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90/373/EWG: Beschluß des Rates vom 29. Mai 1990 über den Abschluß des Übereinkommens zur Gründung des gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

CELEX
31990D0373
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1990-05-29
In force since
1990-05-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

90/373/EWG: Beschluß des Rates vom 29. Mai 1990 über den Abschluß des Übereinkommens zur Gründung des gemeinsamen Fonds für Rohstoffe Amtsblatt Nr. L 182 vom 14/07/1990 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0007 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0007 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 1990 über den Abschluß des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (90/373/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe betrifft Sachgebiete, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterfallen, und Sachgebiete, die zur gemeinsamen Handelspolitik gehören. Das Übereinkommen wurde von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Mitgliedstaaten haben bereits die Verfahren der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Artikel 54 des Übereinkommens abgeschlossen. Es ist daher erforderlich, daß auch die Gemeinschaft das Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt ist, genehmigt - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Die Gemeinschaft hinterlegt die Instrumente für die Genehmigung des Übereinkommens bei dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Genehmigungsinstrument im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29.

Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. GEOGHEGAN-QUINN

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