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BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 1990 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die Erleichterung der Kontrollen und Formalitaeten im Gueterverkehr (90/216/EWG)

CELEX
31990D0216
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1990-04-23
In force since
1991-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 1990 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die Erleichterung der Kontrollen und Formalitaeten im Gueterverkehr (90/216/EWG) Amtsblatt Nr. L 116 vom 08/05/1990 S. 0018 - 0018 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (90/216/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr soll einen besseren Verkehrsfluß beim Übergang über die Grenzen zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Es ist daher angebracht, das genannte Abkommen zu schließen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 3 Die Notifizierung gemäß Artikel 22 des Abkommens wird vom Präsidenten des Rates vorgenommen. Geschehen zu Luxemburg am 23. April 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. REYNOLDS

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