise für Mittelmeersardinen (15).

Bei Sardellen aus Spanien erfolgt die Annäherung in fünf jährlichen Schritten (16). 2.8. Für den Zeitraum der Annäherung der Orientierungspreise wurden "Überwachungssysteme" für die Einfuhr dieser Erzeugnisse (17) vorgesehen: (a) in der Zehnergemeinschaft für Atlantiksardinen aus Spanien und Portugal; (b) in Spanien für Sardellen aus anderen Mitgliedstaaten. 2.9. Im Rahmen dieser Überwachungssysteme werden die geltenden Referenzpreise berücksichtigt, und es können Maßnahmen zur Verhinderung von Marktstörungen getroffen werden, falls die Einfuhrpreise frei Grenze für ein bestimmtes Erzeugnis eine bestimmte Zeit lang unter dem Referenzpreis bleiben.

2.10. Dieser Mechanismus der Preisannäherung schlägt sich in der jährlich von der Kommission festgelegten Höhe des Rücknahmepreises nieder. 3. AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION 3.1. Im Gemeinschaftshaushalt für das Haushaltsjahr 1986 waren unter dem Titel 4 "Gemeinsame Fischerei- und Seepolitik" Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 158,8 Mio ECU und Mittel für Zahlungen in Höhe von 166,5 Mio ECU vorgesehen (18). 3.2. Kapitel 40 "Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse" umfasste im Jahre 1986 einen Betrag von 41,3 Mio ECU (nichtgetrennte Mittel).

3.3. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, bezogen sich lediglich 2 % (0,373 Mio ECU) der in Kapitel 40 für 1986 ausgewiesenen Mittel (17,975 Mio ECU) auf die neuen Mitgliedstaaten. Tatsächlich wurde die Zahlung des finanziellen Ausgleichs nur von den Erzeugerorganisationen in Portugal beantragt. 3.4. Die Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal hatte somit im Jahre 1986 nur sehr beschränkte Auswirkungen auf diese Ausgaben. 3.5. Ende 1984 hatte die Gemeinschaft Portugal im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern Beihilfen für die Zeit vor dem Beitritt zur Verbesserung der Agrar- und Fischereistrukturen (19) gewährt.

Die entsprechenden Mittel wurden unter dem Haushaltsposten 9602 ausgewiesen ; davon waren 500 000 ECU für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse bestimmt. Der Hof stellte fest, daß alle diesbezueglichen Zahlungen im Jahre 1987 getätigt worden waren. 4. VOM HOF IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN Einleitung 4.1. Der Hof führte in der Zeit vom 24. August bis 11. September 1987 Kontrollbesuche an Ort und Stelle in >PIC FILE= "T0050252"> jeweils sechs Fischereihäfen in Spanien und Portugal durch. Dabei prüfte er neun spanische und sieben portugiesische Erzeugerorganisationen.

4.2. Angesichts der Tatsache, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik erst seit dem 1. März 1986 (20) in Kraft sind, bestand der Hauptzweck der Kontrolle darin, den Stand der Anpassung der Strukturen in den neuen Mitgliedstaaten an das Gemeinschaftsmodell der gemeinsamen Marktorganisation zu untersuchen und die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der eingeführten Systeme zu überprüfen. Angewandte Maßnahmen 4.3. Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs an Ort und Stelle waren in Portugal lediglich der finanzielle Ausgleich und in Spanien lediglich die Thunfischbeihilfe angewandt worden.

Die übrigen finanziellen Maßnahmen zu Lasten des EAGFL-Garantie (Übertragungsprämie und Lagerprämie), die ebenfalls zur Erleichterung der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und der Verwirklichung der entsprechenden Ziele bestimmt waren, waren nicht zur Anwendung gekommen. 4.4. Die Thunfischbeihilfe, die nicht nur in Spanien, sondern auch in Frankreich erst seit sehr kurzer Zeit angewandt wird und insbesondere in administrativer und buchhaltungstechnischer Hinsicht einige Besonderheiten aufweist, wird der Hof erst im Rahmen einer Untersuchung in allen betroffenen Mitgliedstaaten prüfen können.

Anerkennung und Gründung von Erzeugerorganisationen 4.5. Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, waren zum 1. Oktober 1987 von den beiden neuen Mitgliedstaaten 42 Organisationen anerkannt worden, davon 32 von Spanien und 10 von Portugal ; dies entspricht 23 % bzw. 7 % der Gesamtzahl der in der Gemeinschaft anerkannten Erzeugerorganisationen. 4.6. Der Hof stellt fest, daß in den beiden Mitgliedstaaten die Satzungen der anerkannten Erzeugerorganisationen nach der Annahme einiger von der Kommission vorgeschlagener Änderungen nunmehr den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen. 4.7. Die Produktion der anerkannten Erzeugerorganisationen macht schätzungsweise in Spanien 80 % und in Portugal 42 % der jeweiligen nationalen Produktion aus. >PIC FILE= "T0050253"> 4.8.

