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Schlußfolgerungen des Rates vom 29. September 1989 über den europäischen Ausweis für Sofortbehandlungen

CELEX
31989Y1031(01)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1989-09-29
Status
In force

Text

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Schlußfolgerungen des Rates vom 29. September 1989 über den europäischen Ausweis für Sofortbehandlungen Amtsblatt Nr. C 277 vom 31/10/1989 S. 0004 - 0004 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 29. September 1989 über den europäischen Ausweis für Sofortbehandlungen (89/C 277/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist wichtig, daß die Freizuegigkeit der Versicherten mit allen Mitteln gefördert wird, die deren Alltagsleben bei Reisen innerhalb der Gemeinschaft erleichtern können. Zu diesem Zweck sollte die Inanspruchnahme der Vorteile, die durch die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit geboten werden, erleichtert werden.

Dieses Ziel könnte insbesondere durch die Einführung eines harmonisierten europäischen Sozialversicherungsausweises unter Verwendung von Ausweisformen, die mit der Entwicklung der modernen Verwaltungstechniken Schritt halten können, verwirklicht werden. Die Kommission hat 1983 Arbeiten über die Vereinfachung der Verfahren durchgeführt, die für die Gewährung ärztlicher Versorgungsleistungen bei einem Auslandsaufenthalt erforderlich sind. Bereits jetzt könnte in einer ersten Phase die Inanspruchnahme der Leistungen, die bei vorübergehenden Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erforderlich sind, durch eine Anerkennung der bestehenden einzelstaatlichen Sozialversicherungsausweise verbessert und vereinfacht werden - 1.

ERSUCHT die Kommission im Hinblick auf die Einführung eines europäischen Ausweises für Sofortbehandlungen in absehbarer Zeit, in einer ersten Phase die Einzelheiten für die Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten nationalen Versicherungsausweise durch die anderen Mitgliedstaaten zu prüfen. Diese Anerkennung sollte es den Versicherten, die im Besitz solcher Ausweise sind und sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat aufhalten, ermöglichen, die für sie unmittelbar erforderlichen Leistungen nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 bei Vorlage ihres nationalen Versicherungsausweises oder bei Vorlage des Vordrucks E 111 in Anspruch zu nehmen; 2. ERKLÄRT bereits jetzt, daß er jeden etwaigen Versuch der Mitgliedstaaten, nationale Sozialversicherungsausweise gegenseitig anzuerkennen, begrüsst.

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