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89/354/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 23. Mai 1989 über das Kernkraftwerk Golfech, Block 1 und 2 (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31989A0354
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1989-05-23
In force since
1989-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

89/354/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 23. Mai 1989 über das Kernkraftwerk Golfech, Block 1 und 2 (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 150 vom 02/06/1989 S. 0025 - 0025 ***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 23. Mai 1989 über das Kernkraftwerk Golfech, Block 1 und 2 (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/354/Euratom) Mit Schreiben, das am 23. November 1988 eingegangen ist, hat die französische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Golfech, Block 1 und 2, übermittelt.

Anläßlich der Beratung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe am 7. März 1989 in Luxemburg haben die Vertreter der französischen Regierung darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen gegeben. Aufgrund der so gewonnenen Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks Golfech vom nächstgelegenen Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, d. h. Spanien, beträgt ca. 150 km; Italien ist 500 km entfernt. 2. Im Normalbetrieb des Kraftwerks dürften die vorgesehenen Ableitungen gasgetragener und fluessiger radioaktiver Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten nach sich ziehen.

3. Die anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden nur vorübergehend auf dem Kernkraftwerksgelände gelagert, bevor sie zu einem der staatlich überwachten Lager weiterbefördert werden. Die bestrahlten Brennelemente werden bis zu ihrem Abtransport zu einer Wiederaufarbeitungsanlage am Standort gelagert. Es ist nicht vorgesehen, daß diese Stoffe das französische Hoheitsgebiet verlassen. 4. Falls infolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben angeführten Art und Grössenordnung nichtgeplante radioaktive Ableitungen auftreten, wären die sich daraus möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten ergebenden Dosen in gesundheitlicher Hinsicht nicht signifikant.

Frankreich hat mit Spanien, Luxemburg, der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Verträge über den Austausch von Informationen im Falle eines nuklearen Vorfalls oder Unfalls geschlossen; ähnliche Verträge werden zur Zeit mit Italien und Belgien erarbeitet. Diese Verträge erlauben auch hypothetischen Vorfällen Rechnung zu tragen, deren radiologische Folgen bedeutsamer sind als in den Fällen, die den Allgemeinen Angaben zugrunde liegen. Die Kommission spricht die Empfehlung aus, daß die Abkommen mit Italien und Belgien so rasch wie möglich geschlossen werden. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Golfech weder bei Normalbetrieb noch bei nichtgeplanten Ableitungen im Gefolge von Unfällen der in den Allgemeinen Angaben zugrunde gelegten Art und Grössenordnung eine in gesundheitlicher Hinsicht signifikante Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaates zur Folge haben könnte.

Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1989 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission

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