In Portugal wurden die meisten Organisationen bereits vor dem Beitritt gegründet und vor dem für die Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik festgesetzten Datum (1. März 1986) anerkannt. In Spanien dagegen wurden die ersten Organisationen erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1986 anerkannt. 4.9. In Portugal trug die Möglichkeit der Inanspruchnahme der für die Gründung vorgesehenen "Vor-Beitritts"- Beihilfe zur Beschleunigung des Gründungs- und Anerkennungsprozesses im Zusammenhang mit den Erzeugerorganisationen bei. Darüber hinaus erhielten sie dadurch, daß der Mitgliedstaat bereits die Startbeihilfen für das erste Tätigkeitsjahr dieser Organisationen zahlte, die notwendigen Mittel zur Erfuellung der ihnen durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

4.10. Die spanischen Erzeuger waren bereits lange Zeit vor dem Beitritt ihres Landes zur Gemeinschaft in Reedervereinigungen und öffentlich-rechtlichen Berufsverbänden, den sogenannten "cofradias", organisiert. Die anerkannten Erzeugerorganisationen sind häufig das Ergebnis der Bemühung mehrerer "cofradias" um einen Zusammenschluß ihrer eigenen Mitglieder. 4.11. Die herkömmlichen spanischen Organisationen spielen allerdings nach wie vor eine wichtige Rolle bezueglich der Regulierung und des Funktionierens des Marktes ; diese Rolle soll entsprechend der Verantwortung, die sie gegenüber der Gemeinschaft zu tragen haben, von den anerkannten Organisationen übernommen werden.

4.12. Wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer solchen Reform im Bereich der Organisationen und der Tatsache, daß die durchschnittlichen Verkaufspreise deutlich über den Rücknahmepreisen liegen, gelang es in Spanien nicht, einen raschen Anlauf der Erzeugerorganisationen zu fördern. Anhand der von den erwähnten herkömmlichen Vereinigungen gesammelten Erfahrung und mit Hilfe der Mittel, über die sie verfügen, hätte es allerdings möglich sein müssen, einen raschen und wirksamen Anlauf der in Eigeninitiative gegründeten Erzeugerorganisationen herbeizuführen. 4.13. Die Untersuchung der Buchhaltung der in Spanien besuchten anerkannten Erzeugerorganisationen hat gezeigt, daß diese noch nicht über eine echte getrennte Buchhaltung verfügen.

Die sie betreffenden Operationen werden nämlich im allgemeinen in einem Kontokorrentkonto (Forderungen und Verbindlichkeiten) innerhalb der Buchhaltung der Reedervereinigung, der "cofradias" oder des Verbandes von "cofradias" verbucht, aus denen die Erzeugerorganisationen jeweils hervorgegangen sind. Die geringe Anzahl der im Zusammenhang mit den anerkannten Erzeugerorganisationen verbuchten Operationen bestätigt die Tatsache, daß diese noch nicht über eine echte Autonomie gegenüber den herkömmlichen Erzeugerorganisationen verfügen. Der Übergang der Aktivitäten im Bereich der Marktregulierung von den herkömmlichen Organisationen auf die anerkannten Organisationen steht somit noch aus.

Einhaltung der Vermarktungsnormen 4.14. Die unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Fischereierzeugnisse unterliegen bestimmten Normen bezueglich der Einteilung nach Qualitäts-, Grössen- oder Gewichtsklassen, Verpackung, Aufmachung sowie Kennzeichnung und dürfen nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen (21). 4.15. Somit obliegt es den anerkannten Erzeugerorganisationen, über die die Fischer zwingend sämtliche Erzeugnisse absetzen müssen, derentwegen sie beigetreten sind (22), die Anwendung und Einhaltung der Vermarktungsnormen auf den jeweiligen Märkten sicherzustellen.

4.16. Die in Spanien besuchten Erzeugerorganisationen spielen auf den Märkten noch nicht die Rolle, die ihnen zugedacht ist. Andererseits haben allerdings die Organisationen, die sie ersetzen sollen, die herkömmlichen Klassifizierungs- und Verkaufsmethoden für den Fisch noch nicht geändert. 4.17. Die gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen werden somit nur so weit angewandt, wie sie mit den vor dem Beitritt praktizierten Normen übereinstimmen. 4.18. Sowohl in Spanien als auch in Portugal erfolgt die Klassifizierung von Weißfisch nach Grössenklassen, die nicht genau mit den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Klassen übereinstimmen.

Auch bei der Bestimmung des Frischegrades werden die Kriterien der Gemeinschaftsregelung nicht berücksichtigt ; in der Praxis wird der dem Fisch vom Markt zugewiesene Frischegrad von der Dauer des Ausbleibens der Schiffe bestimmt. 4.19. In beiden Ländern werden die Grössen- und Frischeklassen nicht durch Kennzeichnungsschilder auf den einzelnen Partien angegeben, wie dies in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verlangt wird. 4.20. Besondere Unzulänglichkeiten wurden bezueglich der Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen auf Sardinen festgestellt, wie folgende Beispiele zeigen: (a) In Portugal wurde bei Besuchen auf drei Fischmärkten festgestellt, daß die Sardinen lose auf der Grundlage einer Schätzung anhand einer im Laderaum der Schiffe entnommenen Stichprobe (in der Regel eine Kiste voll) verkauft werden.

Der Fisch wird erst nach dem Verkauf angelandet. In Spanien wurden analoge Verkaufssysteme für Sardinen und Makrelen vorgefunden. (b) In einem anderen Hafen in Portugal werden Partien, die aus einer bestimmten Anzahl von Standardkisten bestehen, den potentiellen Käufern nacheinander auf Lastwagen angeboten, die vor ihnen während der für die Durchführung der Versteigerungen unbedingt notwendigen Zeit anhalten. Bei jeder dieser Partien wird davon ausgegangen, daß die Sardinen ein und derselben Klasse angehören. (c) Es wurde festgestellt, daß die Methode der Entnahme von Stichproben zur Klassifizierung des Fischs von einem portugiesischen Schiff, das zweierlei Klassen von Sardinen (die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefangen worden waren) anlieferte, dazu führte, daß der gesamte Fisch der niedrigeren Klasse zugeordnet wurde.

(d) In den fünf in Spanien und Portugal besuchten Häfen, in denen gewöhnlich Sardinen angelandet werden, kommt es nicht zu einer Konzentration des Angebots an diesem Fisch vor dem Verkaufsgebot durch alle Mitglieder der einzelnen Erzeugerorganisationen. Der Verkauf erfolgt jeweils bei Ankunft der Schiffe. Finanzieller Ausgleich Verkaufsgebot für den Fisch : Öffentliche Versteigerungen 4.21. In Spanien werden die Versteigerungen von den "cofradias" und in Einzelfällen von Privatunternehmen durchgeführt. Im letzteren Falle ist eine ernsthafte Kontrolle ohne den systematischen Vergleich innerhalb der Erzeugerorganisation der von diesen Unternehmen ausgestellten Dokumente nicht möglich, da diese nur mit dem Reeder in Verbindung stehen.

In Portugal dagegen werden die Versteigerungen von einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung, die dem Staatsministerium für Fischereiwesen untersteht, betrieben und geleitet. Einhaltung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises 4.22. In Spanien und Portugal ermöglichen die verwendeten Klassifizierungsmethoden keine angemessene Kontrolle der praktizierten Preise gegenüber den für die einzelnen Frische- und Grössenklassen festgelegten gemeinschaftlichen Rücknahmepreisen. 4.23. Jedenfalls wurde bei der Prüfung an Ort und Stelle der Aufzeichnungen über die Versteigerungen im Zusammenhang mit den von den Mitgliedern von zwei besuchten spanischen Erzeugerorganisationen getätigten Verkäufen festgestellt, daß ein Makrelen- und ein Sardinenverkauf zu einem unter dem Rücknahmepreis liegenden Preis erfolgte, obwohl die Erzeugnisse aus dem Handel hätten genommen werden müssen.

4.24. Weiterhin wurde festgestellt, daß eine Erzeugerorganisation in Portugal über einen bestimmten Zeitraum hinweg Makrelen lagerte, die sie entgegen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu einem über dem Rücknahmepreis liegenden Preis dem Handel entzogen hatte. Anschließend, als die Lagerkapazität erschöpft war, ließ sie zu, daß ihre Mitglieder Fisch derselben Art ebenfalls entgegen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu weit unter dem Rücknahmepreis liegenden Preisen auf Versteigerungen verkauften. Daraufhin verlor die betreffende Erzeugerorganisation ihren Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Denaturierung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse 4.25. Zur Einhaltung der Rechtsvorschrift, wonach die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse unmittelbar nach der Rücknahme aus dem Markt für den menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen sind, ist es notwendig, geeignete Verfahren zur Sicherstellung dieses unmittelbaren Ziels und angemessene Kontrollsysteme einzusetzen. Diese Bedingungen werden in Portugal nicht erfuellt, wo der aus dem Handel genommene Fisch (bisher Sardinen und Makrelen) einfach in grosse Behälter gekippt und zu Fischmehlfabriken transportiert wird, ohne zuvor und unmittelbar für den menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht worden zu sein.

