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Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission vom 26. Januar 1989 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der KN-Code 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30 und 1602 49 50

CELEX
31989R0226
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1989-01-26
In force since
1989-02-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission vom 26. Januar 1989 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der KN-Code 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30 und 1602 49 50 Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/1989 S. 0011 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0006 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0006 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 226/89 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1989 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der KN-Code 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30 und 1602 49 50 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Tarifierung von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft enthaltend, festzulegen.

Nach dem Wortlaut der KN-Code 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30 und 1602 49 50 werden Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft enthaltend, nach den Gewichtshundertteilen dieser Bestandteile tarifiert. Es ist ein Verfahren für die Bestimmung der Gewichtshundertteile des Fleisches oder der Schlachtnebenerzeugnisse aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft festzulegen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der erzielten Versuchsergebnisse bietet das im Anhang beschriebene Verfahren die beste Gewähr für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 3530/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa), 16.02 B III a) 2 bb) und 16.02 B III a) 2 cc) des Gemeinsamen Zolltarifs (3) aufgehoben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewichtshundertteile des Fleisches oder der Schlachtnebenerzeugnisse aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft in zubereitetem oder haltbar gemachtem Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen der KN-Code 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30 und 1602 49 50 sind nach dem im Anhang beschriebenen Verfahren zu ermitteln.

Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 3530/83 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Januar 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19. (3) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1983, S. 34. ANHANG VERFAHREN Für die Anwendung dieses Verfahrens schließt der Begriff Fleisch auch die Schlachtnebenerzeugnisse ein.

Unter Gesamtfleischgehalt ist der oben definierte Fleischgehalt einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft zu verstehen. Der Gesamtfleischgehalt wird durch das nachstehende Verfahren bestimmt: 1.2 // 1. // Analysemethoden // 1.1. // Für die Analyse sind homogene und repräsentative Proben der Fleischware vorzubereiten. // 1.2. // Folgende Analyseverfahren sind zu verwenden für die Bestimmungen von: // 1.2.1. // Stickstoff: Fleisch und Fleischwaren - Kieldahl-Methode - Bestimmung des Stickstoffgehalts. // 1.2.2. // Feuchtigkeit: Fleisch und Fleischwaren - ISO 1442 - 1973 - Bestimmung des Wassergehalts. // 1.2.3. // Fett:

Fleisch und Fleischwaren - Extraktion mit Petroläther nach vorangegangenem Salzsäureaufschluß - Bestimmung des Gesamtfettgehalts. // 1.2.4. // Asche: Fleisch und Fleischwaren - ISO 936 - 1978 - Bestimmung des Aschegehalts. // 1.3. // Die Bestimmungen der genannten ISO-Normen über die Probenahme sind nicht verbindlich. // 2. // Berechnung des Gesamtfleischgehalts // // Der Gesamtfleischgehalt einer Ware wird nach folgenden Formeln bestimmt: 1.2.3 // GHT entfettetes Fleisch EF = // N - NX f // × 100 // GHT Gesamtfleischgehalt GF = // EF + F // // Dabei ist: // // 1.2 // N // = der durch Analyse ermittelte Gesamtstickstoffgehalt (GHT); // NX // = der aus fleischfremden Bestandteilen stammende Stickstoffgehalt; // f // = der durchschnittliche Stickstoffgehalt (GHT) von in der Ware enthaltenem magerem Fleisch: der Wert dieses Faktors beträgt 3,5 für alle Fleischarten und Fleischgemische mit Ausnahme von: // // - Zubereitungen, deren Fleisch ausschließlich aus Zunge besteht:

Faktor 3,0 // // - Zubereitungen, deren Fleisch ausschließlich aus Nieren besteht: Faktor 2,7; // F // = die durch Analyse ermittelte Menge des extrahierbaren Fetts (GHT). Der Gesamtstickstoffgehalt und der Gehalt an extrahierbarem Fett werden durch die in Ziffern 1.2.1 und 1.2.3 genannten Methoden festgestellt. Die zusätzliche Bestimmung der Feuchtigkeit (1.2.2) und der Asche (1.2.4) ermöglichen es, den Gehalt an anderen Bestandteilen abzuleiten. Zur Berichtigung des Wertes für den aus fleischfremden Bestandteilen stammenden Stickstoffgehalt (Faktor NX der Formel für den Gewichtsanteil an entfettetem Fleisch) muß die Menge der stickstoffhaltigen Bestandteile und der Stickstoffgehalt dieser Bestandteile bekannt sein.

Der Stickstoffgehalt mehrerer fleischfremder Bestandteile, die Stickstoff enthalten und in Fleischwaren vorzufinden sind, ist in der nachstehenden Tabelle angegeben. 1.2 // // // Fleischfremde Waren // GHT Stickstoff // // // Semmelmehl // 2,0 // Kasein // 15,8 // Natriumkaseinat // 14,8 // Sojaprotein // 14,5 // Texturierte Soja // 8,0 // Sojamehl // 8,0 // Mononatriumglutamat // 8,3 // // Hinsichtlich der Wiederholbarkeit der Analyseverfahren wird auf die obengenannten ISO-Normen verwiesen. Es ist der Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen zu bilden.

Relations

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