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Verordnung (EWG) Nr. 3941/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias

CELEX
31990R3941
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-12-19
In force since
1991-01-03
Status
In force

Text

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Verordnung (EWG) Nr. 3941/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0024 - 0024 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3941/90 DES RATES vom 19. Dezember 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Vereinigte Republik Tansania haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit von Tansania Fangmöglichkeiten sichert. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. VIZZINI (1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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