Finanzielle Solidarität der Mitglieder der Erzeugerorganisationen 4.26. Die Erzeugerorganisationen müssen ihren Mitgliedern im Rahmen des finanziellen Ausgleichs Entschädigungen zahlen, die den Rücknahmepreis nicht überschreiten dürfen, aber um mindestens 2,5 Punkte über dem Hundertsatz des Rücknahmepreises liegen müssen, der der Berechnung der Entschädigung zugrunde liegt. 4.27. Ferner müssen die Erzeugerorganisationen zur Finanzierung der Rücknahmemaßnahmen Interventionsfonds bilden, die durch Beiträge finanziert werden, die anhand der in den Handel gebrachten Mengen bemessen werden, oder aber ein Verrechnungssystem anwenden (23).

4.28. In Portugal beschränkten sich vier der fünf besuchten Erzeugerorganisationen, die Zahlungen an ihre von den Rücknahmen betroffenen Mitglieder geleistet hatten, darauf, die im Rahmen des finanziellen Ausgleichs erhaltenen Summen ohne jegliche Beteiligung aus Eigenmitteln zu verteilen. Ferner wurde festgestellt, daß in Portugal lediglich zwei der sieben besuchten Erzeugerorganisationen einen Interventionsfonds gebildet hatten und in Spanien nur eine der neun besuchten Erzeugerorganisationen ein Beitragssystem zu Lasten der beigetretenen Erzeuger eingerichtet hatte. Fangpläne 4.29. Eine der Hauptaufgaben der Erzeugerorganisationen besteht darin, Fangpläne zu erstellen, die im Laufe eines Fischwirtschaftsjahres eine Anpassung des Angebots an die Nachfrage ermöglichen.

Gemäß den Rechtsvorschriften sind die Fangpläne allerdings unter Berücksichtigung etwaiger den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilter Quoten zu erstellen (24). 4.30. In Spanien obliegt es den herkömmlichen Erzeugerorganisationen, die Einhaltung der Quoten durchzusetzen, und häufig legen sie vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres für bestimmte Arten die Fangvorschriften und die Fangobergrenzen fest. 4.31. In Portugal legen die meisten Erzeugerorganisationen Fanggrenzen für Arten, die der Rücknahmeregelung unterliegen, nur dann fest, wenn die aus dem Handel genommenen Mengen sich gegenüber den auf den Markt gebrachten Gesamtmengen als übermässig groß erweisen.

Ferner wurde festgestellt, daß eine der besuchten Erzeugerorganisationen auch die Abnahmekapazität der in der Region ansässigen Fischmehlfabrik berücksichtigt, bevor sie über die Einführung von Fangbeschränkungen für die beigetretenen Erzeuger entscheidet. 4.32. Die in den beiden Mitgliedstaaten angewandten Methoden tragen zwar in gewissem Masse zu einer Rationalisierung im Fischereiwesen bei, entsprechen jedoch nicht voll und ganz den Rechtsvorschriften bezueglich der Erstellung und Durchführung von Fangplänen. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN 5.1. Die für Spanien und Portugal bei ihrem Beitritt eingeführte Übergangsregelung wirkt sich hinsichtlich der Intervention auf dem Markt lediglich bei der Festlegung der Rücknahmepreise aus, wobei es den beiden neuen Mitgliedstaaten jedoch nicht gestattet ist, von dem von der Gemeinschaft eingeführten Grundsystem abzuweichen.

Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellt sein, die eine Intervention auf dem Markt ermöglichen. 5.2. Die Rechtsvorschriften müssen in ihrer Gesamtheit zur Anwendung kommen. Der Marktpreis darf nur unter Berücksichtigung der Grössen- und Frischeklasse des Fischs herangezogen werden. 5.3. Andererseits verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, den Verkauf der besten Fischqualität unter den bestmöglichen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, damit schließlich nur Erzeugnisse minderer Qualität aus dem Handel genommen werden müssen. Diese Ziele setzen voraus, daß der Wettbewerb in einem Markt besteht, der eine Vergleichsmöglichkeit für die gesamten an einem Tag angelandeten Fangmengen bietet.

