Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

CELEX
31990Y0330(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1990-02-13
In force since
1990-04-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Amtsblatt Nr. C 080 vom 30/03/1990 S. 0007 - 0008 Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (90/C 80/05) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989, die insbesondere eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung des Problems der Zahlung von Familienleistungen an die nicht im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen vorsieht, in Erwägung nachstehender Gründe: Der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 75 vom 19. September 1973 veröffentlichte Beschluß Nr. 77 vom 22. Februar 1973 ist aufgrund des Inkrafttretens der vorstehend genannten Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates hinfällig geworden; aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung ist jedoch ein neuer Beschluß zu fassen; folgendes ist nämlich wichtig: a) Kenntnis des Zeitpunkts, von dem an der zuständige französische Träger den Arbeitnehmern die nach Artikel 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen zahlen wird b) Festlegung der Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt gelten, und c) Festsetzung der Frist, innerhalb deren dem zuständigen französischen Träger die Aufstellungen für die Erstattung der im Wohnland der Familienangehörigen gezahlten Beihilfen vorzulegen sind; ferner ist für die Durchführung der Artikel 73 und 74 der heranzuziehende Währungsumrechnungskurs vorzusehen; schließlich sind die anzuwendenden Ausschlußfristen bei den Anträgen auf Familienleistungen nach den vorgenannten Artikeln 73 und 74 festzulegen;

FOLGENDES: 1. a) Ungeachtet des Zeitpunkts der Inkraftsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 werden die den Arbeitnehmern aufgrund der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geschuldeten französischen Familienleistungen diesen Arbeitnehmern auf deren Antrag vom französischen zuständigen Träger gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung ab 1. April 1990 gezahlt. b) Vorläufig gelten die bisherigen Artikel 73 Absatz 2, 74 Absatz 2 und 75 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die bisherigen Artikel 87 und 89 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bis einschließlich 31.

März 1990 weiter; die demgemäß gezahlten Familienbeihilfen werden vom französischen zuständigen Träger unter den Voraussetzungen erstattet, die in dem ehemaligen Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie in den ehemaligen Artikeln 98 und 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegt sind. c) Die namentlichen Aufstellungen für die Erstattung der Familienbeihilfen, die vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen der Arbeitnehmer und der unter die französischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitslosen für die Zeiten vor dem 1. April 1990 gewährt werden, müßte der genannte Träger dem französischen zuständigen Träger vor dem 1.

April 1992 übermitteln. 2. Richtet sich die Gewährung von Familienleistungen nach Einkommensverhältnissen, so rechnet der zuständige Träger im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erforderlichenfalls den Betrag der im Ausland bezogenen oder von dort stammenden Einkünfte unter Heranziehung des Umrechnungskurses nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seine Währung um. Als Umrechnungskurs ist der Kurs in Betracht zu ziehen, der am letzten Tag des Bezugszeitraums gilt, wie er in den Rechtsvorschriften festgesetzt ist, die der für die Bewertung der Einkommensverhältnisse zuständige Träger anwendet.

3. Für die Anträge auf Familienleistungen nach Artikel 73 und 74 gelten die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlußfristen; bei den unter die französischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitnehmern und Selbständigen ruht jedoch die darin vorgesehene zweijährige Ausschlußfrist bis einschließlich 31. März 1990 und läuft erst ab 1. April 1990. 4. Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 1990. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission E. Mc Cumiskey --------------------------------------------------

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions