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Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist

CELEX
31990Y0412(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1989-06-30
In force since
1990-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist Amtsblatt Nr. C 094 vom 12/04/1990 S. 0003 - 0003 Beschluss Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (90/C 94/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 14d Absatz 1, des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, des Artikels 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), des Artikels 46 Absätze 3 und 4, des Artikels 50, des Artikels 51 Absatz 2, des Artikels 52 Buchstabe b) letzter Satz, des Artikels 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 sowie des Artikels 34 Absatz 1 und des Artikels 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in der Erwägung, daß der Beschluß Nr. 101 vom 29. Mai 1975 auf die Umrechnung des Entgelts der Personen, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, für die jedoch die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, auszuweiten ist, in der Erwägung, daß aufgrund der genannten Verordnungen ein neuer Beschluß über den Zeitpunkt zu fassen ist, der für die Bestimmung der Umrechnungskurse bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge maßgebend ist — FOLGENDES: 1. Bei der Anwendung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), des Artikels 46 Absätze 3 und 4, des Artikels 50 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 ist für die Festlegung des Umrechnungskurses der Tag zugrunde zu legen, ab dem diese Bestimmungen für den Betroffenen wirksam werden sollen. 2. Bei der Anwendung des Artikels 14d Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wendet der zuständige Träger den Umrechnungskurs an, der während des Monats galt, in dem das Entgelt oder das Einkommen bezogen wurde. 3. Bei der Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, des Artikels 52 Buchstabe b) letzter Satz, des Artikels 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 sowie bei Anwendung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfolgt die Umrechnung des dem Berechtigten zu zahlenden bzw. zu erstattenden Betrages zu dem Umrechnungskurs, der während des Monats gilt, in dem die Zahlung vom zuständigen Träger genehmigt wird. 4. Bei der Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfolgt die Umrechnung des dem Berechtigten zu zahlenden Betrages zu dem Umrechnungskurs, der während des Monats gilt, in dem der in Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 genannte Träger den Zahlungsauftrag erteilt. 5. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 101 vom 29. Mai 1975 ablöst, tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Monats in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission B. Díez Rodríguez --------------------------------------------------

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