Die Konzentration des Angebots ist allerdings in den beiden neuen Mitgliedstaaten noch nicht befriedigend realisiert. Darüber hinaus können die bestmöglichen Wettbewerbsverhältnisse und Voraussetzungen für eine etwaige Gemeinschaftsintervention erst dann zusammentreffen, wenn die Gesamtmenge des der Gemeinschaftsregelung unterliegenden Fischs gemäß den in den einschlägigen Verordnungen vorgesehenen Frische- und Grössenklassen klassifiziert wird. 5.4. In Spanien lässt die Kontrolle der Frischeklasse auf den besuchten Märkten zu wünschen übrig. In Portugal wurde eine gesundheitspolizeiliche Kontrolle der Qualität beobachtet, doch die Schlußfolgerungen der durchgeführten Untersuchung schlugen sich nicht in einer korrekten Klassifizierung des Fischs nieder.

Bezueglich der Grösse konnte keine befriedigende Klassifizierung festgestellt werden. 5.5. Unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen ist eine wirksame Kontrolle der Einhaltung des Rücknahmepreises nur schwer durchführbar. 5.6. Die Erzeugerorganisationen spielen bisher lediglich eine relativ geringe Rolle, so daß es darüber hinaus schwierig ist, sie zu beschreiben, weil ihre Lage so uneinheitlich ist. 5.7. Nach den Feststellungen des Hofes bezueglich der Klassifizierung von Blaufisch (Heringe, Makrelen und Sardinen), die Gegenstand von Bemerkungen in seinem Sonderbericht vom 28. November 1985 (1) waren, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr.

3396/85 des Rates vom 26. November 1985 (25) die Möglichkeit der Klassifizierung anhand von Stichproben eingeführt. Diese Klassifizierungsmethode wurde allerdings nur für Heringe und Makrelen vereinbart. Mit dem Beitritt Spaniens und Portugals wurde die Sardinenfischerei zu einem wichtigen und heiklen Problem auf Gemeinschaftsebene. Deshalb sollte die Kommission bezueglich der Mittel und Möglichkeiten zur Durchsetzung der strikten Einhaltung der gemeinsamen Klassifizierungsnormen Stellung beziehen. 5.8. Die von den beiden Mitgliedstaaten eingerichteten Strukturen zur Kontrolle der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften funktionierten noch nicht in nennenswertem und wirksamem Masse.

5.9. Wie bereits betont, waren die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation relativ niedrig. Darüber hinaus wären die finanziellen Auswirkungen, die sich möglicherweise aus im Zuge der Kontrolle aufgedeckten Unregelmässigkeiten ergeben könnten, relativ gering. Es ist jedoch zu bedenken, daß die weitere Entwicklung dieser gemeinsamen Organisation unter anderen Marktbedingungen zu einer Situation führen könnte, in der die finanziellen Auswirkungen beträchtlich stärker ins Gewicht fallen würden. Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 19.

Mai 1988 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Marcel MART Präsident (1) ABl. C 339 vom 31.12.1985. (2) ABl. C 76 vom 23.03.1987. (3) ABl. L 379 vom 31.12.1981, S. 1. (4) ABl. L 302 vom 15.11.1985. (5) Artikel 24 und 25 der Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 27). (6) Artikel 26 der Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 28). (7) Artikel 27 der Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 28). (8) Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29.12.1981 (ABl. L 379 vom 31.12.1981, S. 8). (9) Artikel 9 - 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29.12.1981 (ABl.

L 379 vom 31.12.1981, S. 7). (10) Kapitel XV Artikel 4 Buchstabe j) von Anhang I zur Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 237). (11) Kapitel XV Artikel 4 Buchstabe b) von Anhang I zur Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 236). (12) Kapitel XV Artikel 4 Buchstabe c) von Anhang I zur Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 236). (13) ABl. L 235 vom 10.8.1982, S. 4. (14) Kapitel XV Artikel 5 von Anhang I zur Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 239). (15) Artikel 169 Absatz 2 und Artikel 356 der Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 74 und S. 128). (16) Artikel 169 Absatz 3 der Beitrittsakte (ABl.

L 302 vom 15.11.1985, S. 74). (17) Artikel 170 und 357 der Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 75 und S. 128). (18) Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 (ABl. L 358 vom 31.12.1985). (19) Verordnung (EWG) Nr. 3598/84 des Rates vom 18.12.1984 (ABl. L 333 vom 21.12.1984, S. 7). (20) Artikel 394 der Beitrittsakte (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 137). (21) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29.12.1981 (ABl. L 379 vom 31.12.1981, S. 4). (22) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29.12.1981 (ABl.

