VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3939/90 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK COTE D' IVOIRE UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE VON COTE D' IVOIRE Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0001 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3939/90 DES RATES vom 19. Dezember 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und Côte d'Ivoire haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Côte d'Ivoire sichert. Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall insbesondere im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittländern trifft. Diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen.
Der Abschluß dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln gelten das in Artikel 1 genannte Abkommen und, soweit für seine Anwendung erforderlich, die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände unter den Voraussetzungen von Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr.
1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind [3], auch für die Schiffe unter der Flagge Spaniens, die auf den Kanarischen Inseln ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) eingetragen sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. VIZZINI [1] (1) ABl. Nr. C 220 vom 4. 9. 1990, S. 2. [2] (2) Stellungnahme vom 14. Dezember 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [3] (3) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1. --------------------------------------------------