L 379 vom 31.12.1981, S. 5). (23) Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29.12.1981 (ABl. L 379 vom 31.12.1981, S. 7). (24) Siehe Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2062/80 der Kommission vom 31.7.1980 (ABl. L 200 vom 1.8.1980, S. 84), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1995/84 der Kommission vom 12.7.1984 (ABl. L 186 vom 13.7.84, S. 23), auf die sich die Berichtigung vom 6.10.1984 (ABl. L 268 vom 9.10.1984, S. 38) bezieht. (25) ABl. L 322 vom 3.12.1985, S. 1. ANTWORTEN DER KOMMISSION 2. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSLEISTUNG Die Kommission weist darauf hin, daß in der Beitrittsakte für die neuen Mitgliedstaaten mehrere Übergangsmaßnahmen vorgesehen sind, die einen gewissen Einfluß auf die Preisbildung am spanischen und portugiesischen Markt haben.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere der ergänzende Mechanismus für den innergemeinschaftlichen Handel zu nennen, der für zwölf frisch vermarktete Arten gilt, die quantitativen Beschränkungen für die Einfuhren aus dritten Ländern bei 30 Fischereierzeugnissen sowie die Zollkontingente für die gemeinsamen Unternehmen und die schrittweise Annäherung der Zölle der neuen Mitgliedstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif. Allerdings beeinflussen diese Maßnahmen die marktpolitischen Vorschriften für die Erzeugerorganisationen (EO) nicht direkt. Sie führen jedoch aufgrund der Arbeitsbelastung für die einzelstaatlichen Behörden zu Problemen, die bestimmte spezifische Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Regelung erklären können.

4. VOM HOF IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN Einleitung Die Kommission weist darauf hin, daß der Kontrollbesuch des Hofs sehr kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags und der Anerkennung der Erzeugerorganisationen stattgefunden hat. Die freiwillige und autonome Marktverwaltung durch die EO ist eines der Fundamente der gemeinsamen Marktorganisation (GMO). Die EO können in bezug auf die Marktinterventionen für das System der Gemeinschaftspreise optieren, um in den Genuß des finanziellen Ausgleichs zu gelangen, oder sie können sich für die autonome Regelung entscheiden, bei der sie keinen finanziellen Ausgleich erhalten.

Da die spanischen EO erst seit kurzem anerkannt waren, konnten sie die gemeinschaftliche Preisregelung 1986 und 1987 nicht anwenden. Nur einige portugiesische EO haben in den Jahren 1986 und 1987 für bestimmte Arten die Gemeinschaftsregelung angewendet. Der Betrag der Beihilfen, die diesen EO gewährt wurden, war sehr niedrig. Aufgrund dieser Tatsachen hat der EAGFL in der ersten Zeit des Bestehens der GMO in den neuen Mitgliedstaaten keine Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt. Die Feststellungen des Hofs und insbesondere die zusätzlichen Angaben, die der Kommission auf ihr Ersuchen hin mitgeteilt wurden, sowie die im vorliegenden Bericht angesprochenen Fälle, die finanzielle Auswirkungen haben könnten, werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die Haushaltsjahre 1986 und 1987 zu prüfen sein.

Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die bei der Anwendung der GMO aufgetretenen Mängel nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können. Die Kommission hat die einzelstaatlichen Verwaltungen der neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt beraten und unterstützt, um die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation ab 1. März 1986 zu erleichtern. Natürlich haben die technischen Umstellungen in den neuen Mitgliedstaaten Zeit gekostet, da im Zusammenhang mit dem Beitritt auch noch andere Übergangsregelungen durchgeführt werden mussten. Die Kommission hat in bezug auf die EO vor allem den Prozeß der Gründung überwacht, wie der Hof unter Ziffer 4.6 betont (insbesondere durch eine Überprüfung der Satzungen), um von Anfang an eine korrekte Konzeption der EO zu gewährleisten und schon vor dem Beitritt den Übergang der bestehenden Organisationen in die gemeinschaftlichen EO zu ermöglichen, wie es den Grundsätzen der GMO entspricht.

Anerkennung und Gründung von Erzeugerorganisationen 4.5. bis 4.12. Die vor dem Beitritt bestehenden traditionellen spanischen Organisationen bildeten die Basis für die Gründung der EO und haben den Prozeß ihrer Gründung wesentlich erleichtert. So gibt es gegenwärtig - also nach sehr kurzer Zeit - in Spanien bereits 35 EO, die 80 % der Erzeugung abdecken. Ausserdem erinnert die Kommission daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet sind, die Arbeitsweise der EO ständig zu überwachen, eine Verpflichtung, an die sie wiederholt erinnert wurden. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs, daß das System der EO, um reibungslos arbeiten zu können, eine gewisse Unabhängigkeit dieser EO gegenüber den traditionellen spanischen Organisationen erfordert, damit sie die ihnen durch die GMO übertragene Rolle am Markt spielen können.

4.13. Die Kommission hat die Bemerkungen des Hofs zum Fehlen einer echten getrennten Buchhaltung bei bestimmten EO zur Kenntnis genommen. Sie wird den Mitgliedstaat auffordern, für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die betreffenden EO Sorge zu tragen oder ihnen anderenfalls die Anerkennung abzuerkennen. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine effiziente Verwaltung der EO von mehreren Faktoren abhängt, beispielsweise der gründlichen Sachkenntnis des Marktes, der Kenntnis der Gemeinschaftsregelung und insbesondere der Befähigung zur Leitung einer derartigen Organisation.

Die Dienststellen der Kommission werden für die EO oder ihre Zusammenschlüsse in den neuen Mitgliedstaaten Informationssitzungen veranstalten, um dazu beizutragen, daß diese Anforderungen künftig erfuellt werden. Einhaltung der Vermarktungsnormen 4.14. bis 4.18. Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 genannten Arten, die Teil der Gemeinschaftserzeugung sind, können nur dann innerhalb der Gemeinschaft zum menschlichen Verzehr vermarktet werden, wenn sie den Vorschriften der genannten Verordnung entsprechen. Die Verordnung bezieht sich nicht nur auf die von den EO oder ihren Mitgliedern vermarkteten Fischereierzeugnisse.

Die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen fällt in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die zu wiederholten Malen auf ihre Verpflichtungen hingewiesen wurden. Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs, daß die Sortierung der Fischereierzeugnisse unter strikter Einhaltung der Kriterien in der Gemeinschaftsregelung erfolgen muß. Die Dienststellen der Kommission führen derzeit eine gründliche Untersuchung durch, um festzustellen, auf welche Weise die Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen in allen Mitgliedstaaten gleichermassen gewährleistet werden kann.

Die Kommission bestätigt, daß auf jeden Fall die Kontrollregelung verbessert werden muß. 4.19. Die Kommission wird die verantwortlichen Mitgliedstaaten auffordern darauf zu achten, daß die einzelnen Partien entsprechend den Vorschriften in der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet werden. Sie wird alles tun, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen und geeignete Maßnahmen treffen, damit die Verstösse gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 376/81 zu sanktionieren. 4.20 (a), (b) und (c) Zu den Feststellungen des Hofs in bezug auf die Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen für Sardinen bemerkt die Kommission, daß sie derzeit prüft, ob die Einführung eines Stichprobensystems für bestimmte pelagische Fische, einschließlich Sardinen, vorgeschlagen werden sollte und wenn ja, unter welchen Bedingungen.

Ein solches System würde sich auf die mit entsprechenden Systemen für Hering und Makrele gewonnenen Erfahrungen und insbesondere auf die besonderen Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die genannten pelagischen Fische stützen. (d) In den meisten spanischen und portugiesischen Häfen wird Frischfisch zu Zeiten verkauft, die die Ankunft der Schiffe berücksichtigen, wobei die Versteigerungen so lange wie nötig stattfinden. Der Verkauf von Sardinen sofort nach Ankunft des Schiffs ist bei der kleinen Fischerei und der örtlichen Fischerei üblich und dient dazu, Frischeverluste zu vermeiden.

Die Konzentration des Angebots, wie sie nach der GMO erwünscht ist, bedeutet nicht, daß das Angebot räumlich (Anlaufen eines einzigen Hafens) oder zeitlich konzentriert sein muß (gleichzeitiger Verkauf der Fänge eines Tages), da dies eine angemessene Verteilung der Fischereierzeugnisse behindern und den durchschnittlichen Wert der verkauften Erzeugnisse verringern würde. Finanzieller Ausgleich Verkaufsgebot für den Fisch : Öffentliche Versteigerungen 4.21. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs, daß es sich bei den in der GMO vorgesehenen Kontrollvorschriften um eine öffentliche und nicht um eine private Regelung handelt.

Die Kommission hat die spanischen Behörden daran erinnert, daß sie Kontrollvorschriften erlassen müssen, die mit der Gemeinschaftsregelung übereinstimmen. Einhaltung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises 4.22. Die Kommission verweist hierzu auf ihre Antwort zu den Ziffern 4.14 bis 4.18. 4.23. Die Kommission verweist auf ihre Antwort in der Einleitung zu Kapitel 4. Denaturierung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse 4.24. und 4.25. Aufgrund der Bemerkungen des Hofs zu bestimmten Schwachstellen in Zusammenhang mit der Denaturierung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse hat die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert, alle Maßnahmen zu treffen, um eine strikte Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten.

Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs, daß alle Erzeugnisse, die zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis oder selbst zum autonomen Preis keinen Käufer finden, aus dem Markt genommen und entsprechend einer der Optionen in der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 behandelt werden müssen. Finanzielle Solidarität der Mitglieder der Erzeugerorganisationen 4.26. bis 4.28. Die Nichteinhaltung der finanziellen Solidarität im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 3796/87 des Rates verstösst gegen die Gemeinschaftsvorschriften. In bezug auf etwaige finanzielle Auswirkungen verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Ziffer 4.4.

(Einleitung). Fangpläne 4.29. bis 4.32. Die Kommission hat die Bemerkungen des Hofs in bezug auf bestimmte Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung der Fangpläne zur Kenntnis genommen. Sie wird sich in den geplanten Fachsitzungen (vgl. Ziffer 4.13) bemühen, die wirtschaftliche Bedeutung der Fangpläne selbst sowie ihrer Ausarbeitung und Ausführung zu erhellen, um so dazu beizutragen, die tägliche Marktverwaltung durch die EO effizienter zu machen. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN 5.1. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs, daß die GMO für Fischereierzeugnisse in den neuen Mitgliedstaaten strikt angewendet werden muß, da in der Beitrittsakte keine Ausnahmen von den Grundprinzipien dieser Marktorganisation vorgesehen sind.

Sie erinnert jedoch daran, daß die GMO im Sektor Fischereierzeugnisse in den neuen Mitgliedstaaten erst seit 1. März 1986 zur Anwendung gelangt. Bis alle Instrumente der GMO, und insbesondere die EO, die freiwillige Verbände sind, voll funktionsfähig sind, bedarf es einer gewissen Anpassungszeit, vor allem, wenn man die besondere Struktur dieser Branche in den neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Ausserdem ist zu bedenken, daß die Erzeugung der neuen Mitgliedstaaten nur teilweise durch den Interventionsmechanismus der GMO gedeckt ist. Um eine gleichmässigere Anwendung der GMO in der erweiterten Gemeinschaft zu gewährleisten und den EO insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zu geben, in den Genuß der Gemeinschaftsregelung zu kommen, hat die Kommission dem Rat 1987 einen Vorschlag unterbreitet, durch den weitere 14 Arten einer besonderen Gemeinschaftsregelung unterstellt werden sollen (KOM(87) 213 endg.).

Die Kommission ist der Auffassung, daß aus all diesen Gründen die relativ zuegige Gründung von EO in Spanien und Portugal eine gute Basis für eine effizientere Anwendung der verschiedenen Instrumente der GMO bildet. 5.2., 5.4, 5.7. Die Kommission ist wie der Hof der Ansicht, daß sich die Verwaltung der GMO für Fischereierzeugnisse und die Realisierung ihrer Ziele auf die strikte Anwendung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen stützen müssen. Sie weist darauf hin, daß sie in bezug auf die vom Hof in diesem Bereich festgestellten Mängel die betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert hat, alles zu tun, um eine korrekte Anwendung der Gemeinschaftsregeln zu gewährleisten.

Die Kommission behält sich ausserdem vor, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um eine striktere und einheitlichere Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten und die Kontrollvorschriften zu verbessern. Im Zusammenhang mit den bei bestimmten pelagischen Fischen und insbesondere bei Sardinen aufgetretenen Problemen prüft die Kommission die Möglichkeit, ein System von Stichproben einzuführen, das den Marktzwängen Rechnung trägt und eine korrekte Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation gewährleistet. 5.5, 5.6, 5.8, 5.9. Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs des Hofs waren die Ausgaben für die Durchführung der GMO sehr niedrig.

Der Hof unterstreicht zu Recht, daß die künftige Entwicklung vor allem in den neuen Mitgliedstaaten eine Lage schaffen könnte, in der sich höhere finanzielle Auswirkungen ergeben. Die Kommission wird gegenüber den genannten Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, damit diese die korrekte Anwendung der Gemeinschaftsregelung insbesondere durch bessere Kontrollen gewährleisten. Ihrerseits wird sie den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten sowie im Rahmen des Möglichen auch den Erzeugerorganisationen jede notwendige fachliche Unterstützung zukommen lassen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions